OGH 1Ob75/00m

OGH1Ob75/00m28.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Henning B*****, vertreten durch Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Univ-Doz. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 392.784,79 sA und Feststellung (Streitwert S 100.000,- -) infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert S 236.050,- -) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. November 1999, GZ 3 R 179/99v-60, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. August 1999, GZ 13 Cg 24/97k-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.430,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.905,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger benützte am 6. Februar 1994 als Schifahrer eine von der beklagten Partei betreute Piste. Im Zuge einer Abfahrt kam er zum Sturz und zog sich schwere Verletzungen zu. Zuvor hatte er eine der Aufstiegshilfen der beklagten Partei, mit der er einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hatte, benützt.

Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz seines insgesamt mit S 392.784,79 sA bezifferten Schadens sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle seine künftigen Schäden aus dem Unfall vom 6. Februar 1994. Er brachte vor, er sei auf einer markierten und gesicherten Piste talwärts gefahren und plötzlich über einen etwa 3 bis 4 m hohen Abbruch gestürzt. Dieser Hügel sei augenscheinlich im Zuge der Pistenpräparierung geschaffen worden und wegen der am Unfalltag eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht zu erkennen gewesen. Die beklagte Partei habe es grob fahrlässig unterlassen, die Piste im Unfallbereich abzusichern bzw auf den Gefahrenbereich hinzuweisen. Sie hafte ihm deshalb gemäß § 1319a ABGB sowie aus dem mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrag. Das Feststellungsbegehren sei begründet, weil Folgeschäden nicht auszuschließen seien.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe die Pistensicherungspflicht nicht verletzt. Der Kläger sei im freien Gelände und außerhalb der präparierten Piste auf die am Pistenrand befindliche Schneewechte aufgefahren und von dort auf die Piste gestürzt. Er habe den Unfall allein verschuldet. Die Ersatzansprüche seien auch der Höhe nach nicht berechtigt; überdies entbehre er eines rechtlichen Interesses am Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 136.050 samt 4 % Zinsen seit 8. Februar 1997 an den Kläger und sprach ferner aus, dass die beklagte Partei für alle dem Kläger künftig entstehenden Schäden aus dem Unfall am 6. Februar 1994 einzustehen habe; das Mehrbegehren von S 256.734,79 samt 4 % Zinsen seit 8. Februar 1997 wies es ab.

Es stellte fest, der Kläger sei auf einer Piste, deren rechter Rand mit Stangen, die mit roten runden Tafeln versehen gewesen seien, markiert gewesen sei, auf Schiern abgefahren. Der linke Pistenrand sei nicht markiert gewesen, "weil er sich normalerweise in der Natur" ergebe; überschreite "man ihn, müsse man bergauf fahren". Der linke Pistenrand sei insofern durch das "unterschiedliche Spurbild erkenntlich", als das freie Gelände nicht präpariert sei; dort herrsche Tiefschnee, manchmal seien die Ränder der Piste jedoch durch andere Schifahrer "angefahren". Wie sich der "im weiteren Unfallbereich" befindliche linke Pistenrand im Unfallzeitpunkt tatsächlich dargestellt habe, insbesondere dort, wo der Kläger von der präparierten Piste abgekommen sei, könne nicht festgestellt werden. Die Piste sei gut und griffig gewesen, die Sicht "eher diesig". Nach einer nicht mehr feststellbaren Fahrstrecke sei der Kläger bergseitig nach links von der Piste abgekommen. Die Ursache hiefür sei nicht feststellbar. Es könne auch nicht festgestellt werden, wo der Kläger von der Piste abgekommen sei und wie sich die Piste, die Pistenränder und das freie Gelände dort dargestellt hätten. Der Kläger sei durch das Abkommen von der Piste auf den Rücken einer Wechte geraten und über deren etwa 2 m hohen Anschnitt auf die dort im Bogenform verlaufende Piste gestürzt. Die Wechte sei durch ein Pistengerät angeschnitten worden. Weder die Fahrlinie des Klägers noch die Bodenverhältnisse "im Bereich vom Abkommen der Piste bis zum Sturz, in welchem Ausmaß er allenfalls bergauf fahren musste", könnten festgestellt werden. Die Piste sei im Unfallbereich etwa 20 bis 25 m breit gewesen. Durch den Unfall habe der Kläger mehrfache - im Einzelnen festgestellte - Verletzungen erlitten. Spätfolgen seien nicht auszuschließen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Pistensicherungspflicht der beklagten Partei als Pistenhalterin gründe sich einerseits auf § 1319a ABGB und andererseits als Nebenpflicht auf den mit dem Kläger geschlossenen Beförderungsvertrag. Das führe, soweit es um das Verschulden gehe, zur Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB. Die beklagte Partei sei für die Erfüllung ihrer aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Nebenpflicht voll beweispflichtig. Negativfeststellungen über die Beschaffenheit und Erkennbarkeit des Pistenrands gingen im Zweifel zu Lasten der Pistenhalterin. Demnach habe die beklagte Partei nicht beweisen können, dass sie allen ihren Verpflichtungen zur Pistensicherung nachgekommen sei. Der ersatzfähige Schaden des Klägers sei mit S 136.050 auszumessen; das Feststellungsbegehren sei deshalb berechtigt, weil Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht erwiesen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach - letztlich - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit das Verlassen der präparierten Piste und damit das Befahren des ungesicherten freien Geländes habe erkennen können, sodass es bei den erstinstanzlichen Negativfeststellungen bleiben müsse. Ein Pistenhalter habe grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum zu sichern. Der Pistenrand könne durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierungen erkennbar gemacht werden. Sei ein deutlich abgrenzender natürlicher Rand vorhanden, so bedürfe es keiner Randmarkierung. Zweifel gingen allerdings zu Lasten des Pistenhalters. Es sei nicht feststellbar gewesen, wie sich die Piste, deren Ränder und das anschließende freie Gelände an jener Stelle, an der der Kläger von der Piste abgekommen sei, dargestellt hätten. Im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass der Kläger bei der gegebenen ungünstigen Sicht auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht habe erkennen können, dass er den organisierten Schiraum verlassen habe. Durch das Ausfräsen der Schneewechte habe die beklagte Partei ein künstliches atypisches Hindernis geschaffen, weshalb sie im Rahmen ihrer Pistensicherungspflicht auch durch entsprechende Markierungen dafür zu sorgen gehabt hätte, dass der Pistenverlauf selbst bei schlechter Sicht erkennbar gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Pistensicherung habe die beklagte Partei zum Einen auf Grund ihrer Eigenschaft als Pistenhalterin, zum Anderen als Nebenpflicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beförderungsvertrag getroffen. Im Rahmen dieser Vertragshaftung habe sie auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Den ihr gemäß § 1298 ABGB aufgegebenen Entlastungsbeweis habe sie nicht erbracht. Der Beweis der Kausalität obliege dem geschädigten Kläger; die genaue Ursache des Abkommens von der Piste habe auch nicht festgestellt werden können. Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genüge indes ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bzw der Nachweis, dass die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweise. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger den organisierten Schiraum bewusst verlassen habe, und die unwiderlegt gebliebenen Klagsbehauptungen wiesen geradezu typisch darauf hin, dass er bei den ungünstigen Sichtverhältnissen in Annäherung an die Unfallstelle den nicht markierten linken Pistenrand nicht erkannt habe. Damit sei aber der Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Pistensicherung und dem eingetretenen Verletzungserfolg nicht zu bezweifeln.

Die Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, jedoch - zumindest im Ergebnis - nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen lösten den Fall unter dem Gesichtspunkt der Beweislastverteilung im Sinne des § 1298 ABGB. Die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang trifft den Geschädigten, demnach hier den Kläger; die im § 1298 ABGB angeordnete Beweislastumkehr beschränkt sich auf die Verschuldensfrage (SZ 66/97; SZ 58/127; SZ 55/53 uva). Der ihn treffenden Beweislast hat der Kläger aus nachstehenden Erwägungen entsprochen:

Er vermochte nicht unter Beweis zu stellen, wo er von der Piste abgekommen war, und demgemäß auch nicht, wie die Piste bzw ihre Ränder und das daran anschließende freie Gelände an dieser Stelle beschaffen gewesen waren. Feststellbar war lediglich, dass sich der - nicht besonders markierte - linke Pistenrand "normalerweise in der Natur" ergebe. War der Pistenrand somit nur an Hand der natürlichen Gegebenheiten auszunehmen, so musste der Pistenhalter auch damit rechnen, dass ihn Benützer der Piste unter ungünstigen Verhältnissen - namentlich bei schlechter Sicht - übersahen und dadurch ins ungesicherte Gelände abkamen. Um die damit verbundenen Gefährdungen hintanzuhalten, hätte die beklagte Partei als Pistenhalterin über die natürlichen Pistenbegrenzungen hinaus geeignete Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen.

War ein Benützer - wie der Kläger - über die Piste hinaus in den Tiefschnee geraten, so kann es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er alles daran setzte, wieder auf die Piste zurückzufinden. Auch damit muss der Pistenhalter rechnen. Dass der Kläger im Bestreben, so rasch wie möglich wieder zur Piste zurückzukehren, über die von der beklagten Partei im Zuge der Pistenpräparierung angeschnittene Wechte stürzte, lässt an der Ursächlichkeit des Verhaltens der Pistenhalterin in diesem Zusammenhang keine Zweifel offen; der Beweis des Kausalzusammenhangs ist dem Kläger somit gelungen, sodass es insoweit nicht erforderlich ist, sich auf die Beweislastverteilung zurückzuziehen.

Den erstinstanzlichen Feststellungen zufolge ist der etwa 2 m hohe Anschnitt der Schneewechte am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts der beklagten Partei zurückzuführen. Diese Wechte lag zwar noch außerhalb der von der beklagten Partei zu betreuenden und zu sichernden Piste, und der Kläger stürzte auch vom freien Gelände kommend über die Wechte auf die Piste, doch hätte die beklagte Partei, da sie - wie schon vorher erörtert - damit rechnen musste, dass namentlich bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, wieder auf die Piste zurückzukehren, die von ihr herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste entfernen, jedenfalls aber entsprechend absichern müssen (JBl 1999, 465; ZVR 1991/17; JBl 1990, 458 ua); künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind, wenn sie nicht entfernt werden können, jedenfalls so abzusichern, dass sie auch bei schlechten Sichtverhältnissen für vernünftige Durchschnittsfahrer keine ernstliche Gefahr darstellen (8 Ob 155/99y mwN).

Wenngleich an die Aufmerksamkeit des Schifahrers schon für den Bereich des Pistenrands und erst recht für das freie Gelände außerhalb der gesicherten Piste erhöhte Anforderungen zu stellen sind, zumal den Pistenhalter für das ungesicherte Gelände grundsätzlich keine Sicherungspflicht trifft (vgl SZ 54/183), und obschon der ungesichertes Gelände benützende Schifahrer vor allem selbst darauf achten muss, dass er nicht in eine bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbare und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu vermeidende Gefahrenlage gerät (ZVR 1984/141), fällt der beklagten Partei doch das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls zur Last, weil die Unterlassung ausreichender Vorkehrungen gegen die Gefahr des Abkommens von der Piste, vor allem aber die unterbliebene Absicherung der angeschnittenen Wechte als von ihr selbst geschaffenen Gefahrenquelle Ursachen des Unfalls waren und - wie schon ausgeführt - von ihr auch zu verantworten sind.

Bei Einwendung eines Mitverschuldens trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für das dem Sturz vorausgegangene Fehlverhalten des Geschädigten (JBl 1999, 465 mwN). Dass der Kläger von der Piste trotz ausreichender Wahrnehmbarkeit deren Rands abgekommen sei, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt; das geht angesichts der im § 1298 ABGB angeordneten Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Partei. Dass er danach trachtete, wieder auf die Piste zurückzufinden, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Dass er über die ungesicherte Wechte auf die Piste stürzte, ist - wie schon erörtert - auf deren unterbliebene Absicherung zurückzuführen. Nach dem konkreten Unfallhergang spricht erheblich weniger für einen vorwerfbaren Eigenfehler des Klägers als für dessen vorwurfsfreies Verhalten, sodass die Annahme des Mitverschuldens auch dem ersten Anschein nach nicht gerechtfertigt ist (vgl dazu auch Pichler, Zur Beweislast für Mitverschulden in Pistensicherungsfällen, in ZVR 1999, 362 ff).

Der Revision der beklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte