OGH 1Nc19/22t

OGH1Nc19/22t12.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 18 Cg 29/22x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch Dr. Max Kapferer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen zuletzt 4.594,20 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00019.22T.0912.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt zuletzt insgesamt noch 4.594,20 EUR an Haftentschädigung und Ersatz für seine Verteidigungskosten nach den Bestimmungen des StEG 2005 wegen der in seinem Strafverfahren vom Landesgericht Innsbruck über ihn verhängten Untersuchungshaft. In diesem Verfahren hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 16. 5. 2019 der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und mit Beschluss vom 9. 8. 2019 den Einspruch des Klägers gegen die Anklageschrift abgewiesen und ausgesprochen, dass die verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt wird. Der Kläger wurde (in weiterer Folge) vom Landesgericht Innsbruck von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

[2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG 2005 iVm § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. § 9 Abs 4 AHG ordnet an, dass vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

[4] Diese Voraussetzung liegt hier vor, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren ist (RS0122240 [T2, T3]).

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