European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:018OCG00002.26G.0407.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Schiedsverfahrensrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die Klage wird als nicht zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit ihrer Schiedsklage begehrte die in Slowenien ansässige Klägerin von den in Albanien wohnhaften bzw ansässigen Beklagten 1,6 Mio EUR aus einem gescheiterten Vertrag über den Ankauf von Geschäftsanteilen. Das in Wien ansässige Schiedsgericht wies die Klage mit Schiedsspruch vom 9. 12. 2025 zu * ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Vertretungskosten der Beklagten von 376.923 EUR und 15.496 GBP samt 4 % Zinsen daraus.
[2] Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des im Schiedsspruch enthaltenen Vertretungskostenzuspruchs. Als Aufhebungsgründe macht sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO, einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO sowie einen Verstoß gegen den materiellen ordre public nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO geltend.
[3] Die Klägerin bringt dazu vor, dass das Schiedsverfahren nach der ICC-Schiedsordnung 2021 geführt worden sei. Zur Überprüfung der Kosten hätten die Schiedsverfahrensparteien zudem am 19. 9. 2025 eine Vereinbarung getroffen, wonach eine autorisierte Person bestätigen müsse, dass die Verfahrenskosten bezahlt wurden oder noch bezahlt werden, ohne dass eine Leistungsbeschreibung erforderlich wäre. Die Gegenpartei könne aber innerhalb von zwei Tagen weitere Unterlagen anfordern, die dann bis längstens 13. 10. 2025 nachzureichen seien.
[4] Nachdem die Klägerin eine Kostennote über 143.795 EUR und die Beklagten eine über 464.063,99 EUR gelegt hätten, habe die Klägerin eine detaillierte Aufschlüsselung verlangt, was von den Beklagten aber vorerst verweigert worden sei. Erst später hätten die Beklagten Zeitlisten mit geschwärzten Leistungsbeschreibungen und geschwärzten Stundensätzen vorgelegt. Auch sei die Bezahlung der vorgelegten Rechnungen nicht ordnungsgemäß bestätigt worden, weil eine nicht vertretungsbefugte Mitarbeiterin der Beklagtenvertreter lediglich „die obenstehende E-Mail bestätigt“ habe. Die Klägerin habe diese Vorgangsweise gerügt und auf die vereinbarte Offenlegung gedrängt. Dennoch habe das Schiedsgericht keine Ergänzung der Unterlagen eingefordert, sondern diese Zeitenlisten dem Kostenzuspruch zugrunde gelegt, indem es die verzeichneten Kosten pauschal um 20 % kürzte.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Klägerin gelingt es damit nicht, einen Aufhebungsgrund iSd § 611 Abs 2 ZPO zur Darstellung zu bringen.
[6] 1. Die Aufhebungsklage nach § 611 ZPO kann sich auch gegen den Kostenzuspruch des Schiedsgerichts richten (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 25). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar ist, sodass der Schiedsspruch in der Hauptsache von der Anfechtung unberührt bleibt (Hausmaninger in Fasching/Konecny 3 § 609 ZPO Rz 89; Nueber in Höllwerth/Ziehensack 2 § 611 ZPO Rz 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7 [2005] Kapitel 24 Rn 26). Ob dies zutrifft, muss hier nicht beantwortet werden. Bei Aufhebungsklagen hat nämlich in Analogie zu § 538 ZPO ein Vorprüfungsverfahren stattzufinden (RS0132276). Stützt sich die gegen einen Schiedsspruch gerichtete Klage auf keinen der in § 611 Abs 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe, ist sie sogleich zurückzuweisen.
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO):
[7] 2.1. Nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte. Die Klägerin sieht sich in ihrem Recht auf Gehör verletzt, weil das Schiedsgericht keine Ergänzung der Unterlagen eingefordert habe, sondern seiner Entscheidung ein unüberprüfbares Beweismittel zugrunde gelegt habe, sodass der Klägerin die Möglichkeit genommen worden sei, die verzeichneten Kosten einer Prüfung zu unterziehen.
[8] 2.2. Das rechtliche Gehör wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte (RS0005915; RS0117067). Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert aber nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr des gegen sie erhobenen Anspruchs dient, wofür es ausreicht, dass sie sich schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RS0006048).
[9] 2.3. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie die geschwärzten Zeitenlisten am 20. 10. 2025 erhalten und die Unmöglichkeit einer Überprüfung mit Stellungnahme vom 22. 10. 2025 gegenüber dem Schiedsgericht gerügt. Die Klägerin hatte damit nicht nur die Möglichkeit, sich zu diesen Unterlagen zu äußern, sondern nahm auch tatsächlich zu diesen Unterlagen Stellung, sodass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO zu verneinen ist.
Zum Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO):
[10] 3.1. Nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. Der Kläger meint, dass das Schiedsgericht gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze verstoßen habe, weil es sich über die Vereinbarung vom 19. 9. 2025, wonach Rechnungen auf Verlangen einer Partei aufgeschlüsselt und deren Zahlung von einer autorisierten Person bestätigt werden müsse, hinweggesetzt und die Beklagten entgegen dem Antrag der Klägerin nicht zur Vorlage überprüfbarer Unterlagen aufgefordert habe. Das Schiedsgericht habe gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und willkürlich agiert, indem es die verzeichneten Kosten ohne Überprüfung seiner Entscheidung zugrunde legte, dabei aber eigenmächtig um 20 % kürzte.
[11] 3.2. Weil die ordre‑public‑Klausel eine systemwidrige Ausnahme ist, wird allgemein sparsamer Gebrauch gefordert (RS0110743). Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, darf nicht zu einer Gesamtüberprüfung des Schiedsspruchs führen (RS0045124 [T1, T2, T3]). Im Aufhebungsverfahren ist daher nicht zu prüfen, ob das Schiedsverfahren dem vereinbarten Regulativ einer Schiedsinstitution oder einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Parteien entsprochen hat (18 OCg 5/16h; 18 OCg 5/21s). Auch die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Schiedsgericht bedeutet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (18 OCg 2/16t = RS0131051). Selbst wenn das Schiedsgericht entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung dem Antrag der Klägerin stattgeben und die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern hätte müssen, ist der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO deshalb noch nicht verwirklicht.
[12] 3.3. Beurteilungskriterium der ordre-public-Klausel sind die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (RS0110743 [T27]). Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO wäre nur dann zu bejahen, wenn gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens verstoßen wurde und die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten wurden (RS0110743 [T24]; RS0133250; RS0133251). Dies wird typischerweise nur zu bejahen sein, wenn die Mangelhaftigkeit des Schiedsverfahrens einem Nichtigkeitsgrund der ZPO gleichkommt (RS0133250). Auch dann, wenn der Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet ist, kann dies zur Aufhebung nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO führen (RS0131052).
[13] 3.4. Das ist hier aber nicht der Fall, weil das Schiedsgericht den Verzicht auf die Vorlage weiterer Unterlagen damit begründete, dass zumindest Teile der Informationen, welche die Beklagte nach der Vereinbarung vom 19. 9. 2025 offenlegen hätte müssen, vertraulich seien und kein Zweifel bestehe, dass die Beklagten verpflichtet seien, die noch nicht bezahlten Rechnungen zu begleichen. Darüber hinaus trug es den „Versäumnissen“ der Schiedsbeklagten durch eine globale Kürzung der Kosten von 20 % Rechnung und gab insoweit der Klägerin (auch hinsichtlich der nicht erlegten Kostenvorschüsse) Recht, sodass von einer willkürlichen Entscheidung keine Rede sein kann.
Zum Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 8 ZPO):
[14] 4.1. Nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn er Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. Die Klägerin macht geltend, dass es sich um ein nicht aufwändig geführtes Schiedsverfahren gehandelt und die Verhandlung nur einen Tag gedauert habe, sodass der Zuspruch der Vertretungskosten evident überhöht sei, auch weil die Klägerin nur ein Drittel dieser Kosten verzeichnet habe.
[15] 4.2. Unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ iSd § 611 Abs 2 Z 8 ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden (RS0110125). Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs (RS0110125; RS0110743 [T6, T19]). Der Aufhebungsgrund ist nur verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt (RS0133251). Nach der unlängst ergangenen Entscheidung 18 OCg 1/24g ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein exorbitant überhöhter Kostenzuspruch gegen den materiellen ordre public verstoßen könnte.
[16] 4.3. Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht seine Rechtsansicht, dass die verzeichneten Kosten angemessen seien, damit begründet, dass die Anwälte der Beklagten nicht nur komplexe Rechtsfragen lösen, sondern auch erhebliche Sachverhaltsermittlungen durchführen hätten müssen. Nachdem sich die Klägerin auf englische und albanische Rechtsgutachten berufen habe, hätten auch die Beklagten zusätzlich zu den österreichischen Rechtsanwälten am Sitz des Schiedsgerichts albanische und englische Rechtsexperten beiziehen dürfen. Zudem sei das Verfahren nach einem komprimierten Zeitplan geführt worden, was den zeitgleichen Einsatz mehrerer Anwälte erfordert habe. Mit Blick auf das besonders aufwändige Verfahren, das die Beiziehung von Rechtsexperten aus mehreren Ländern erforderte, steht die Höhe des Kostenzuspruchs in keinem Widerspruch zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht höher sein dürften als die Kosten eines vergleichbaren staatlichen Verfahrens, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen (18 OCg 2/18w).
[17] 5. Im Ergebnis gelingt es der Klägerin daher nicht, das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes schlüssig zu behaupten. Die Unschlüssigkeit des Vorbringens zu den Aufhebungsgründen ist kein Fall für eine Verbesserung (RS0036173 [T18, T19]). Die Klage ist deshalb in analoger Anwendung von § 538 ZPO zurückzuweisen.
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