Rechtssatz
Fehlt der klagenden Partei die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit im Prozess selbständig Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein, mangelt es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung und hat dies die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge.
4 Ob 317/77 | OGH | 08.03.1977 |
Beisatz: Kärntner Verwaltungsgemeinschaften der Gemeinden. (T1) |
5 Ob 54/10t | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Die fehlende Parteifähigkeit führt zur Zurückweisung des Sachantrags. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00103_7500000_001
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