Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrte gemäß §§ 35, 52 KartG, der Antragsgegnerin aufzutragen, die Anmeldungen der Antragstellerin für ihre Kunden für das D-Netz oder A1-Netz entgegen zu nehmen, ordnungsgemäß zu bearbeiten und die Antragstellerin mit den notwendigen Unterlagen, insbesondere Anmeldeformulare und "SIM-Karten" zu beliefern.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses mit Beschluß des Kartellobergerichtes vom 17.12.1997, 16 Ok 22/97, rechtskräftig abgewiesen. Hierauf zog die Antragstellerin ihr Hauptbegehren zurück, wodurch das Verfahren beendet wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Rahmengebühr mit S 80.000,-- und erlegte die Zahlungspflicht der Antragstellerin auf. Bei der Bemessung berücksichtigte das Erstgericht, daß zwar der Paritätische Ausschuß mit dieser Angelegenheit nicht befaßt war, aber im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ein Rechtsmittelverfahren stattgefunden hat, andererseits das Verfahren aber ohne Endentscheidung infolge Antragsrückziehung beendet wurde. Die Bemessung der Rahmengebühr mit einem Fünftel der Höchstgebühr sei daher angemessen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, in dem diese die Herabsetzung der Rahmengebühr auf S 10.000,-- beantragt.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs, in dem die Rekurswerberin die Herabsetzung der Rahmengebühr auf die Mindestgebühr begehrt, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Als einziges Argument bringt die Rekurswerberin vor, daß der gegenständliche Rechtsstreit vom Aufwand her einer Klage nach § 1 UWG entspräche, weshalb sich die Rahmengebühr im Kartellverfahren an der Gerichtsgebühr des Zivilverfahrens orientieren könne. Hätte sie eine Klage nach § 1 UWG eingebracht, hätte die Rahmengebühr bei üblicher Bewertung nur S 6.890,-- betragen.
Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, daß das Kartellobergericht bereits in seiner Entscheidung vom 26.2.1996, 16 Ok 7/95, klargestellt hat, daß der Vergleich der zu entrichtenden Rahmengebühr mit der Kostenbelastung vor einem Zivilgericht nicht angebracht ist, da das Kartellverfahren ein völlig anderes Verfahren mit einem anderen Verfahrensablauf und anderen Zielsetzungen ist. Im übrigen wäre es der Antragstellerin freigestanden, ihre vermeintlichen Ansprüche in einem Zivilverfahren geltend zu machen.
Gemäß § 80 Z 9 KartG ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung von Aufträgen nach § 35 KartG eine Rahmengebühr von S 10.000,-- bis S 400.000,-- zu entrichten. Gemäß § 84 KartG sind bei der Festsetzung der Höhe insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.
Berücksichtigt man, daß die Antragstellerin selbst behauptet hat, als österreichweit tätiges Handelsunternehmen mit mehr als hundert Filialen im Bereich des Verkaufes von Handys einen Marktanteil von rund 10 % zu besitzen und die Antragsgegnerin marktbeherrschende Anbieterin von Telekommunikationsdiensten (Mobilfunkdiensten) ist, steht die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens außer Zweifel. Auch der Aufwand durch mehrfachen Schriftsatzwechsel und Anrufung des Kartellobergerichtes wurde bei der Bemessung der Rahmengebühr angemessen berücksichtigt. Daß die Festsetzung der Rahmengebühr den wirtschaftlichen Verhältnissen der Zahlungspflichtigen nicht angemessen wäre, hat sie nicht einmal behauptet.
Die vom Kartellgericht auferlegte Rahmengebühr von einem Fünftel der Höchstgebühr ist daher durchaus angemessen, sodaß dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.
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