OGH 15Os88/24s

OGH15Os88/24s9.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 und Z 4, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) und Z 2, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. April 2024, GZ 4 Hv 84/23z‑88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00088.24S.1009.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 „Z 3“ und Z 4, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) und Z 2, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB (1./), des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (2./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

1./ als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB), gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) und unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar

1./1./ am 1. Juni 2023 in W* * K* Wertsachen, indem er die Funksperrvorrichtung dessen Pkw, also eine Zugangssperre, mittels eines Geräts zur Störung des Funksignals des Fahrzeugschlüssels elektronisch außer Kraft setzte und einen Pfefferspray, somit eine Waffe, bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden, wobei die Tat zufolge Betretens durch das Opfer beim Versuch blieb;

1./2./ am 28. Mai 2023 in G* A* H* und L* H* Wertsachen, nämlich einen Schlüsselbund samt Wohnungsschlüssel, indem er zur Ausführung der Tat die Funksperrvorrichtung deren Pkw, also eine Zugangssperre, mittels eines Störsenders elektronisch außer Kraft setzte;

1./3./ am 28. Mai 2023 in W* A* H* und L* H* Wertsachen, nämlich 5.000 Euro Bargeld und Schmuck im Wert von etwa 12.100 Euro, indem er in eine Wohnstätte, nämlich deren Wohnung, mit einem widerrechtlich erlangten (dem zu 1./2./ erbeuteten) Schlüssel eindrang;

2./1./ am 1. Juni 2023 in W* einen amtlichen Ausweis, nämlich einen auf * B* ausgestellten Reisepass, im Rechtsverkehr durch Vorweisen gegenüber Polizeibeamten gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt;

3./ eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht wird, und zwar

3./1./ als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) am 28. Mai 2023 in G* im Zuge der zu 1./2./ beschriebenen Tat den Zulassungsschein für den Pkw *;

3./2./ seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 1. Juni 2023 in W* und anderenorts einen auf * B* ausgestellten Reisepass.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen das Urteil wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*, die nicht berechtigt ist.

[4] Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS‑Justiz RS0106268, RS0117264). Dasselbe gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a; RIS‑Justiz RS0106268 [T7]).

[5] Indem die Mängelrüge (Z 5) einzelne Passagen der Beweiswürdigung des Erstgerichts in Ansehung der Erklärungen des Beschwerdeführers zu seiner Anwesenheit in W* herausgreift und eine insoweit fehlende Begründung bemängelt (siehe dazu RIS-Justiz RS0099413), beschränkt sie sich der Sache nach auf eine Bekämpfung der Lösung der Tatfrage nach Art einer – im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Die weitere Mängelrüge moniert, dass das Erstgericht den Wert der Beute zu 1./3./ auf die Aussage eines Opfers gestützt habe, ohne zu begründen, weshalb diese glaubhaft gewesen sei. Damit spricht sie keine entscheidende Tatsache an, weil der Entfall der Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB gar nicht konkret behauptet wird (vgl RIS‑Justiz RS0117499 [T5], RS0106268 [T4]).

[7] Mit Ausführungen zum Adhäsionserkenntnis bezieht sich die Mängelrüge nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände (RIS-Justiz RS0106268 [T10]).

[8] Die als fehlend reklamierte Begründung zur gewerbsmäßigen Tatbegehung findet sich – von der Beschwerde übergangen – auf US 18 f.

[9] Nominell geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur bei (erheblicher) unrichtiger Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln in Ansehung entscheidender Tatsachen vor (RIS‑Justiz RS0099431, RS0099547), was der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte angenommen, er hätte zugestanden, Deutsch zu verstehen, wohingegen er dies eingeschränkt habe, gerade nicht behauptet.

[10] Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) darauf beschränkt, einzelne beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter zu kritisieren, um deren eingehenden Schlussfolgerungen eine eigenständige Bewertung von jeweils isoliert hervorgehobenen Beweisergebnissen – nämlich dem Zeitpunkt und der Art der Kommunikation der Mobiltelefone in Tatortnähe und fehlenden DNA-Spuren – zur angeblichen Abwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort gegenüberzustellen und seine widersprüchlichen Angaben fehlenden Deutschkenntnissen zuschreibt, wird neuerlich bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik geübt, ohne beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[11] Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird Nichtigkeit aus Z 5a nicht aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0102162).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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