OGH 18OCg3/16i (RS0131052)

OGH18OCg3/16i28.9.2016

Rechtssatz

Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann unter Umständen schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.

Normen

ZPO §611 Abs2 Z5

18 OCg 3/16iOGH28.09.2016

Veröff: SZ 2016/102

18 OCg 1/19zOGH15.05.2019
18 OCg 11/19wOGH06.03.2020
18 OCg 7/19gOGH06.03.2020

Dokumentnummer

JJR_20160928_OGH0002_018OCG00003_16I0000_001