OGH 1Ob10/94 (RS0028360)

OGH1Ob10/9411.10.1994

Rechtssatz

Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird.

Normen

EO §382 Z8 litc IVD

1 Ob 10/94OGH11.10.1994

Veröff: SZ 67/166

1 Ob 86/99zOGH08.06.1999

nur: Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird. (T1)

7 Ob 34/01bOGH27.04.2001

Vgl auch

7 Ob 322/01fOGH27.02.2002

Vgl; Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2)

1 Ob 190/04dOGH23.11.2004

nur T1; Beisatz: Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach §§ 81 ff EheG. (T2a); Veröff: SZ 2004/164

6 Ob 61/09bOGH17.12.2009

Vgl auch; Beis wie T2a; Beisatz: Der Sicherungszweck bezieht sich daher auf die Gefahr von Manipulationen des Gegners der gefährdeten Partei; die einstweilige Verfügung schützt aber nicht vor einem exekutiven Zugriff Dritter auf Sachen, die der Aufteilung unterliegen. (T3)

1 Ob 80/12iOGH22.06.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2a

3 Ob 216/13fOGH19.02.2014

Auch

1 Ob 170/16fOGH19.10.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00010_9400000_003

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