Normen
EO §378 ff
AußStrG §9 L
AußStrG §14 A4
AußStrG 2005 §52
KartG 1988 §43
KartG 1988 §52
KartG 1988 §53
KartG 2005 §38
16 Ok 20/97 | OGH | 17.12.1997 |
Veröff: SZ 70/272 |
16 Ok 22/97 | OGH | 17.12.1997 |
16 Ok 5/98 | OGH | 18.06.1998 |
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im kartellrechtlichen Hauptverfahren. (T1)<br/>Veröff: SZ 71/103 |
16 Ok 1/99 | OGH | 01.03.1999 |
nur: Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. (T2) |
16 Ok 9/99 | OGH | 20.12.1999 |
Vgl auch; nur T2<br/>Veröff: SZ 72/204 |
16 Ok 2/00 | OGH | 15.05.2000 |
nur T2 |
16 Ok 6/00 | OGH | 09.10.2000 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verdrängungsabsicht, welche zur Tatsachenebene zählt. (T3)<br/>Beisatz: Schlussfolgerungen können in diesem Fall nur soweit überprüft werden, als sie den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widersprechen, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/153 |
16 Ok 7/00 | OGH | 09.10.2000 |
Beis wie T2 |
16 Ok 5/01 | OGH | 05.09.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 74/149 |
16 Ok 8/02 | OGH | 16.12.2002 |
Auch |
16 Ok 11/03 | OGH | 17.11.2003 |
Auch |
16 Ok 1/05 | OGH | 14.02.2005 |
Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellrechtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen (siehe RS0123662). (T5a)<br/>Bem: Der bisherige Beisatz T5 („An dieser Rechtsprechung wird auch nach Inkrafttreten des AußStrG idF BGBl I 2003/111 festgehalten.") beruhte auf einem Auswertungsfehler und ist nicht mehr zu zitieren. (T5b) |
16 Ok 20/04 | OGH | 04.04.2005 |
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Auch § 52 Abs 1 AußStrG 2005, der dem Rekursgericht nach Beweiswiederholung die Möglichkeit gibt, von Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, hat daran nichts geändert. Das Gefüge des Instanzenzuges, wonach der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz ist, wurde nämlich nicht geändert. Um dem Obersten Gerichtshof auch die Aufgabe einer Tatsacheninstanz zu übertragen, bedürfte es einer Ausnahmebestimmung, die dem KartG aber fremd ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Oberste Gerichtshof - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T6) |
16 Ok 43/05 | OGH | 17.10.2005 |
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T7) |
16 Ok 3/06 | OGH | 26.06.2006 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann im Kartellverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Inwieweit dieser Grundsatz auch im Geldbußeverfahren uneingeschränkt aufrecht zu erhalten ist, bleibt dahingestellt. (T8) |
2 Ob 262/06b | OGH | 30.11.2006 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft; auch für diesen Fall sieht § 503 ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde (siehe RS0123663). (T8a) |
16 Ok 8/07 | OGH | 21.01.2008 |
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Geldbußenverfahren. (T9)<br/>Veröff: SZ 2008/5 |
16 Ok 6/08 | OGH | 16.07.2008 |
Gegenteilig; Beis wie T5a |
16 Ok 5/08 | OGH | 08.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T10)<br/>Beis wie T9 |
16 Ok 2/09 | OGH | 25.03.2009 |
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Überprüfung der Feststellungen im kartellrechtlichen Sicherungsverfahren möglich sei, soweit die Feststellungen nicht aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen worden sind, ist überholt. (T11) |
16 Ok 5/09 | OGH | 03.06.2009 |
Auch; Beis wie T10 |
16 Ok 8/10 | OGH | 12.12.2011 |
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 2011/148 |
16 Ok 1/13 | OGH | 05.03.2013 |
Gegenteilig; Ähnlich Beis wie T5a, Ähnlich Beis wie T10 |
16 Ok 5/13 | OGH | 26.11.2013 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist eine solche der Beweiswürdigung ist, die im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar ist. (T12); Veröff: SZ 2013/114 |
16 Ok 8/13 | OGH | 14.02.2014 |
Gegenteilig; Beis wie T5a; Bem wie T5b; Veröff: SZ 2014/9 |
16 Ok 12/13 | OGH | 26.06.2014 |
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0160OK00020_9700000_001
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