Rechtssatz
Der Aufhebungsgrund ist nur dann erfüllt, wenn gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens verstoßen wurde. Einen Anhaltspunkt für eine solche Verletzung von Grundwertungen des Verfahrensrechts bilden die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozesses. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der diesen Gründen gleich kommt, kann zur Aufhebung führen.
| 18 OCg 2/26g | OGH | 07.04.2026 |
Beisatz: Hier: Prüfung der Kosten im Schiedsverfahren; Verstoß gegen den ordre public verneint. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20200723_OGH0002_018OCG00001_20A0000_001
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