OGH 1Ob1172/32 (RS0059934)

OGH1Ob1172/323.1.1933

Rechtssatz

Noch nach Auflösung durch Konkurs kann eine GmbH fortgesetzt werden.

Normen

ALöschG §1
ALöschG §2
FBG §39
FBG §40
GmbHG §84 Abs1 Z4
GmbHG §89
PSG allg

1 Ob 1172/32OGH03.01.1933

Veröff: SZ 15/2

5 Ob 161/69OGH18.06.1969

Beisatz: Eine Fortsetzung ist ua möglich nach einem Zwangsausgleich, ferner in den Fällen der §§ 166, 167 KO, wenn die Verwaltungsbehörde die von ihr verfügte Auflösung widerruft, usw. (T1)

1 Ob 2014/96zOGH23.04.1996

Auch; Beisatz: Eine aufgelöste GmbH kann aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich fortgesetzt werden. (T2)

6 Ob 131/98bOGH27.05.1998

Beis wie T2

8 Ob 277/00vOGH21.12.2000

Veröff: SZ 73/210

6 Ob 152/02zOGH10.10.2002

Beisatz: Hier: Aufhebung des Konkurses nach Abschluss eines Zwangsausgleichs (§ 157 KO). Analog zu § 215 Abs 2 erster Fall AktG ist diesfalls eine Fortsetzung der aufgelösten als werbende Gesellschaft möglich. (T3)

8 Ob 197/02gOGH19.12.2002

Vgl aber; Beisatz: Jedoch nur dann, wenn der Nachweis gelingt, dass nunmehr kein Konkurseröffnungsgrund mehr vorliegt. (T4)

6 Ob 87/04vOGH23.09.2004

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gesellschaft wurde mit Generalversammlungsbeschluss aufgelöst. (T5); Beisatz: Die Fortsetzung wird solange als zulässig angesehen, als die GmbH noch nicht beendet ist und noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen wurde (so schon 6 Ob 330/98t). Die Fortsetzung der Gesellschaft mit der Behauptung, die Gesellschafter hätten sich zur Rückzahlung des erhaltenen Liquidationserlöses verpflichtet, kommt hingegen nicht in Betracht. (T6)

6 Ob 187/04zOGH23.09.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/139

6 Ob 11/05vOGH19.05.2005

Vgl aber; Beis wie T4

6 Ob 216/05sOGH26.01.2006

Ähnlich; Beisatz: Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war. Hier: Löschung mangels Vermögens. (T7)

6 Ob 261/09iOGH14.01.2010

Auch; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T8)

6 Ob 62/21tOGH15.04.2021

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19330103_OGH0002_0010OB01172_3200000_001

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