OGH 1Ob120/09t

OGH1Ob120/09t9.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Graz, Göstinger Straße 26, 2. Kärntner Gebietskrankenkasse, Klagenfurt, Dobernigstraße 2, und 3. Pensionsversicherungsanstalt, Klagenfurt, Bahnhofplatz 1, alle vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1. G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Eva Mateidl-Wiedenig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, und 3. Mag. Alfred L*, vertreten durch Mag. Dr. Philip de Goederen, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagten Parteien 1. Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 2. Land Kärnten, vertreten durch die Dr. Lanker & Partner Rechtsanwälte KG in Klagenfurt, und 3. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.900,63, 84.056,43 sowie 75.545,24 EUR sA und Feststellung (Streitwert: je 3.000 EUR), infolge der Revisionen der klagenden Parteien sowie der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. März 2009, GZ 5 R 8/09z‑212, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. September 2008, GZ 23 Cg 191/04v‑184, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt bzw beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2010:E93433

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Den Revisionen wird, soweit sie die gegen die zweit- und drittbeklagte Partei ergangene Entscheidung betreffen, nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 3.185,26 EUR (darin 530,88 EUR USt) und der drittbeklagten Partei die mit 2.652,66 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar die erstklagende Partei zu 23,86 %, die zweitklagende Partei zu 40,03 %, und die drittklagende Partei zu 36,11 %.

2. Im Übrigen stellt der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 B-VG den Antrag, die Verordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 4. Juni 1975, Zl 4729/73, mit der ein Flächenwidmungsplan für das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt abgeändert wurde, insoweit gemäß Art 139 Abs 3 B-VG aufzuheben, als darin die Widmungsänderung der (damaligen) Grundstücke 403/4 und 404/1 KG E* von „Wiese und Brachland“ in „Bauland - gemischtes Baugebiet, Sonderwidmung gewerbliche Betriebe“ verfügt wurde, bzw - sofern die Verordnung bereits außer Kraft getreten sein sollte - gemäß Art 139 Abs 4 B-VG auszusprechen, dass die genannte Verordnung insoweit gesetzwidrig war.

3. Mit der Fortsetzung des Revisionsverfahrens gegen die erstbeklagte Partei wird gemäß § 57 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des VfGH innegehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Die Zweitnebenintervenientin betreibt seit 1991 auf dem in Bestand genommenen Grundstück Nr 404/4 (Hälfte des früheren Grundstücks 404/1) und einem anschließenden Grundstück (403/4) eine Servicestation zur Durchführung von Schlosser- und Instandsetzungsarbeiten an LKW-Ladekränen sowie LKW-Aufbauten und -Anhängern. Auf dem Betriebsareal befindet sich ein Waschplatz zum Reinigen verschmutzter Ersatzteile und der LKW-Ladekräne, wobei die Abwässer über einen Kompaktschlammfang und Benzinabscheider abgeleitet und anschließend versickert wurden. Mit Bescheid vom 2. 9. 1991 erteilte der Bürgermeister der Erstbeklagten die Betriebsanlagengenehmigung und mit Bescheid vom 5. 7. 1991 namens des Landeshauptmanns von Kärnten die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung der betrieblichen Abwässer des Waschplatzes auf Grundstück Nr 404/4. Am 26. 7. 2001 ereignete sich auf diesem Betriebsgelände ein Arbeitsunfall, bei dem ein bei den Klägern pflichtversicherter Mitarbeiter (im Folgenden: Verletzter) der von der Zweitnebenintervenientin mit Überprüfungs- und Wartungsarbeiten beauftragten Erstnebenintervenientin so schwer verletzt wurde, dass er seither im Wachkoma liegt. Er war in den Sickerschacht gestiegen und hatte durch die dort herrschende hohe Kohlendioxidkonzentration (etwa 10 %) und extrem niedrige Sauerstoffkonzentration (weniger als 5 %) schwerste neurologische Schäden erlitten; ein zweiter Arbeiter, der ihn als Bewusstlosen aus dem Schacht bergen wollte, verstarb drei Monate später wegen der erlittenen Gesundheitsschädigung. Der Drittnebenintervenient wurde als verantwortlicher Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Außer Streit steht, dass die Kläger dem Verletzten Sach- und Geldleistungen in Höhe der jeweiligen Klagebeträge erbracht haben, deren Ersatz sie unter Berufung auf § 332 ASVG von den Beklagten begehren.

Dem Unfall sind folgende Geschehnisse vorausgegangen:

Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Zweitbeklagten vom 23. 11. 1967 wurde der Erstbeklagten die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, auf den Parzellen 403/1, 403/4 und 404/1 KG E* einen Müllablagerungsplatz zu errichten. Dabei wurden unter anderem die Auflagen erteilt, den Boden der auf diesen Grundstücken vorhandenen (Schotter-)Grube „in zwei Meter Höhe nur mit einem reinen Schüttmaterial zuzuschütten“ sowie eine Schutzschicht von mindestens zwei Meter Mächtigkeit ab der Sohle der Anschüttungsfläche vorzusehen, weil die anzuschüttende Fläche im voraussichtlichen Einzugsgebiet von mehreren Hausbrunnen lag, die sich zum Teil grundwasserstromabwärts befanden. Dieser Bescheid wurde der Erstbeklagten, insbesondere auch deren Tiefbauamt, dem Wasserbauamt Klagenfurt und mehreren Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung zugestellt. Die genannten Grundflächen liegen in einem dreiecksförmig ausgebildeten Geländebereich im Norden der Stadt. Dieser Grubenbereich wurde in den 60er Jahren von Osten kommend Richtung Westen von der Erstbeklagten durch Müllablagerungen verfüllt. Diese trat an den damaligen Eigentümer der erwähnten Grundstücke mit der Frage heran, ob auch auf diesen die Müllablagerung Richtung Westen weitergeführt werden und eine Zuschüttung erfolgen könne. Der Eigentümer hatte grundsätzlich nichts dagegen. Ihm lag aber daran, dass - im Gegensatz zu den östlichen Bereichen, für welche nach seiner Kenntnis keine Genehmigungen vorlagen - für seine Grundstücke ein Bewilligungsbescheid für eine Müllablagerung erteilt würde. Er erklärte sich unter dieser Voraussetzung bereit, die Müllablagerung unentgeltlich zu gestatten, sofern nach erfolgter Aufschüttung eine Humusschicht aufgebracht werde und eine Begradigung erfolge. Am 22. 5. 1967 beantragte der Magistrat der Erstbeklagten beim Amt der Kärntner Landesregierung die wasserrechtliche Genehmigung zur Ablagerung von Müll auf den genannten Grundparzellen des Eigentümers, dessen Zustimmung beigelegt werde. Im Zuge des daraufhin geführten Schriftwechsels verwies die Erstbeklagte „nochmals darauf, dass die unleidlichen Verhältnisse der wilden Müllablagerung in diesem Gebiet nur durch eine forcierte Ablagerung durch die Stadtgemeinde in geordnete Bahnen gelenkt werden kann“. Nach einer Verhandlung an Ort und Stelle wurde der erwähnte Bescheid vom 23. 11. 1967 erlassen. Im Zusammenhang mit der von der Erstbeklagten bekanntgegebenen Einstellung der Verschüttung der Grube im Bereich eines bestehenden Brunnens ersuchte das Amt der Kärntner Landesregierung um Mitteilung, ob auf die bescheidmäßig erteilte Bewilligung verzichtet werde. Die Erstbeklagte teilte daraufhin am 18. 1. 1968 mit, dass auf die Bewilligung nicht verzichtet werde. Die Verschüttung im Bereich des Brunnens werde am nächsten Tag eingestellt. Es bleibe jedoch zu bedenken, dass eine wilde Ablagerung von Müll in diesem Gebiet kaum zu verhindern sein werde. Aus diesem Grunde werde bei Straßenbauvorhaben im Jahr 1968 der restliche Grubenbereich größtenteils mit Aushubmaterial verschüttet werden.

Die Auffüllung durch die Erstbeklagte erfolgte von Norden in Richtung Süden. Dabei wurde Müll verschiedenster Art abgelagert, darunter auch solcher mit organischen Bestandteilen. In Richtung Süden wurde jedoch „besseres“ Material abgelagert, vornehmlich Schuttmaterial. Allerdings hat es auch „wilde“ Ablagerungen gegeben. Auf dem Grundstück 404/1 wurde im Gegensatz zu den nördlich gelegenen Grundstücken des erwähnten Eigentümers nicht überwiegend Hausmüll gelagert. Wegen des erforderlichen Abstands zum Brunnen kam es hier vornehmlich zur Ablagerung von Bauschuttmaterial, wobei Bauschutt damals auch organisch abbaubare Teile (zB Holzfenster) enthalten hat. Eine bauliche Sperre zwischen den Grundstücken gab es nicht. In diesem Bereich erfolgten auch „wilde“ Ablagerungen oder Ablagerungen von Baumschnitt. Unter den gegebenen geologischen Bedingungen konnte „Deponiegas“ über Entfernungen von 60 bis 80 m migrieren. In Österreich gibt es seit 1967 Berichte über die Gefährlichkeit von Deponiegas. Regelwerke mit Hinweisen darauf stammen aus den Jahren 1969 und 1977. Nach Beendigung der Müllablagerungen führte die Erstbeklagte eine Planierung und Humusierung durch, wodurch sich das Gelände nach der Besäung mit Gras als ungenützte Wiese darstellte.

Die Grundstücke 403/1, 403/4 und 404/1 waren nach dem Flächenwidmungsplan der Erstbeklagten aus dem Jahr 1968 als „Wiese und Brachland“ gewidmet gewesen. Im Jahr 1975 erfolgte eine Neuauflage des Flächenwidmungsplans, in deren Zuge eine Widmungsänderung in „Bauland - gemischtes Baugebiet, Sonderwidmung gewerbliche Betriebe“ erfolgte. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplans und der Auflage des Entwurfs zur öffentlichen Einsicht (knapp einen Monat lang), und einer vorangegangenen Kundmachung waren 445 Anregungen vorgebracht worden, von denen einige vom Gemeinderat der Erstbeklagten näher behandelt worden sind, wobei auch ein Gutachten der Abteilung Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung abgegeben worden war. Auf die bereits wiederholt erwähnten drei Grundstücke wurde dabei nicht eingegangen. Nur zum Grundstück 403/4 war eine Umwidmungsanregung erfolgt, die allerdings nicht berücksichtigt wurde; dabei handelte es sich um die gewünschte Widmungsberichtigung eines konsenslos errichteten, bewohnten Hüttenobjekts. Der Beschluss des Gemeinderats der Erstbeklagten vom 4. 6. 1975, mit dem die Änderung sowie die Neuauflage des Flächenwidmungsplans erlassen wurde, wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. 7. 1975 gemäß § 7 Abs 3 des Kärntner GemeindeplanungsG 1970 genehmigt.

Im Jahr 1989 trat das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in Kraft. Im August dieses Jahres gab die Zweitbeklagte eine Broschüre „Erhebung von Verdachtsflächen und Altlasten in Kärnten“ heraus. In dieser wurde unter anderem dargestellt, dass die Problematik der vielen, in den letzten Jahren entstandenen Verdachtsflächen bzw Altlasten mit der systematischen Erhebung der in Kärnten vorhandenen Altablagerungen in Angriff genommen worden sei. Der nunmehr vorliegende Erhebungsbericht, der als Ergebnis eine in einer Primäreinschätzung ermittelte Auflistung der vordringlich zu sanierenden Verdachtsflächen bzw Altlasten enthalte, liefere den ersten wichtigen Beitrag zur Lösung der Altlastenproblematik. Die Erhebung von Verdachtsflächen und Altlasten in Kärnten sei in der Form vorgenommen worden, dass in einem ersten Schritt eine Erhebung mittels Fragebogens bei den Gemeinden zu Verdachtsflächen durchgeführt worden sei, wobei im Allgemeinen Verdachtsflächen ab einem Rauminhalt von rund 10 m3 erfasst worden seien. In einem zweiten Schritt sei durch eine Erhebung an Ort und Stelle in den Gemeinden nach weiteren Standorten gefragt worden, wobei sich insbesondere alte Gemeindebedienstete an ehemalige „Sturzplätze“ und „wilde Ablagerungen“ hätten erinnern können. In dem darauf folgenden Arbeitsschritt sei versucht worden, die einzelnen Verdachtsflächen unter Berücksichtigung der erhobenen und überprüften Angaben auf ihr Gefährdungspotential im Hinblick auf Grund- und Oberflächenwasser abzuschätzen. Detaillierte Untersuchungen seien mit Ausnahme einiger weniger Standorte (St. Veit/Glan, Raum Villach) nicht durchgeführt worden, weil es Aufgabe dieser Erhebung gewesen sei, möglichst viele Verdachtsflächen in Kärnten zu erfassen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit der in den Jahren 1985 bis 1987 vorgenommenen Erfassung könne nicht erhoben werden, da aus unterschiedlichen Gründen die eingegangenen Informationen teilweise lückenhaft seien. Parallel zur Erhebung der Verdachtsflächen in Kärnten sei bereits mit der landesweiten Erfassung von (betrieblichen) Altstandorten bzw Altablagerungen begonnen worden. Diese Befragungsaktion sei wenig erfolgreich gewesen. Die Erhebung alter Bauschuttdeponien habe sich als noch schwieriger erwiesen, da der Wissensstand bei den Befragten noch geringer gewesen und früher Bauschutt häufig mit Hausmüll vermengt abgelagert worden sei. Als Anhang war dieser Broschüre eine Tabelle mit der Überschrift „Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen“ angeschlossen, die im Bezirk Klagenfurt Stadt nur eine Eintragung enthielt, nämlich eine Deponie in der Nähe der schon wiederholt erwähnten Grundstücke mit einem geschätzten Volumen von ca 200.000 m3. Dabei wurde angegeben, es handle sich um eine abgedeckte Ablagerung und es sei keine Gefährdung des Trinkwassers bzw des Grundwassers gegeben. Die Grundstücke 403/1, 403/4 und 404/1 wurden ebenso nicht aufgelistet wie weitere in dem beschriebenen „Dreieck“ gelegene Grundstücke. Im Zuge der Erhebungen ist offenkundig auch ein Fragebogen an die Erstbeklagte ergangen. Diese gab die genannten Grundstücke nicht an.

Die Zweitbeklagte übermittelte in der Folge den Erhebungsbericht gemäß § 13 ALSAG kommentarlos dem damaligen Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Weitergehende Erhebungen, insbesondere eine Erfassung der seinerzeit wasserrechtlich bewilligten Müllablagerungen, erfolgten nicht; es kam auch zu keiner Aushebung der einzelnen, seinerzeit in diesem Zusammenhang erlassenen Bescheide. Das Bundesministerium teilte dem Amt der Kärntner Landesregierung am 18. 3. 1994 mit, dass die im Verzeichnis angeführten Altablagerungen und Altstandorte bis zum Vorliegen geeigneter Unterlagen bzw Informationen vorerst nicht als Verdachtsflächen anerkannt werden könnten.

Nach dem Unfall vom 26. 7. 2001 kam nach den ersten Erhebungen durch Amtssachverständige der Verdacht auf Deponiegas auf, nachdem alle auf dem Grundstück vorhandenen Schächte geöffnet worden waren. Der Hauptbildungsmechanismus für Deponiegas ist der mikrobiell-biologische Abbau von organischen Kohlenstoffverbindungen im anaeroben Milieu. Solche organische Kohlenstoffverbindungen sind etwa in Hausmüll, Marktabfällen, Gartenabfällen, bestimmten Industrie- und Gewerbeabfällen enthalten. Folgende Prüf- und Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Deponiegas waren zu folgenden Zeiträumen Stand der Technik: Im Zeitraum 1967 bis 1969 Messgeräte, die nach dem Prinzip der Wärmetönung messen, Gasmessanzeiger sowie Prüfröhrchen; im Zeitraum 1975 bis 1977 Explosimetermessungen nach dem Prinzip der Wärmeleitfähigkeit, Messungen von Kohlendioxid sowie Labormessungen; im Zeitraum 1998 bis 2001 verschiedenste Messgeräte, gaschromatografische Untersuchungen ua.

Von der Erst- und dem Zweitbeklagten wurden in den Jahren 2001 und 2004 - nach dem Unfall - Untersuchungen zur Erhebung der Ausbreitung der Deponie veranlasst, bei denen auch Bodenuntersuchungen durchgeführt wurden. Die Untersuchungsergebnisse wurden dem Bundesumweltamt weitergeleitet, das in einer Gefährdungsabschätzung gemäß § 13 ALSAG vom 24. 5. 2005 unter anderem ausführte, bei der Altablagerung „Deponie E* C“ (im schon wiederholt erwähnten „Dreieck“) handle es sich um eine mit ca 340.000 m3 Abfällen, überwiegend mit Bauschutt, Sperrmüll, Aushub und Hausmüll verfüllte ehemalige Schottergrube, die aufgrund des relativ hohen Alters der Ablagerung (mehr als 35 Jahre) kein hohes Reaktionspotential mehr aufweise. Sie stelle aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse keine erhebliche Gefahr für die Umwelt dar; eine weitere Beobachtung der Grundwasserqualität und der Deponiegasverteilung im Untergrund sei erforderlich. Die Ergebnisse der Deponiegasuntersuchungen zeigten zum Teil deutlich erhöhte Methan- und Kohlendioxidgehalte sowie sehr niedrige Sauerstoffgehalte. Dies bestätige, dass zu einem beträchtlichen Anteil Hausmüll abgelagert worden sei.

Nachdem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Erlass vom 26. 8. 2005 vorerst mitgeteilt hatte, die Altablagerungen im fraglichen Bereich seien nicht als Altlast zu bewerten und die Altablagerung „Deponie E* C“ könne bis zum Vorliegen einer offiziellen Verdachtsflächenmeldung nicht in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen werden, meldete das Amt der Kärntner Landesregierung am 6. 10. 2005 diesen Bereich als Verdachtsfläche gemäß § 13 Abs 1 ALSAG. Mit Erlass vom 12. 10. 2005 teilte das Bundesministerium mit, dass die Altablagerung als Verdachtsfläche im Sinn des ALSAG zu werten sei und dass diese Altablagerung - unter anderem das Grundstück 404/4 - nunmehr in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen werden könne.

Die Kläger beantragten nun, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Erstklägerin 48.900,63 EUR, der Zweitklägerin 84.056,43 EUR und der Drittklägerin 75.545,24 EUR, jeweils samt Zinsen, zu bezahlen, sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, den Klägern für ihre künftig zu erbringenden Pflichtaufwendungen an den Verletzten wegen des Unfalls vom 26. 7. 2001 insoweit Ersatz zu leisten, als im Ersatzanspruch des Verletzten gegen die Beklagten ein Deckungsfonds gegeben ist. Allen drei Beklagten seien Unterlassungen vorzuwerfen, die zur Gesundheitsschädigung des Verletzten geführt hätten und Amtshaftungsansprüche begründeten. Der erstbeklagten Stadtgemeinde und dem zweitbeklagten Land seien Verstöße gegen das Kärntner Raumordnungsgesetz 1969 sowie das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 vorzuwerfen. Vom Schutzzweck dieser Normen seien Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Eigentum sowie adäquate Folgeschäden im Vermögen erfasst. Obwohl auf dem Grundstück von der Erstbeklagten eine von der Zweitbeklagten wasserrechtlich bewilligte Mülldeponie betrieben worden sei, sei es im Flächenwidmungsplan 1975 als Leichtindustriegelände gewidmet worden, wodurch die Errichtung von gewerblichen Anlagen ermöglicht worden sei. Die Umwidmung sei mit Genehmigung des Zweitbeklagten erfolgt, der ebenfalls positive Kenntnis von der seinerzeitigen Deponie auf dem Grundstück gehabt habe. Beide hätten davon gewusst, dass die auf der Deponie gelagerten Abfälle mindestens zu einem Drittel aus organischen Abfällen bestanden hätten, wodurch das Entstehen von gefährlichen Gasen ermöglicht worden sei. Der eingetretene Schaden sei durch den Gemeinderat der Erstbeklagten in Vollziehung der örtlichen Raumplanung und die Landesregierung des Zweitbeklagten in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden. Nach den österreichischen Raumordnungsnormen habe die Gemeinde auf die Eignung des Grundstücks jedenfalls insoweit zu achten, als es um Gesundheitsgefahren gehe. Das zweitbeklagte Land hafte als Gemeindeaufsichtsbehörde. Die Drittbeklagte hafte, weil der Landeshauptmann des Zweitbeklagten im übertragenen Wirkungsbereich (in mittelbarer Bundesverwaltung) wasserrechtliche Bewilligungen sowohl für die Deponie als auch den Sickerschacht erteilt habe. Aus den §§ 14 und 30 Abs 1 WRG folge, dass der Schutzzweck des Gesetzes auch die Gefährdung von Menschen im Zusammenhang mit Wasseranlagen umfasse. Bei ordnungsgemäßer Handhabung der Bestimmungen des WRG hätte der Sickerschacht nie errichtet werden dürfen. Dieser und die damit in Verbindung stehenden Auflagen hätten gemäß § 31b Abs 7 WRG auch im Grundbuch ersichtlich gemacht werden müssen. Darüber hinaus wären ehemalige Deponien verpflichtend ins Grundbuch einzutragen gewesen. Die Gewerbebehörde hätte auch bei Genehmigung der Betriebsanlage der Zweitnebenintervenientin die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und Auflagen vorschreiben müssen. Bei ordnungsgemäßem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren wäre das Vorhandensein der Deponie offenkundig geworden und der Sickerschacht niemals bewilligt worden. Schließlich sei das Grundstück entgegen den Verpflichtungen nach § 13 ALSAG nicht in den Altlastenkataster aufgenommen worden, obwohl in unmittelbarer Nähe dazu die drittgrößte Deponie des Bezirks verzeichnet worden sei. Die Beklagten seien in positiver Kenntnis der Altlast gewesen, weil aus sämtlichen vorliegenden Unterlagen und Amtsakten ersichtlich (gewesen) sei, dass sich dort die Hausmülldeponie der Erstbeklagten befunden habe. Trotzdem seien nie Bodenuntersuchungen, Messungen der Bodenluft, Maßnahmen zur Sanierung der Deponie oder zur Feststellung von potentiellen Gefahren gesetzt worden. Auch das ALSAG bezwecke, Gefährdungen der Gesundheit der Bevölkerung hintanzuhalten. § 13 ALSAG verpflichte die Behörden zum systematischen Aufsuchen von Altlasten und zu deren Sanierung. Das Nichtausüben der Befugnis zur Suche nach Verdachtsflächen sei dann rechtswidrig, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Verdachtsflächen vorlägen. Die Verpflichtung treffe primär die Drittbeklagte, der der jeweilige Landeshauptmann Verdachtsflächen bekannt zu geben habe.

Die Erstbeklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, auf dem Grundstück, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei nie eine Mülldeponie betrieben worden. Die Flächenwidmung sei rechtmäßig erfolgt, weil einer Umwidmung des Grundstücks kein rechtlich relevanter Grund entgegengestanden sei. Aufgelassene Deponien seien auch nicht im Grundbuch ersichtlich zu machen gewesen.

Dem schloss sich der Zweitbeklagte im Wesentlichen an. Da auf dem Grundstück lediglich die Wiederverfüllung einer ehemaligen Schottergrube mit sandig bis sandig-kiesigen Bodenaushubmaterialien und untergeordnet mit bauschuttähnlichen Materialien erfolgt sei, sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Deponie auszuschließen. Das Grundstück, auf dem sich der Sickerschacht befinde, habe zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt geboten, sodass diese Fläche auch nicht in die freiwillige Studie des Zweitbeklagten von 1985 aufgenommen und auch nicht gemäß den Bestimmungen des ALSAG dem zuständigen Bundesministerium gemeldet worden sei. Bodenmessungen seien mangels Verdachts nicht erforderlich, Bodenluftmessungen seien im Bereich außerhalb von Deponien bis Anfang der 90er Jahre nicht Stand der Technik gewesen. Für den Sickerschacht habe der Zweitbeklagte keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Die Drittbeklagte wandte im Wesentlichen ein, Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG sei die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Die Kläger behaupteten nicht einmal, dass das Medium Wasser zum Schadenseintritt geführt habe. Auf dem Grundstück sei nie eine Deponie betrieben worden. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung des Unfallschachts sei für die Behörden nicht erkennbar gewesen, dass jemals eine Verfüllung stattgefunden habe. Eine Verpflichtung zur aktiven Suche nach Altablagerungen sei mit dem Inkrafttreten des ALSAG nicht eingeführt worden; dieses Gesetz begründe auch keine Sicherungs- und Sanierungspflicht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten statt und wies es gegenüber der Drittbeklagten ab. Die im Jahr 1967 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb eines Müllablagerungsplatzes habe der damaligen Gesetzeslage entsprochen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 1990 sei die Bewilligung der Müllablagerung bereits erloschen gewesen und habe daher nicht mehr zum Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung iSd § 31b Abs 7 WRG werden können. Im Zusammenhang mit der Umwidmung der Grundstücke im Jahr 1975 sei jedoch ein rechtswidriges Vorgehen der Erst- und des Zweitbeklagten gegeben. Die Erstbeklagte sei selbst Betreiberin der seinerzeitigen Müllablagerung gewesen; ihr sei vom Zweitbeklagten die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb des Müllablagerungsplatzes erteilt worden. Dass dieser seinerzeitige Müllablagerungsplatz bei der Neuauflage des Flächenwidmungsplans nicht berücksichtigt worden sei, widerspreche dem Kärntner ROG und dem GemeindeplanungsG. Raumordnungsgesetze seien Schutzgesetze. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei gegeben, sähen doch diese Gesetze das Festlegen von Bauland nur für solche Flächen vor, die zur Bebauung geeignet sind. Wie sich aus dem eingeholten Fachgutachten vor Genehmigung der Neuauflage des Flächenwidmungsplans ergebe, sei damals die Thematik von „Müllgruben“ im Allgemeinen durchaus bewusst gewesen; eine andere Müllgrube sei aus der beabsichtigten Flächenwidmungsplanänderung herausgenommen worden. Es begründe das Verschulden der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten, dass bei beiden der Bescheid vom 23. 11. 1967 schlichtweg in Vergessenheit geraten sei. Aber auch das Verhalten des Zweitbeklagten nach Inkrafttreten des ALSAG, das eine Verpflichtung des Zweitbeklagten zur Bekanntgabe von Verdachtsflächen und Altlasten an das zuständige Ministerium normiert habe, begründe eine Haftung nach dem AHG. Dass die vom Zweitbeklagten durchgeführte Erhebung in Entsprechung der in § 13 ALSAG normierten Verpflichtung zur Bekanntgabe an das zuständige Ministerium die - im Jahr 1967 wasserrechtlich bewilligte - Müllablagerung der Erstbeklagten nicht umfasst habe, begründe ein rechtswidriges Vorgehen. § 13 ALSAG normiere eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Altlasten. Das fragliche - nunmehr in den Verdachtsflächenkataster aufgenommene - Grundstück sei aufgrund der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung als Müllablagerungsplatz bekannt gewesen. Eine Haftung der Drittbeklagten sei jedoch nicht gegeben. Schutzzweck der angeführten Bestimmungen des WRG sei die Hintanhaltung von Gewässerverunreinigung und daraus folgenden Gesundheitsgefährdungen. Es sei nur für solche Schäden zu haften, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellten, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordere oder untersage. Im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sei betreffend die Hintanhaltung des Unfalls die Auflage erteilt worden, dass die einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sind.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung gegen die Drittbeklagte und änderte die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts gegenüber Erstbeklagter und Zweitbeklagtem in eine Klageabweisung ab; es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Den „auf die klagenden Parteien übergegangenen Ersatzansprüchen“ des Verletzten sei gemeinsam, dass es sich weder um Personen-, noch um Sachschäden, sondern um „bloße Vermögensschäden“ handle. Außerhalb von Schuldverhältnissen würden die geltend gemachten Vermögensschäden nur eingeschränkten Schutz genießen, etwa bei Übertretung eines Schutzgesetzes, das auf die Vermeidung von Vermögensschäden abziele. Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts müsse untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden könne, ob das schadenstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Geschädigten als rechtswidrig anzusehen sei. Die Schadenersatzpflicht eines Rechtsträgers werde nur dann ausgelöst, wenn die von einem Organ übertretene Vorschrift gerade oder auch den Schutz des Geschädigten vor Nachteilen, wie sie tatsächlich eintraten, bezwecke. Keiner der von den Klägern und den Nebenintervenienten ins Treffen geführten Haftungsgründe verschaffe dem Verletzten einen Amtshaftungsanspruch gegenüber den Beklagten, weil dessen Vermögensschäden vom Schutzzweck der jeweiligen Normen nicht einmal mitumfasst seien. Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze seien nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. In den Schutzbereich des öffentlichen Baurechts sei nur der Bauwerber einzubeziehen; er dürfe sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, das Gelände also zum Beispiel nicht unbenutzbar durch Altlasten kontaminiert ist. Die Bestimmungen der §§ 30 ff WRG seien ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, wobei ihr Schutzzweck aber die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers sei. Das WRG bezwecke nicht (auch) den Schutz vor Nachteilen, die sich aus anderen, nicht das (Grund-)Wasser betreffenden Einwirkungen einer (Betriebs-)Anlage ergäben. Die Gesundheit des Verletzten sei nun nicht durch Einwirkungen aus dem Grundwasser geschädigt worden, sondern aus solchen aus einem Teil einer Betriebsanlage, nämlich dem Sickerschacht. Ob dessen wasserrechtliche Bewilligung allenfalls rechtswidrig gewesen sei, brauche mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs der Normen des WRG mit seinen Vermögensschäden nicht geprüft werden. Schutzzweck des ALSAG sei nach dessen § 1 die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, wovon die von den Klägern geltend gemachten Vermögensschäden des Verletzten nicht erfasst seien. Bestimmte gewerberechtliche Bestimmungen seien Schutznormen für Leben, Gesundheit und Eigentum der Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage; diesen Bestimmungen komme im Umfang dieses gesetzlichen Schutzzwecks der Charakter eines Schutzgesetzes zu. Nach der Rechtsprechung seien durch § 74 Abs 2 Z 1 GewO auch das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden geschützt, nicht jedoch dessen Eigentum. Selbst bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für die Servicestation der Zweitnebenintervenientin seien die hier geltend gemachten Ansprüche des Verletzten demnach nicht zu ersetzen. Die Revision sei nicht zulässig, weil zu sämtlichen für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Revisionen der Kläger sowie der Nebenintervenienten sind zulässig, in Ansehung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten jedoch nicht berechtigt. Eine Entscheidung im Verfahren gegen die Erstbeklagte kann erst nach einer Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen.

Ganz zu Recht wenden sich die Revisionswerber gegen die - von den Revisionsgegnern verteidigte - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es lägen „reine Vermögensschäden“ vor, auf die sich der Schutzzweck der möglicherweise verletzten verwaltungsrechtlichen Normen nicht erstrecke. In Wahrheit ist schon bei oberflächlicher Betrachtung zu erkennen, dass keinesfalls ein Schadensereignis vorliegt, das beim Geschädigten ausschließlich zu Vermögensnachteilen geführt hat. Vielmehr stellen sich die geltend gemachten Vermögensschäden als (typische) Folgen der erlittenen schweren Gesundheitsschädigung dar und wären ohne diese nicht eingetreten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher zu prüfen, ob die Beklagten Schutzvorschriften verletzt haben, die zumindest auch darauf abzielen, Gesundheitsschäden von Menschen - wie die im vorliegenden Fall eingetretenen - zu verhindern.

Zur Frage, welchem Rechtsträger ein allfälliges Fehlverhalten eines Organs amtshaftungsrechtlich zuzurechnen ist, ist grundsätzlich festzuhalten, dass es dabei in erster Linie auf die funktionelle Zuordnung ankommt (vgl dazu nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 § 1 Rz 51). Gehört das Organ allerdings organisatorisch einem anderem Rechtsträger an, haftet gemäß § 1 Abs 3 AHG auch dieser Rechtsträger mit jenem solidarisch, dem das Organ funktionell zugeordnet ist und in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Materie fällt. Soweit es also etwa um das Fehlverhalten eines Landeshauptmanns (bzw der für diesen tätigen Beamten) geht, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war oder tätig werden hätte sollen, käme sowohl eine Haftung der Drittbeklagten als auch des Zweitbeklagten in Betracht (vgl dazu Schragel aaO Rz 22). In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden haften diese bei entsprechendem schuldhaften Fehlverhalten selbst; gegebenenfalls kommt auch eine Haftung des Landes bei Verletzung der diesem obliegenden Agenden als Aufsichtsbehörde in Betracht, insbesondere wenn es einen Rechtsakt der Gemeinde mit Bescheid zu genehmigen hat (Schragel aaO Rz 54, 90). Auch wenn also in verschiedenen Fällen eine Solidarhaftung mehrerer Rechtsträger in Betracht kommt, ist doch das zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs erforderliche Organverschulden stets gesondert zu prüfen, wenn die Rechtswidrigkeit zu bejahen ist.

1.) Zum Begehren gegen die Drittbeklagte (Bund):

Ob bei der wasserrechtlichen Genehmigung der Betriebsanlage der Zweitnebenintervenientin - einschließlich des Sickerschachts, in dem sich der Unfall ereignet hat - Fehler unterlaufen sind, ist schon angesichts des Schutzzwecks der einschlägigen Normen des WRG nicht zu prüfen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Schutzzweck der §§ 30 ff WRG die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, wobei selbstverständlich auch die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen hintangehalten werden soll. Nicht verhindert werden soll durch die Bestimmungen des WRG hingegen die Bildung gasförmiger Beeinträchtigungen, soweit sich diese nicht über das Medium Wasser ausbreiten oder auf dieses nachteilig einwirken. Im vorliegenden Fall ist es zur Gesundheitsschädigung des Verletzten dadurch gekommen, dass sich auf dem Betriebsgelände aufgrund von organischen Ablagerungen Kohlendioxid gebildet hat, das in den Sickerschacht eindrang und den Sauerstoff weitgehend verdrängte. Mit einer Beeinträchtigung des (Grund-)Wassers hat dies nichts zu tun. Dass bei weitergehenden Untersuchungen im Rahmen des wasserbehördlichen Verfahrens möglicherweise auch die Gefahr der Beeinträchtigung durch gasförmige Stoffe zutage getreten wäre, ist nicht von entscheidender Bedeutung, handelte es sich dabei doch bloß um eine sogenannte Reflexwirkung, die über den Schutzzweck der Normen des WRG hinausginge. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob mit Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 die Verpflichtung verbunden gewesen wäre, auch eine früher als Deponiefläche verwendete Liegenschaft im Grundbuch entsprechend kenntlich zu machen.

Soweit im Revisionsverfahren etwa auf § 105 Abs 1 lit a WRG verwiesen wird, wonach im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden kann, wenn eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären, ist festzuhalten, dass damit - ausdrücklich im „öffentlichen Interesse“ - solche bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst sein sollen, die ganz allgemein geeignet wären, die aufgezählten unerwünschten, einen größeren Personenkreis betreffenden Nachteile hervorzurufen. Keineswegs soll damit aber eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde verbunden sein, das konkrete Vorhaben in jeder Richtung danach zu untersuchen, ob möglicherweise durch das Einwirken unbekannter externer Faktoren einzelne Personen zu Schaden kommen könnten, die die allgemein erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht einhalten. Auch durch § 105 Abs 1 lit a WRG wird die Verhinderung derartiger Schäden nicht angestrebt. Die Behörde hat nicht jede theoretische Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung aufzugreifen; Voraussetzung für einschränkende Maßnahmen ist vielmehr eine ausreichend begründete Befürchtung und die Wahrscheinlichkeit einer solcher Gefährdung (vgl VwSlg 8450).

Ebenso muss nicht abschließend untersucht werden, ob im gewerbebehördlichen Verfahren bei der Bewilligung des Betriebs der Zweitnebenintervenientin nicht ausreichend auf den Schutz der Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren geachtet wurde und ob sich die erforderliche Bedachtnahme auf den Arbeitnehmerschutz auch auf Arbeitnehmer von dritten Spezialunternehmen bezieht, die vom Gewerbetreibenden deshalb beigezogen werden, weil für die Arbeiten Spezialkenntnisse erforderlich sind, über die die eigenen Arbeitnehmer nicht verfügen und die daher auch nicht in die Lage kommen können, sich einer allfälligen, mit diesen Arbeiten verbundenen Gefahr auszusetzen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass die Gewerbebehörde nicht verpflichtet ist, nach möglichen Gefahrenquellen zu forschen, die auch für mit ausreichendem Fachwissen (Gewerberecht, Arbeitnehmerschutz, ...) ausgestattete Organe nicht erkennbar sind. Liegt eine entsprechende Flächenwidmung (einschließlich Baubewilligung) vor, hat die Gewerbebehörde insbesondere nicht selbständig zu prüfen, ob die Widmung zu Recht erfolgt ist oder die Baufläche möglicherweise gar nicht zur gewerblichen Nutzung geeignet wäre, sofern es keine deutlichen Anhaltspunkte für das Bestehen von besonderen - im Flächenwidmungsverfahren nicht beachteten - Gefahren gibt. Dass den mit dem Bewilligungsverfahren befassten Organen des im übertragenen Wirkungsbereich tätig gewordenen Magistrats der Erstbeklagten (Abteilung Gewerberecht/Wasserrecht) entsprechende Informationen über Gefahrenquellen vorgelegen wären, behaupten die Revisionswerber selbst nicht. Es besteht auch kein Anlass, diesen einen Verschuldensvorwurf etwa deshalb zu machen, weil sie es unterlassen hätten, Erkundigungen über die Vornutzung der Liegenschaft einzuholen, durften sie doch davon ausgehen, dass die Eignung der Liegenschaft zu gewerblichen Zwecken bereits im Flächenwidmungsverfahren ausreichend überprüft worden ist.

Ob das ALSAG Schutznormen iSd § 1311 ABGB enthält, die Vorfälle wie den geschehenen verhindern sollen, ist schon deshalb fraglich, weil § 1 ALSAG als (einziges) Ziel des Gesetzes die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, von denen eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht, nennt (vgl auch 1 Ob 220/07w). Die Revisionswerber vermeinen nun, dass sich aus § 13 ALSAG eine derartige Schutznorm im Sinne einer Verpflichtung zum Aufsuchen von Altlasten ergäbe. Nach Abs 1 dieser Bestimmung hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister hat zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel durch den Landeshauptmann zu veranlassen.

Durch diese Bestimmung wird dem Bundesminister also im Wesentlichen eine Koordinationsfunktion zugewiesen, ohne dass auch nur annähernd konkretisiert würde, welche Maßnahmen von ihm im Rahmen der erwähnten „bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen“ erwartet werden. Nachdem im ersten Satz der genannten Bestimmung angeordnet wird, dass der Landeshauptmann dem zuständigen Bundesminister Verdachtsflächen bekanntzugeben hat, läge es nahe, die Koordinationsfunktion des Bundesministers primär auf die von den Landeshauptleuten bekanntgegebenen Verdachtsflächen zu beziehen. Gemäß § 17 Abs 1 ALSAG ist der Landeshauptmann zuständige Behörde zur Entscheidung über die zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Die Anordnung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen setzt jedenfalls voraus, dass eine bestimmte Fläche bereits als Altlast erkannt wurde.

Die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter des § 13 ALSAG muss aber im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden. Einerseits ist nicht erkennbar, inwieweit die Organe der Drittbeklagten ein Verschulden daran treffen sollte, dass das Gefährdungspotential der fraglichen Liegenschaft nicht erkannt wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden ohnehin alle Gemeinden um die Bekanntgabe von Verdachtsflächen ersucht. Die Bundesbehörden mussten grundsätzlich nicht annehmen, dass dabei offenbar bedenkliche Flächen verschwiegen würden, zumal die Gemeinden selbst ein erhebliches Interesse daran haben mussten, dass auf ihrem Gebiet allenfalls vorhandene Altlasten saniert werden. Dass im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Koordinierung der bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen die Verpflichtung bestanden hätte, bei den Wasserrechtsbehörden Erkundigungen darüber einzuziehen, ob sich aus den in den letzten Jahrzehnten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen Erkenntnisse für das Vorhandensein möglicher Altlasten ergeben könnten, lässt sich der Bestimmung des § 13 Abs 1 ALSAG nicht entnehmen, zumal klar war, dass - schon aus finanziellen Gründen - vorerst nur die gefährlichsten Altlasten nach Maßgabe einer „Prioritätenklassifizierung“ (§ 14 ALSAG) gesichert und/oder saniert werden können.

Darüber hinaus haben weder die Kläger noch die Nebenintervenienten ausreichend konkret dargelegt - und tun dies auch in ihren Revisionen nicht -, welchen hypothetischen Geschehnisablauf sie ihrem Ersatzbegehren insoweit zugrunde legen wollen. Die Kausalität einer allfälligen schuldhaften Unterlassung der Organe der für die Vollziehung des ALSAG zuständigen Bundesbehörden wäre nur gegeben, wenn das gebotene Verhalten zum (rechtzeitigen) Auffinden der Altlast sowie dazu geführt hätte, dass entweder die Bauführung auf der Liegenschaft überhaupt unterblieben wäre - was angesichts des Inkrafttretens des ALSAG am 1. 7. 1989 äußerst unwahrscheinlich erscheint - oder die Gefährdung und deren Ausmaß in der Folge zu einem Zeitpunkt erkannt worden wäre, der es ermöglicht hätte, zweckdienliche Maßnahmen gegen die Gefahr durch das im Sickerschacht befindliche Gas zu treffen. Zu welchem Zeitpunkt nun die Bundesbehörden durch welche konkreten Maßnahmen in die Lage versetzt worden - und rechtlich verpflichtet gewesen - wären, der aufgetretenen Gefahr zu begegnen, wird jedoch nicht näher dargelegt, sodass insoweit die Kausalität möglicherweise pflichtwidriger Unterlassungen nicht schlüssig behauptet wurde.

2.) Zum Begehren gegen den Zweitbeklagten (Land):

Soweit das Klagebegehren auf ein Fehlverhalten des Landeshauptmanns und dessen organisationsrechtliche Einordnung zum Rechtsträger Land (§ 1 Abs 3 AHG) gestützt wird, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, in denen eine Haftung des Bundes verneint wurde.

Die Haftung des Zweitbeklagten wird aber auch darauf gestützt, dass dieses durch seine Landesregierung als Aufsichtsbehörde den Beschluss des Gemeinderats der Erstbeklagten, mit dem der Flächenwidmungsplan geändert wurde, gemäß § 7 Abs 3 des Kärntner GemeindeplanungsG 1970 genehmigt hat. Zum Schutzzweck der raumordnungsrechtlichen Vorschriften wird noch im Zusammenhang mit einer allfälligen Haftung der Erstbeklagten Stellung genommen werden. Die amtshaftungsrechtliche Haftung des Zweitbeklagten setzte aber jedenfalls ein Verschulden seiner Organe im Zusammenhang mit der Genehmigung des geänderten Flächenwidmungsplans voraus, das angesichts der Feststellungen der Vorinstanzen sowie des Klagevorbringens jedoch nicht zu erkennen ist. Wie sich aus der vom Erstgericht wiedergegebenen Begründung des Genehmigungsbescheids ersehen lässt, hat sich die Landesregierung mit den von der Erstbeklagten beschlossenen Umwidmungen auseinandergesetzt und hatte dabei insbesondere keine Bedenken gegen die Widmung einer „neuen Vorbehaltsfläche für Gewerbe“ in jenem Bereich, in dem sich später der Unfall ereignete, nachdem sich innerhalb der Kundmachungsfrist gegen die beabsichtigte Umwidmung keine Bedenken ergeben hatten und insoweit auch keine Anregungen eingebracht worden waren. Warum die Landesregierung bzw die den Genehmigungsbescheid vorbereitenden Beamten Kenntnis davon gehabt haben sollten bzw hätten haben müssen, dass sich auf den fraglichen Liegenschaften biologisch aktive Altablagerungen befinden, die zu einer Gefährdung von Personen führen könnten, die in den zu errichtenden Gewerbebetrieben tätig sein werden, ist nicht zu erkennen, enthält doch § 7 des Kärntner GemeindeplanungsG keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, vor der Genehmigung selbst Erhebungen über die Eignung der von einer Umwidmung betroffenen Fläche zur zukünftig vorgesehenen Verwendung zu pflegen. Allein der Umstand, dass der seinerzeitige Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung eines Müllablagerungsplatzes vom 23. 11. 1967 auch mehreren Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung zugestellt worden war, musste keine Bedenken gegen die Eignung der fraglichen Flächen zur Nutzung als Gewerbegebiet wecken, nachdem der Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs 4 Kärntner GemeindeplanungsG primär eine rechtliche Prüfung obliegt, nicht aber auch die Ermittlung des tatsächlichen Zustands der von der (neuen) Flächenwidmung betroffenen Liegenschaften, etwa die Überprüfung, welche Materialien auf einem Deponiegelände abgelagert wurden.

3.) Zum Begehren gegen die Erstbeklagte (Stadtgemeinde):

Soweit auch die Haftung der Erstbeklagten auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach dem ALSAG gestützt wird, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gesetz Bestimmungen im Sinne eines Schutzgesetzes enthielte, die die Gemeinden zur Ermittlung und Bekanntgabe von Verdachtsflächen verpflichten könnten, zeigen die Revisionswerber nicht auf.

In erster Linie wird gegenüber der Erstbeklagten allerdings die Verletzung raumordnungsrechtlicher Vorschriften ins Treffen geführt. Die Erstbeklagte habe rechtswidrig und schuldhaft bei der Änderung des Flächenwidmungsplans im Jahr 1975 nicht berücksichtigt, dass das ehemalige Deponiegelände wegen der von diesem ausgehenden Gefahren auch für eine Nutzung durch die Errichtung gewerblicher Betriebsobjekte nicht geeignet gewesen sei. Der Flächenwidmungsplan stelle eine Verordnung dar, für deren Gesetzwidrigkeit und die damit verbundenen Schadensfolgen die Erstbeklagte amtshaftungsrechtlich einzustehen habe.

Bei der Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch gegeben sind, sind die Amtshaftungsgerichte allerdings auf die Beurteilung des Schutzzwecks der Norm, des Verschuldens, der Kausalität und des Schadens beschränkt, wogegen die Rechtswidrigkeit einer Verordnung gemäß § 11 Abs 1 AHG iVm Art 89 Abs 2 bzw 3 B-VG nicht selbständig bejaht werden darf (vgl etwa Schragel aaO § 1 Rz 62 f). Hat das Amtshaftungsgericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim VfGH zu stellen (SZ 71/79, SZ 62/72 ua). Davor hat es allerdings zu prüfen, ob die Verordnung für seine Entscheidung präjudiziell ist (Schragel aaO § 11 AHG Rz 271). Es sind somit jene Tatbestandselemente eines Amtshaftungsanspruchs zu prüfen, die der selbständigen Beurteilung der Amtshaftungsgerichte unterliegen.

Strittig ist in diesem Zusammenhang etwa der Schutzzweck der einschlägigen Raumordnungsvorschriften. Geht man davon aus, dass die Verordnung der Erstbeklagten über den geänderten Flächenwidmungsplan (Verordnung gemäß § 1 Abs 1 Kärntner GemeindeplanungsG 1970) mit § 2 Abs 1 Kärntner GemeindeplanungsG bzw § 2 Abs 1 Z 4 K‑ROG in Widerspruch stehen könnte, ist zu prüfen, ob die genannten Rechtsvorschriften auch solche Schäden verhindern sollten, wie sie beim Arbeitsunfall des Verletzten am 26. 7. 2001 entstanden sind. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen.

§ 2 Abs 1 Kärntner GemeindeplanungsG 1970 bestimmt, dass als Bauland nur Flächen festzulegen sind, die für die Bebauung geeignet sind. Gebiete, die sich wegen der Grundwasserverhältnisse, der Hochwassergefahr, der Lawinengefahr oder ähnlicher Gefahren für die Bebauung nicht eignen, sind nicht als Bauland vorzusehen. In § 2 Abs 1 Z 4 K‑ROG wird unter anderem als Ziel der Raumordnung genannt, die Bevölkerung vor Gefährdungen durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfangs sowie vor vermeidbaren Umweltbelastungen durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen zu schützen. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, aus bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergäbe sich, dass der Verletzte nicht vom Schutzbereich raumordnungsrechtlicher Vorschriften erfasst sei, hat es übersehen, dass es in diesen Entscheidungen jeweils um die Frage des Ersatzes reiner Vermögensschäden ging, wogegen hier der Primärschaden in einer Gesundheitsschädigung liegt, die durch die genannten Vorschriften des Kärntner Raumordnungsrechts grundsätzlich verhindert werden soll, wenn dort etwa davon die Rede ist, dass die Bevölkerung durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen vor vermeidbaren Umweltbelastungen geschützt werden soll bzw dass Gebiete, die sich wegen bestimmter Gefahren für die Bebauung nicht eignen, nicht als Bauland vorzusehen sind. Von letzterer Bestimmung sind zweifellos nicht nur Risiken erfasst, die die Standfestigkeit von Gebäuden beeinträchtigen können, sondern auch solche, die sonst wegen ihrer Beschaffenheit die Gesundheit ihrer Benützer schädigen könnten.

Dass raumordnungsrechtliche - wie etwa auch baurechtliche - Normen in erster Linie dazu dienen, öffentliche Interessen zu fördern, schließt keineswegs aus, konkrete physische Personen, die bei der Missachtung dieser Vorschriften gesundheitliche Nachteile erleiden könnten, in den Schutzbereich einzubeziehen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie eine besonders intensive Beziehung zum betreffenden Grundstück haben (zB dinglich Berechtigte) oder sich aus anderen Gründen dort aufhalten und deshalb mit der bestehenden Gefahr konfrontiert werden. So fragt etwa auch Schragel (AHG3 § 1 Rz 130), was denn das immer beschworene „öffentliche Interesse“ sein soll, das es verhindere, aus einer Gesetzesbestimmung Haftungsansprüche abzuleiten; im Zweifel müsse wohl angenommen werden, dass Gesetze nicht einem abstrakten Zweck, sondern den Interessen bestimmter Bevölkerungsteile dienen oder sie aber einschränken und die Verletzung dieses Gesetzeszwecks dem dadurch Geschädigten Schadenersatzansprüche einräume. Im Zusammenhang mit der Verletzung baurechtlicher Normen hat der erkennende Senat etwa ausgesprochen, dass in den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die ua im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, jedermann fällt, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen (SZ 68/156; SZ 53/61; 1 Ob 243/07b). Im raumordnungsrechtlichen Zusammenhang vertritt etwa Schragel (AHG3 § 1 Rz 132) die Auffassung, jeder Bürger dürfe darauf vertrauen, dass ein im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenes Grundstück gefahrlos bebaut werden kann, das Gelände zB nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone liegt. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass Gesetzesbestimmungen wie die vorliegenden, die sich den Schutz der Bevölkerung vor Umweltbeeinträchtigungen oder sonstigen von Grundstücken möglicherweise ausgehenden Gefahren zum Ziel gesetzt haben, nicht bloß einem insoweit „abstrakten“ Zweck dienen, sondern vielmehr erreichen wollen, dass jene Menschen, die ansonsten befürchten müssen, durch die in Betracht kommenden Gefahren in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden, vor solchen schädlichen Einwirkungen von Liegenschaften geschützt werden sollen. Ein solcher Schutz konkret gefährdeter Personen muss insbesondere dort angenommen werden, wo es dem Einzelnen gar nicht möglich ist, das allenfalls vorhandene Gefahrenpotential abzuschätzen. Jeder Benützer einer für Bauzwecke gewidmeten Liegenschaft kann sich daher idR nur darauf verlassen, dass die für die Festlegung der Widmung zuständige Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und - soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist - auch die Eignung der Grundstücke für diese Zwecke überprüft hat. Er ist daher auch amtshaftungsrechtlich zu schützen, wenn schuldhaft einer einschlägigen Widmung entgegenstehende Umstände nicht berücksichtigt wurden und er deshalb an seiner Gesundheit geschädigt wird.

In diesem Sinne hat etwa der BGH (BGHZ 106, 323 = JZ 1989, 1122 mit Anm von Ossenbühl) den Fall einer „Überplanung von Altlasten“ gelöst und dabei ausgeführt, durch die Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung werde beim Bürger das Vertrauen erweckt, dass keine Flächen im Plangebiet derart mit Schadstoffen belastet sind, dass für die Wohnbevölkerung Gefahren entstehen könnten; dieses Vertrauen werde gerade dadurch legitimerweise begründet, dass die Gemeinde bei der Planung die Frage der Bodenverseuchung in ihre Erwägungen miteinbeziehen müsse. Die Ersatzpflicht der Gemeinde betreffe auch Gesundheitsschäden, sei aber nicht auf diese beschränkt.

In einer anderen Entscheidung (NJW 1993, 384) sprach der BGH aus, das Gebot, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen, schütze, soweit es um gewerbliche Bauten gehe, einerseits die dort tätigen, den Gesundheitsgefahren unmittelbar ausgesetzten Arbeitnehmer, andererseits aber auch den Arbeitgeber, der gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet sei, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten. Im Anschluss an diese Judikatur wies etwa H. Fischer (Amtshaftung der Gemeinde bei überplanten Altlasten, ZfIR 2002, 268 ff) darauf hin, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen grundsätzlich dem öffentlichen Interesse dienten. Nach der Judikatur des BGH obliege der Gemeinde die Pflicht, Altlastengrundstücke nicht oder nur eingeschränkt zu „überplanen“, dies auch zum Schutz des Einzelnen. Das Gebot schütze damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern bezwecke gerade auch den Schutz der Personen, die in dem konkreten, von der jeweiligen Bauleitplanung betroffenen Plangebiet wohnen [bzw arbeiten] werden. Diese Personen müssten sich darauf verlassen können, dass ihnen aus der Beschaffenheit von Grund und Boden keine Gefahren für Leib und Leben drohen; sie gehörten damit zum Kreis der geschützten Dritten. Dies werde durch die herausragende Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit gerechtfertigt, auch wenn die Planung grundsätzlich den Belangen der Allgemeinheit diene (Verweis auf BGHZ 110, 1, 10 = NJW 1990, 104).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch raumordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufhältigen Personen ausgehen, jedermann geschützt ist, der sich auf dem betreffenden Grundstück (befugtermaßen) aufhält. Damit fällt auch der im vorliegenden Fall Verletzte in die Gruppe der geschützten Personen.

Sollte sich die Widmungsänderung im Jahr 1975 als rechtswidrig erweisen, bestünde auch an der Kausalität des Verhaltens der Organe der Erstbeklagten kein Zweifel, weil es ansonsten bei der Widmung als Grünland geblieben wäre und sich der Gewerbebetrieb der Zweitnebenintervenientin dort nicht angesiedelt hätte. Die von den Revisionswerbern angestellten Erwägungen, ein derartiger Sickerschacht hätte etwa auch bei landwirtschaftlicher Nutzung der Liegenschaft errichtet werden können, übersehen, dass es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein derartiger Sickerschacht in diesem Bereich errichtet worden wäre, wenn er nicht erforderlich gewesen wäre, um bestimmte Abwässer des Gewerbebetriebs zu beseitigen. Geradezu ausgeschlossen erscheint es, dass die Erstnebenintervenientin mit Wartungsarbeiten in einem derartigen Schacht beauftragt worden wäre, sofern der Sickerschacht ganz unabhängig von einer (mit einer bestimmten Verschmutzung verbundenen) Abwasserbeseitigung eines Gewerbebetriebs errichtet worden wäre.

Letztlich ist für die Beurteilung der Präjudizialität einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans für den hier geltend gemachten Amtshaftungsanspruch noch auf das Verschulden der Organe der Erstbeklagten einzugehen. Hier hatte die Erstbeklagte etwa acht Jahre vor der Umwidmung um die wasserrechtliche Genehmigung des Betriebs eines Müllablagerungsplatzes auf den fraglichen Grundstücken angesucht und die Mülldeponie in der Folge bis zu deren Humusierung und Begrünung in den Jahren 1969 bzw 1970 selbst betrieben. Dieser Umstand konnte keinesfalls im Zuge der Flächenwidmungsplanänderung im Jahr 1975 in Vergessenheit geraten sein. Sollten die Organe der Erstbeklagten der Ansicht gewesen sein, von dem im Untergrund lagernden Müll seien für allenfalls auf der Liegenschaft zu errichtende gewerbliche Betriebe keine Gefahren zu erwarten, hätte sie diese Annahme doch keinesfalls ohne entsprechende Nachforschungen tätigen dürfen. Auch bei einer bloßen Einsicht in die eigenen Verwaltungsakten wäre zutage getreten, dass aus ihrem eigenen Schreiben vom 27. 7. 1967 im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren hervorging, dass es in diesem Gebiet durch „wilde Müllablagerung“ zu „unleidlichen“ Verhältnissen gekommen war, deren Vergrößerung durch „forcierte Ablagerung“ durch die Erstbeklagte vermieden werden solle. Am 18. 1. 1968 wurde von der Erstbeklagten mitgeteilt, dass in einem bestimmten Gebiet - im Nahbereich eines Brunnens auf Grundstück 403/4 - wilde Müllablagerungen kaum zu verhindern sein würden. Nach den Feststellungen wurde auf der Deponie Abfall verschiedenster Art, darunter auch solcher mit organischen Bestandteilen abgelagert; auch im südlichen Bereich, wo „besseres“ Material abgelagert wurde, hat es „wilde“ Ablagerungen gegeben.

Sollte sich somit der Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1975 deshalb als rechtswidrig erweisen, weil auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen durch die mögliche Gasentwicklung bei Verrottung der organischen Bestandteile nicht Bedacht genommen wurde, wäre den Organen der Erstbeklagten ein schuldhaftes Fehlverhalten durch Unterlassen der jedenfalls gebotenen Nachforschungen vorzuwerfen.

Da der erkennende Senat - wie bereits wiederholt angedeutet wurde - Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Umwidmung der angeführten, zur früheren Mülldeponie gehörenden Grundstücke durch die Erstbeklagte im Rahmen der Änderung sowie Neuauflage des Flächenwidmungsplans im Jahr 1975 hat, wird der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die Verordnung insoweit aufzuheben. Das Amtshaftungsverfahren ist erst nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs fortzusetzen.

4.) Kostenentscheidung:

Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte haben gemäß den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO wegen ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten, wobei die Ersatzpflicht der Kläger anteilsmäßig - entsprechend dem Anteil der einzelnen Klagebegehren am Gesamtstreitwert - festzusetzen ist. Der Drittbeklagten gebührt für ihre mehrfachen Revisionsbeantwortungen, die sich in ihrem Wortlaut nur geringfügig unterscheiden, allerdings nur der Ersatz der Kosten eines Schriftsatzes zuzüglich Streitgenossenzuschlag; der darüber hinausgehende Aufwand war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.

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