Rechtssatz
Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben und nur im erstrichterlichen Urteil erstmalig berücksichtigt werden.
6 Ob 562/80 | OGH | 23.04.1980 |
nur: Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden. (T1) |
10 ObS 2026/96f | OGH | 09.04.1996 |
nur T1; Beisatz: Die erstmals in der Revision erhobene Einrede verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO. (T2) Veröff: SZ 69/88 |
4 Ob 178/17f | OGH | 21.12.2017 |
Beisatz: Die Zurücknahme einer Verjährungseinrede steht deren erneuter Geltendmachung prozessual nicht entgegen. (T3) |
6 Ob 206/17p | OGH | 21.12.2017 |
Vgl; Beisatz: Wenn die beklagte Partei begründet Verjährung einwendet, muss die klagende Partei behaupten und unter Beweis stellen, dass aufgrund eines Ausnahmetatbestands doch keine Verjährung eingetreten ist; im Rechtsmittelverfahren ist es dafür zu spät. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19570417_OGH0002_0010OB00109_5700000_001
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