Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen.
Bem zu RS: Zur abweichenden älteren Rechtsprechung siehe RS0109206.
Normen
AußStrG §9 L
AußStrG §14 A4
AußStrG 2005 §45 L
AußStrG 2005 §52
AußStrG 2005 §62 A4
AußStrG 2005 §66
KartG 1988 §43
KartG 1988 §53
KartG 1988 §88 Abs2
ÜbG §30a Abs2
16 Ok 1/05 | OGH | 14.02.2005 |
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1) |
16 Ok 43/05 | OGH | 17.10.2005 |
Auch; Beisatz: Die Antragstellerin versucht mit ihren Ausführungen, durch Anfechtung der Beweiswürdigung die Tatsachengrundlage abzuändern. Dies ist im kartellgerichtlichen Verfahren unzulässig. (T2) |
16 Ok 3/06 | OGH | 26.06.2006 |
Auch; Beisatz: Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann im Kartellverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. (T3) |
16 Ok 1/11 | OGH | 22.03.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage der Erfüllung des Gutachtensauftrages durch den Sachverständigen. (T4) |
16 Ok 6/14i | OGH | 21.01.2015 |
Auch; Beisatz: Noch viel weniger ist die Bekämpfung der Beweiswürdigung im Verfahrensstadium, in dem nur noch über die Veröffentlichung der bereits rechtskräftigen Entscheidung zu befinden ist, möglich. (T5) |
16 Ok 9/15g | OGH | 08.10.2015 |
Beisatz: Bei der Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Verdrängungsabsicht gehandelt hat, handelt es sich um eine Tatfrage. (T6) |
5 Ob 55/18a | OGH | 10.04.2018 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kontaktrechtsverfahren. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20050214_OGH0002_0160OK00001_0500000_003
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