OGH 16Ok20/97 (RS0109206)

OGH16Ok20/9717.12.1997

Rechtssatz

Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. In anderen Fällen, nämlich wenn keine unmittelbare derartige Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erfolgt ist, ist eine Umwürdigung der Beweise durch das Rekursgericht zulässig.

Umsatzsteuer-Rückvergütung II — Kinofilme-VerleihBem: Bei den Indizierungen der Entscheidungen 16 Ok 1/05 — „auch" — „vgl" beziehungsweise „vgl auch"). Siehe dazu insbesondere die Beisätze T5a und T5b.

 

Normen

EO §378 ff
AußStrG §9 L
AußStrG §14 A4
AußStrG 2005 §52
KartG 1988 §43
KartG 1988 §52
KartG 1988 §53
KartG 2005 §38

16 Ok 20/97OGH17.12.1997

Veröff: SZ 70/272

16 Ok 22/97OGH17.12.1997
16 Ok 5/98OGH18.06.1998

Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im kartellrechtlichen Hauptverfahren. (T1)<br/>Veröff: SZ 71/103

16 Ok 1/99OGH01.03.1999

nur: Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. (T2)

16 Ok 9/99OGH20.12.1999

Vgl auch; nur T2<br/>Veröff: SZ 72/204

16 Ok 2/00OGH15.05.2000

nur T2

16 Ok 6/00OGH09.10.2000

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verdrängungsabsicht, welche zur Tatsachenebene zählt. (T3)<br/>Beisatz: Schlussfolgerungen können in diesem Fall nur soweit überprüft werden, als sie den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widersprechen, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/153

16 Ok 7/00OGH09.10.2000

Beis wie T2

16 Ok 5/01OGH05.09.2001

Vgl auch; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 74/149

16 Ok 8/02OGH16.12.2002

Auch

16 Ok 11/03OGH17.11.2003

Auch

16 Ok 1/05OGH14.02.2005

Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellrechtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen (siehe RS0123662). (T5a)<br/>Bem: Der bisherige Beisatz T5 („An dieser Rechtsprechung wird auch nach Inkrafttreten des AußStrG idF BGBl I 2003/111 festgehalten.") beruhte auf einem Auswertungsfehler und ist nicht mehr zu zitieren. (T5b)

16 Ok 20/04OGH04.04.2005

Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Auch § 52 Abs 1 AußStrG 2005, der dem Rekursgericht nach Beweiswiederholung die Möglichkeit gibt, von Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, hat daran nichts geändert. Das Gefüge des Instanzenzuges, wonach der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz ist, wurde nämlich nicht geändert. Um dem Obersten Gerichtshof auch die Aufgabe einer Tatsacheninstanz zu übertragen, bedürfte es einer Ausnahmebestimmung, die dem KartG aber fremd ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Oberste Gerichtshof - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T6)

16 Ok 43/05OGH17.10.2005

Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T7)

16 Ok 3/06OGH26.06.2006

Gegenteilig; Beisatz: Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann im Kartellverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Inwieweit dieser Grundsatz auch im Geldbußeverfahren uneingeschränkt aufrecht zu erhalten ist, bleibt dahingestellt. (T8)

2 Ob 262/06bOGH30.11.2006

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft; auch für diesen Fall sieht § 503 ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde (siehe RS0123663). (T8a)

16 Ok 8/07OGH21.01.2008

Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Geldbußenverfahren. (T9)<br/>Veröff: SZ 2008/5

16 Ok 6/08OGH16.07.2008

Gegenteilig; Beis wie T5a

16 Ok 5/08OGH08.10.2008

Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T10)<br/>Beis wie T9

16 Ok 2/09OGH25.03.2009

Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Überprüfung der Feststellungen im kartellrechtlichen Sicherungsverfahren möglich sei, soweit die Feststellungen nicht aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen worden sind, ist überholt. (T11)

16 Ok 5/09OGH03.06.2009

Auch; Beis wie T10

16 Ok 8/10OGH12.12.2011

Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 2011/148

16 Ok 1/13OGH05.03.2013

Gegenteilig; Ähnlich Beis wie T5a, Ähnlich Beis wie T10

16 Ok 5/13OGH26.11.2013

Gegenteilig; Beisatz: Die Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist eine solche der Beweiswürdigung ist, die im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar ist. (T12); Veröff: SZ 2013/114

16 Ok 8/13OGH14.02.2014

Gegenteilig; Beis wie T5a; Bem wie T5b; Veröff: SZ 2014/9

16 Ok 12/13OGH26.06.2014

Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0160OK00020_9700000_001

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