Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die klagende Partei beantragte aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs am 9.Februar 1994 beim Titelgericht unter Anschluß von 13 Gleichschriften und einer Rubrik die Bewilligung der Exekution gegen den Verpflichteten durch 1) Zwangsversteigerung von Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten unter Beitritt zu einer bereits beim Bezirksgericht B***** (im folgenden Exekutionsgericht) eingeleiteten Zwangsversteigerung; 2) zwangsweise Pfandrechtsbegründung an weiteren Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten; 3) Exekution auf Geldforderungen (Forderungsexekution) durch Pfändung und Überweisung der Schadenersatzforderungen und Forderungen aus Versicherungsverträgen, insbesondere Lebensversicherungsverträgen und Einmalerlägen, die dem Verpflichteten gegenüber zehn Versicherungsunternehmen zustünden, sowie 4) Exekution auf körperliche Sachen (Fahrnisexekution). Der Exekutionsantrag wurde vom Titelgericht am 14.Februar 1994 antragsgemäß bewilligt; die Exekutionsbewilligung langte am folgenden Tag beim Exekutionsgericht ein und wurde dort von der Einlaufstelle zur Setzung der vorläufigen Plombe zum Tagebuch gegeben; anschließend wurde der Akt an die Exekutionsabteilung weitergeleitet und dort registermäßig erfaßt. Wegen der unterschiedlichen Gerichtsbesetzung für die bewilligten Exekutionsmittel wurde für die Zwangsversteigerung ein in der Exekutionsabteilung verbleibender Teilakt gebildet, der Originalakt hingegen dem Grundbuch zum Vollzug übergeben. Am 16.Februar 1994 wurde der Originalakt ohne Beilagen zur Anmerkung der Einleitung des Verfahrens der agrarischen Operation in Ansehung zweier Liegenschaften an die zuständige Agrarbezirksbehörde übersandt und langte dort am 17.Februar 1994 ein. Am 18.Februar 1994 brachte ein weiterer Gläubiger beim Exekutionsgericht einen Fahrnisexekutionsantrag zur Sicherstellung einer Forderung von 1 Mio S ein. Am 21.Februar 1994 erteilte die Agrarbezirksbehörde ihre Zustimmung zum Vollzug der aufgrund der bewilligten Exekution notwendigen Eintragung. Am 22.Februar 1994 bewilligte das Exekutionsgericht die von dem weiteren Gläubiger beantragte Sicherungsexekution. Am 23.Februar 1994 langte der Originalakt mit Bewilligung durch die Agrarbezirksbehörde wieder beim Exekutionsgericht ein. Am folgenden Tag vollzog der Gerichtsvollzieher die bewilligte Sicherungsexekution und pfändete zugunsten des weiteren Gläubigers zehn Gegenstände, ua zu den Postzahlen 1 bis 4 jeweils einen Pkw Mercedes. Nach Vollzug der der klagenden Partei bewilligten Exekution im Grundbuch am 25.Februar 1995 wurde der Akt an die Exekutionsabteilung - zur Abfertigung der Drittschuldneranfragen - weitergeleitet und sodann dem Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Fahrnisexekution übergeben, der diese am 4.März 1994 unter Intervention vollzog. Die Versteigerung der dabei gepfändeten Sachen erbrachte einen Erlös von 41.433 S.
Die klagende Partei begehrte vom beklagten Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung die Zahlung von 200.000 S sA und brachte hiezu vor, Organe des Exekutionsgerichts hätten es verabsäumt, unverzüglich den Auftrag zum Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution zu erteilen, und die Fahrnisexekution erst am 4.März 1994 und damit verspätet vollzogen. Hätte das Exekutionsgericht den Vollzugsauftrag ohne Verzug und nach der zeitlichen Reihenfolge erledigt, so hätte es die der klagenden Partei bereits bewilligte Exekution noch vor der Sicherstellungsexekution durchführen müssen. Es liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 8 und 10 des Dienstbuchs für die Vollstrecker (DV) vor. Weiters hätte der Akt nach Anbringung der Grundbuchsplombe sofort dem Vollstrecker zur Durchführung der Fahrnisexekution übergeben werden müssen. Bereits in der unterlassenen sofortigen Weitergabe der Exekutionsakten an den Vollstrecker liege ein Fehlverhalten von Organen der beklagten Partei. Der Exekutionsantrag sei bewußt in mehrfacher Ausfertigung eingebracht worden, um dem Exekutionsgericht ein gleichzeitiges Handeln, wie es in der EO vorgesehen sei, zu ermöglichen. Die klagende Partei werde auch in Zukunft beim Verpflichteten keinen weiteren Erlös erzielen können, weil ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens am 27.Juni 1994 abgewiesen worden sei.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, das Exekutionsgericht habe alle ihm als Vollzugsgericht zukommenden Aufgaben korrekt und ohne Verzug erfüllt. Zwischen dem Tag des Einlangens des Exekutionsbewilligungsbeschlusses und dem Tag des Vollzugs lägen sechs Arbeitstage. Daß die Fahrnisexekution nicht spätestens am 24.Februar 1994 vollzogen worden sei, könne den Organen der beklagten Partei nicht als amtshaftungsbegründendes Verschulden vorgeworfen werden, weil der Exekutionsakt erst am 23.Februar 1994 von der Agrarbezirksbehörde zurückgelangt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Rechtswidrigkeit der von den Organen des Exekutionsgerichts gewählten Vorgangsweise ab. Verstöße gegen §§ 8 und 10 DV lägen nicht vor. Innerhalb der im § 8 Abs 1 DV vorgegebenen Frist von drei Tagen sei es zum Vollzug der Fahrnisexekution gekommen, weshalb eine Verletzung der genannten Bestimmung nicht vorliege. Außerdem würden sich die Bestimmungen des DV nur an den Vollstrecker und nicht an die sonstigen mit der Fahrnisexekution befaßten Beamten richten. Gegen § 10 DV habe der Vollstrecker nicht verstoßen, weil ihm der Vollzugsauftrag betreffend die zugunsten der klagenden Partei bewilligte Fahrnisexekution erst nach dem Vollzug der auf Antrag des weiteren Gläubigers bewilligten Sicherungsexekution erteilt worden sei. Daß die Stellung mehrerer Exekutionsanträge gleichzeitig zulässig sei, bedeute nicht, daß alle bewilligten Exekutionsmittel gleichzeitig in Vollzug gesetzt werden müßten. Daß alle der klagenden Partei bewilligten Exekutionen, insbesondere auch die Fahrnisexekution, sofort zu vollziehen gewesen wären, finde im Gesetz keine Deckung. Damit fehle es schon an der Rechtswidrigkeit der von den Organen des Exekutionsgerichts gewählten Vorgangsweise.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Die beklagte Partei hafte gemäß § 1 Abs 1 AHG für den der klagenden Partei aus dem Fehlverhalten des Richters bzw Rechtspflegers des Exekutionsgerichts entstandenen Vermögensschaden. Zwar nicht aus der EO, wohl aber aus den Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 und § 549 Abs 1 Geo ergebe sich, daß der Vollzugsauftrag unverzüglich zu erteilen gewesen wäre. Diese Bestimmungen enthielten nicht nur bloße Dienstanweisungen an die Gerichtsbediensteten, sondern hätten auch den Zweck, Personen, für die die Gerichte tätig werden, vor Vermögensnachteilen zu schützen. Insbesondere im Exekutionsverfahren sei eine rasche Behandlung von Exekutionsanträgen und die unverzügliche Erteilung von Vollzugsaufträgen unerläßlich, weil der Zeitpunkt der Begründung des richterlichen Pfandrechts für die Rangordnung, nach welcher gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO der Verkaufs- oder Versteigerungserlös zu verteilen sei, ausschlaggebend sei. Wegen der Nichtbeachtung der genannten Bestimmungen der Geschäftsordnung sei den Organen des Exekutionsgerichts daher eine Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB anzulasten, für das die beklagte Partei einzustehen habe. Die verspätete Vollzugsanordnung sei schuldhaft, weil nach der bisherigen Aktenlage keine Umstände vorgelegen seien, wie etwa eine ungewöhnliche Häufung von Exekutionsanträgen oder Exekutionsbewilligungen anderer Gerichte, die eine Verzögerung bei der Erteilung des Vollzugsauftrags rechtfertigen könnten. Daß der Exekutionsakt zunächst der zuständigen Agrarbezirksbehörde zur Zustimmung gemäß § 95 Vorarlberger VerfassungsG vorgelegt werden mußte, könne die zuständigen Organe des Exekutionsgerichts nicht entschuldigen. Denn es hätte, so wie für das Zwangsversteigerungsverfahren auch für die Fahrnisexekution ein Teilakt gebildet werden können, wodurch sich ein Abwarten mit dem Vollzug der Fahrnisexekution bis zum Einlangen der Erklärungen der zuständigen Agrarbezirksbehörde erübrigt hätte. Im fortzusetzenden Verfahren seien Feststellungen über die Höhe des Schadens der klagenden Partei zu treffen, im besonderen, in welchem Umfang die von der klagenden Partei betriebene Forderung im Fahrnisexekutionsverfahren befriedigt worden wäre, wenn der Vollzugsauftrag an den Gerichtsvollzieher unverzüglich, also unmittelbar nach Einlangen der Exekutionsbewilligung, erteilt worden wäre.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt.
Die klagende Partei macht dem Rechtsträger (auch) den Vorwurf, Organe eines bestimmten Bezirksgerichts als Exekutionsgericht - Exekutionsrichter oder Exekutionsrechtspfleger (§ 17 Abs 2 Z 1 lit b RpflG idF Art XXVIII Z 2 EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628) - hätten in einem Fall der zulässigen Anwendung mehrerer Exekutionsmittel nicht eine weitere Aktenkopie hergestellt und nicht unverzüglich den Auftrag zum Vollzug der - ua - beantragten und bewilligten Fahrnisexekution an den Gerichtsvollzieher erteilt. Das Dienstbuch für die Vollstrecker, Erlaß des BMJ vom 7.Mai 1952, JABl Nr 10 idgF (DV), ist damit keine geeignete Beurteilungsgrundlage, geht es doch nicht um eine Verzögerung beim Vollzug durch den Gerichtsvollzieher - weshalb schon begrifflich kein Verstoß gegen die §§ 8 und 10 DV vorliegen kann - , sondern um eine solche beim zeitlich vorangehenden Vollzugsauftrag durch den Exekutionsrechtspfleger des Exekutionsgerichts an den Gerichtsvollzieher (§ 551 Geo).
Gemäß § 14 Abs 1 erster Satz EO ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel gestattet. Um keine Kostenersatznachteile in Kauf nehmen zu müssen, ist der betreibende Gläubiger dazu sogar genötigt (§ 74 Abs 1 EO, § 41 Abs 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 zweiter Satz EO (Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne Exekutionsmittel) und des § 14 Abs 2 und 3 EO (Aufschub des Vollzugs einer Fahrnisexekution) liegen hier nicht vor, namentlich § 14 Abs 1 zweiter Satz EO, auf welche Bestimmung die Rechtsmittelwerberin Bezug nimmt, bezieht sich auf ein Vorgehen bei der Exekutionsbewilligung, während hier die behauptete schadensstiftende Handlung der nicht sofort erteilte Vollzugsauftrag bei einer bereits ohne Beschränkung bewilligten Exekution ist; das Exekutionsbewilligungsgericht nahm demnach keine offenbare Überdeckung an. Die EO enthält keine Vorschriften, in welcher Reihenfolge beim Vollzug mehrerer bewilligter Exekutionsmittel zu verfahren ist, ob eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten und ob unverzüglich der Vollzug aller bewilligten Exekutionsmittel anzuordnen ist. Ein echter gradus executionis, also eine Rangordnung unter den Exekutionsmitteln bzw Exekutionsobjekten, besteht nur in Einzelfällen wie beim Vorrang der Forderungs- gegenüber der Fahrnisexekution (§ 14 Abs 2 und 3, § 294a EO) oder der Zwangsverwaltung gegenüber der Zwangsversteigerung (§ 201 EO). Daraus ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Sofern das Gesetz in Fällen wie dem vorliegenden eine Rangordnung unter den Exekutionsmitteln nicht vorsieht, ist der Vollzug aller Exekutionsmittel - soweit es freilich die Aktenbehandlung und der Gang der Geschäfte zulassen und soweit nicht andere, etwa grundbuchsrechtliche Vorschriften, anderes vorsehen - durch das zuständige Organ des Exekutionsgerichts gleichzeitig zu veranlassen. Dazu sind, soweit erforderlich, auch Teilakten zu bilden, vor allem auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Originalexekutionsakt einer Verwaltungsbehörde, auf deren Erledigungsdauer das Exekutionsgericht keinen Einfluß nehmen kann, zu übermitteln ist. Hier hat im übrigen die nun klagende und im Exekutionsverfahren betreibende Partei ohnehin Gleichschriften ihres Exekutionsantrags in ausreichender Zahl überreicht; für das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch ein Teilakt gebildet. Daß der Verpflichtete durch den gleichzeitigen oder doch wenigstens zeitlich knapp hintereinander bewirkten Vollzug mehrerer Exekutionsmittel schon vor der Pfändung (§ 253 EO) „gewarnt“ werden könnte, ist ein Risiko, das den betreibenden Gläubiger trifft.
Zutreffend erkannte bereits die zweite Instanz, daß sich die Verpflichtung zum unverzüglichen Tätigwerden richterlicher Organe aus mehreren Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) ergibt: Im 8.Kapitel der Geo (Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien) regelt § 49 Abs 1 Geo unter der Überschrift „Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes“, daß die bei Gericht verwendeten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen haben. Dieser programmatischen Anordnung ist ua auch die Bestimmung des - auch für Rechtspfleger geltenden - § 110 Abs 1 Geo (Fristen für die Erledigung) gewidmet, wonach die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, wenn sie dringende Angelegenheiten (zB Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen sind. Diese allgemeine Rechtspflicht wird im Rekurs auch nicht in Frage gestellt. Daß dies aber auch für die unverzügliche Erteilung eines Auftrags zum Vollzug der Fahrnisexekution gilt, kann schon angesichts der Höhe der von der nun klagenden Partei betriebenen Forderung nicht fraglich sein. Demnach wäre tatsächlich unverzüglich der Vollzugsauftrag an den Gerichtsvollzieher iSd § 551 Abs 1 Geo zu erteilen gewesen. Die Vorgangsweise von Organen des Exekutionsgerichts erweist sich somit als rechtswidrig.
Nicht mehr eingegangen werden muß auf die Argumentation der zweiten Instanz, die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, auf einen möglichst raschen Vollzug einer bewilligten Exekution hinzuwirken, ergebe sich überdies aus der Vorschrift des § 549 Abs 1 Geo, wonach das bewilligende Gerichts das Exekutionsgericht nach § 69 EO unverweilt um den Vollzug zu ersuchen habe; die Durchführungsvorschriften enthielten zwar keine gleichartige Regelung über die Erteilung des Vollzugsauftrags an den Gerichtsvollzieher, doch müsse in analoger Anwendung des § 549 Abs 1 Geo auch der Vollzugsauftrag „unverweilt“, also unverzüglich nach der Bewilligung der Exekution, erteilt werden.
Die klagende Partei macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung macht die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (zuletzt ÖBA 1996, 213 mwN). Daß die Bestimmungen der §§ 49 Abs 1, § 110 Abs 1 und § 551 Geo auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile sind, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen, und damit der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist, wird im Rechtsmittel nicht mehr in Frage gestellt. Es genügt daher dazu ein Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (§ 510 Abs 3 ZPO). Festzuhalten bleibt, daß Verfahrensgesetze gerade dem Schutz der durch einen Antrag betroffenen Person dienen (ÖBA 1996, 213 ua). Ob die Geo generell als Schutzgesetz zu beurteilen ist (vgl dazu 1 Ob 5/93 = RZ 1995/55), muß hier nicht untersucht werden.
Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (ÖBA 1996, 213; SZ 65/125, SZ 63/106, je mwN uva; Schragel AHG2 Rz 147). Daß hier das objektiv unrichtige Organverhalten auf einer vertretbaren Rechtsanwendung beruhte, wird im Rekurs nicht aufrecht erhalten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Auf ihr schon von der zweiten Instanz als nicht berechtigt erkanntes Vorbringen, der Vertreter der betreibenden Partei und nunmehrige Klagevertreter habe über ausdrückliches Befragen des Exekutionsrichters seine Zustimmung erteilt, daß kein sofortiger Exekutionsvollzug stattfinden solle, kommt die beklagte Partei gleichfalls nicht mehr zurück.
Dem Rekurs ist demnach nicht Folge zu geben. Gegenstand des weiteren Rechtsgangs ist nur mehr die Höhe des Schadens der klagenden Partei.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 2 ZPO.
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