OGH 15Os92/10h (15Os115/10s)

OGH15Os92/10h (15Os115/10s)15.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin, in den beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 33 E Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerden des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Juni 2010, AZ 19 Bs 159/10m, 163/10z (ON 383), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Dr. Georg K***** liegt nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 22. Juli 2004 auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB zur Last, in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. März 2001, am 4. Juli 2003, im September 2003 und am 12. Jänner 2004 in Wien mehrere Taten begangen zu haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1 dritter Fall und 15 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären.

Der Genannte befand sich nach seiner am 29. Dezember 2003 erfolgten Festnahme von 30. Dezember 2003 bis 26. März 2004 in Untersuchungshaft (§ 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO aF) und im unmittelbaren Anschluss bis zum 29. Juni 2004 in vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO aF, aus der er vom Untersuchungsrichter am letztgenannten Tag auf freien Fuß gesetzt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 9. August 2004 Folge und ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO aF an. Der hierauf am 17. August 2004 vom Untersuchungsrichter gegen Dr. K***** erlassene Haftbefehl konnte bisher nicht vollzogen werden, weil sich der Betroffene nicht in Österreich aufhält. Die vom Verteidiger des Betroffenen gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts eingebrachte Grundrechtsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof am 18. November 2004 als unzulässig zurückgewiesen (15 Os 124/04).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Betroffenen gegen die durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 29. April 2010 erfolgte Abweisung (ON 374) seines neuerlichen Antrags auf Aufhebung des (noch nicht vollzogenen) Haftbefehls nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich zwei Grundrechtsbeschwerden des Betroffenen, die sich als unzulässig erweisen.

Die erste wurde vom Betroffenen persönlich am 6. Juli 2010 (innerhalb der 14-tägigen Frist des § 4 Abs 1 GRBG) eingebracht, war jedoch nicht von einem Verteidiger unterschrieben. Nach Zustellung an den (infolge Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum vormaligen Wahlverteidiger neu bestellten (Amts-)Verteidiger zur Mängelbehebung durch Unterschriftsleistung am 11. August 2010 wurde dieser Mangel nicht innerhalb der einwöchigen gesetzlichen Frist (§ 3 Abs 2 GRBG) behoben. Erst nach Ablauf dieser Frist wurde vom Verteidiger am 20. August 2010 eine neu formulierte eigene Grundrechtsbeschwerde unter gleichzeitiger Vorlage einer Kopie der vom Betroffenen selbst verfassten Grundrechtsbeschwerde vom 6. Juli 2010 als auch eines weiteren (älteren) Schriftsatzes des Betroffenen eingebracht.

Beide Grundrechtsbeschwerden sind unzulässig. Erstere, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben war und dieser Mangel nicht fristgerecht behoben wurde (§ 3 Abs 2 GRBG), letztere wiederum, weil sie nicht binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt hatte, eingebracht worden ist (§ 4 Abs 1 GRBG).

Zur Abrundung wird darauf verwiesen, dass ein Mängelbehebungsverfahren nach § 3 Abs 2 GRBG ausschließlich der Nachholung der fehlenden Unterschrift des Verteidigers dienen, nicht aber dazu benützt werden kann, die zuvor eingebrachte Grundrechtsbeschwerde in anderer Weise zu verbessern oder zu ergänzen (vgl RIS-Justiz RS0061460).

Im Übrigen sind die vorliegenden Grundrechtsbeschwerden auch deshalb unzulässig, weil - wie vom Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 15 Os 83/09h (mit welcher über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2009, AZ 19 Bs 132/09i, erkannt worden war) zum Ausdruck gebracht wurde - ein Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist, keinem Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren unterliegt. Anders als in den zu 11 Os 80/09p und 12 Os 7/10m behandelten Fällen ist hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der die Fortsetzung einer Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung angeordnet wurde, gerade nicht Gegenstand der Beschwerde.

Ein Antragsrecht des Betroffenen schließlich, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Verfassungsgerichtshof anrufen möge, besteht nicht (RIS-Justiz RS0054189). Zu einem amtswegigen Vorgehen in diesem Sinn bestand mangels verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 1 GRBG kein Anlass.

Die Grundrechtsbeschwerden waren daher zurückzuweisen.

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