Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Fiebinger Polak Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Sp.z.o.o., *****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 21.801,85 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Juni 2008, GZ 2 R 224/07k-80, den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, dass die Entscheidung 4 Ob 142/04t nicht den vom Berufungsgericht unterstellten Inhalt hat. Das ändert aber nichts daran, dass der zugunsten der Klägerin bestehende Schutz der Marke „Manpower", der im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, auch die unveränderte Aufnahme dieser Marke in die Bezeichnung „Manpower O.S.C.A.R" erfasst (RIS-Justiz RS0079033, vgl auch EuGH C-120/04 = ÖBl 2006, 143 [Hofinger] - Thomson Life).
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