Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Heinz W***** enthält, wurde der Angeklagte Christian L***** der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (AA./A./), des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (BB./A./II./ [1./ bis 3./] und BB./A./III./1./ und 2./), des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB (BB./A./III./3./b./ bis g./) und des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (BB./A./III./3./a./) schuldig erkannt. Der Zweitangeklagte Alexander L***** wurde der Verbrechen des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 75 StGB (AA./B./), des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (BB./A./I./ [1./ und 2./]), des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (BB./B./II./2./ bis 5./), des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (BB./B./II./1./) sowie des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB (BB./B./II./ [richtig {s US 23 unten}:] 6./ und 7./) schuldig erkannt.
Danach hat - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - (zu AA./) am 4. Dezember 2009 in B*****
A./ Christian L***** versucht, den Sicherheitswachmann Andreas G***** vorsätzlich zu töten, indem er nach dem Raubüberfall auf die R***** (Schuldspruchpunkt BB./A./III./3./g./) auf der Flucht mit seiner Pistole mehrere gezielte Schüsse auf ihn abfeuerte, sowie
B./ Alexander L***** zur Ausführung der eben beschriebenen Tathandlung (Schuldspruchpunkt AA./A./) beigetragen, indem er Christian L***** vor der Tatausführung die geladene Faustfeuerwaffe übergab, ihn in seinem Tatentschluss bestärkte, im Fluchtauto eine schussbereite Maschinenpistole mit Schalldämpfer sowie eine weitere Pistole mitführte, mit dem Fluchtauto auf G***** zufuhr, sodass dieser zur Seite springen musste, während Christian L***** in der Folge aus dem Wageninneren vom Rücksitz aus einen weiteren Schuss auf G***** abgab.
Allein gegen die Schuldsprüche AA./A./ und B./ richten sich die auf die Gründe der Z 3, 4, 5, 6, 8, 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten, in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Christian L***** und Alexander L*****. Sie verfehlen ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die auf Z 3 gestützte Kritik an der Verlesung von Schriftstücken über „nichtige Erkundigungen bzw Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren“ scheitert schon daran, dass nach dem Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnete Akte des Ermittlungsverfahrens, auf die alleine der Nichtigkeitsgrund der Z 3 abstellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 173 ff), in der Beschwerde nicht genannt werden (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Im Übrigen sind die beiden Angeklagten ihrer Rügeobliegenheit nach § 345 Abs 1 Z 3 StPO nicht nachgekommen, haben sich vielmehr sogar mit der Verlesung des gesamten Akteninhalts einverstanden erklärt (ON 363, S 13 [oben] und S 15 [oben]), weshalb sie auch deshalb zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert sind (RIS-Justiz RS0116040; Ratz, WK-StPO Rz 191).
Die - eine Verletzung des § 250 StPO behauptende - Verfahrensrüge nach Z 4 verabsäumt es, die vermissten Aussageinhalte deutlich und bestimmt zu bezeichnen, hinsichtlich derer sich das Unterbleiben der Mitteilung an die Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt hätte (RIS-Justiz RS0110266; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 249). Zur Beurkundung der Information im Protokoll genügt ein - tatsächlich erfolgter (siehe ON 352, S 58) - kurzer Hinweis auf die vorgenommene Unterrichtung der Angeklagten (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 250 Rz 9 f); der Verteidigung wäre es im Übrigen freigestanden, auf eine ihr notwendig erscheinende ergänzende Information der Angeklagten hinzuwirken.
Mit der bloßen Wiedergabe der in der Hauptverhandlung am 21. Jänner 2011 gestellten Anträge, der Stellungnahme der Staatsanwältin hiezu und des daran ergänzend erstatteten Vorbringens (siehe insoweit ON 360, S 75 bis 77) sowie der abweislichen Entscheidung des Schwurgerichtshofs vom 24. Jänner 2011 (ON 363, S 13) - ohne eine anknüpfende Ausführung, warum durch die Abweisung dieser Anträge Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist - wird dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes der Verfahrensrüge nach Z 5 nicht entsprochen, wird doch solcherart durch die Beschwerdeführer nicht klargestellt, welche von ihnen während der Hauptverhandlung gestellten Anträge aus welchen konkreten Gründen der Anfechtung zu Grunde liegen (RIS-Justiz RS0099096, RS0116879; Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).
Das in der Beschwerde zur Beseitigung der „Undeutlichkeit des Antrags hinsichtlich der Einvernahme sämtlicher der mit der Observation beauftragten Beamten“ nachgetragene Vorbringen („… ist der Antrag wie folgt neu zu stellen: …“; siehe S 10 f der Beschwerdeschrift), ist aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).
Bloß ergänzend wird bemerkt, dass der Antrag auf „(2./) wörtliche Verlesung und Vorführung von Bild- und Tonaufzeichnungen der bisherigen herbeigeschafften Observationsberichte als auch jener, die von der Kriminalpolizei beizuschaffen sind“ (ON 360, S 74), durch die nach Rücksprache mit den Angeklagten abgegebene Erklärung der Verteidigerin in der Hauptverhandlung am 24. Jänner 2011, dass sie „auf die wörtliche Verlesung und Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen der herbeigeschafften Observationsprotokolle, die sich in den Bänden I./ bis V./ (ON 250 bis 254) befinden, verzichtet“ (ON 363, S 11), nicht mehr aufrecht war. Im gegebenen Zusammenhang wird auch auf das schon erwähnte Einverständnis beider Beschwerdeführer zur Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie die demgemäß auch tatsächlich erfolgte Verlesung desselben hingewiesen (ON 363, S 13 und 15 f).
In Bezug auf die anderen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge wird festgehalten, dass Anträge, die nicht unmissverständlich erkennen lassen, dass sie einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen, aus Z 5 unbeachtlich sind. Denn vom Schwurgerichtshof muss erkannt werden können, warum ein unter Beweis zu stellender Tatumstand für das Verfahrensziel (die Feststellung, ob die sogenannten entscheidenden, also die rechtliche Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] beeinflussenden Tatsachen vorliegen) erheblich ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321, 332 und 340). Erst im Rechtsmittel nachgetragene Erörterungen sind - wie erwähnt - zufolge des Neuerungsverbots (RIS-Justiz RS0098978) prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Angesichts der von den Angeklagten allein in Beschwerde gezogenen Vorwürfe des Mordversuchs zum Nachteil des Andreas G***** (AA./A./) bzw der Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) daran (AA./B./) ließen die in der Hauptverhandlung gestellten (s ON 360, S 74 f und ON 363, S 11) Anträge auf
„1./ Herbeischaffung sämtlicher Observationsberichte, und zwar in vollständiger Form, sowohl in Schrift-, Bild- und Tonform, und zwar seit Anbeginn der Observationen, sei es aus eigener Macht durch die Kriminalpolizei, sei es durch Anordnung der Staatsanwaltschaft, sowie
3./ Einvernahme als unmittelbare Tatzeugen für die unerlaubte Einwirkung auf die Willensentschließung des Erst- und des Zweitangeklagten, den Bankraub in B***** zum Faktum 14./ zu begehen, die Einvernahme sämtlicher der mit der Observation beauftragten Beamten, sowie
4./ die Einvernahme des hier im Saal der gesamten Verhandlung beiwohnenden BI B***** vom LKA Oberösterreich“,
zum Beweis dafür, „dass die gesamten Aussagen des Erst- und des Zweitangeklagten als auch der Zeugen und Sachverständigenzeugen zum Faktum 14./, nämlich Bankraub zum Nachteil des R*****, als auch des Faktums Mordversuchs zum Nachteil des Andreas G***** bzw zum Faktum Beteiligung des Mordversuchs nicht zum Beweis verwendet werden dürfen, nämlich gemäß § 166 Abs 1 StPO, sowie dass das Verschulden an diesem Faktum die ermittlungsführende Kriminalpolizei trifft,“
keine Erheblichkeit erkennen.
Da die Anträge 1./ und 3./ die heranzuziehenden Unterlagen bzw die zu vernehmenden Zeugen nicht konkret bezeichneten, verfielen sie - als schon die Beweismittel nicht klar erkennen lassend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 329) - auch unter diesem Aspekt jedenfalls zu Recht der Abweisung (ON 363, S 13). Zudem ließen sämtliche Beweisanträge nicht erkennen, warum die beantragten Beweisaufnahmen die behaupteten Ergebnisse hätten erwarten lassen, sodass eine unzulässige Erkundungsbeweisführung begehrt wurde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).
Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Fragenrüge (Z 6) erfordert eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) die vermisste Eventual- oder Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats, und zwar samt Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417, RS0124172; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23; Fabrizy, StPO11 § 345 Rz 8).
Die Fragenrüge des Erstangeklagten kritisiert das Unterbleiben von Zusatzfragen „iSd § 3 Abs 1 StGB, subsidiär nach § 8 StGB bzw nach § 3 Abs 2 StGB“, ohne sich dabei an den dargelegten Kriterien des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes zu orientieren. Denn mit der Bezugnahme auf Details seiner Aussage anlässlich von (in der Hauptverhandlung verlesenen) Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (und zwar vom 6. und 11. Dezember 2009 [ON 247, S 219 und 223 ff]), wonach er „zum Themenkreis versuchter Mord“ immer wieder gesagt hätte, „dass er nie gegenüber dem Zeugen Andreas G***** eine Tötungsabsicht, auch nicht eine unbewusste, hatte und die Schüsse lediglich in seiner Notlage (Notwehrsituation) in Laufbewegung - flüchtend - als Abschreckschüsse, entsprechend seiner Situation, abgab“, bezeichnet der Nichtigkeitswerber kein zur Stellung von Zusatzfragen (in Richtung Handeln in Notwehr bzw irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts) taugliches Tatsachensubstrat, sondern stellt solcherart vielmehr bloß einen Tötungsvorsatz bei Schussabgabe in Abrede. Weshalb sich aus der Sachverhalts-Darstellung ON 180, der Tatrekonstruktion ON 198 und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wi***** (ON 360, S 34 ff) - wie die Fragenrüge des Erstangeklagten weiters vorbringt - ergeben soll, „dass der Angeklagte den ersten Schuss auf den Zeugen G***** jedenfalls nicht abgab und sohin die Schießerei seitens des Zeugen Andreas G***** herbeigeführt wurde“, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch mit den umfänglichen (S 12 ff der Beschwerdeschrift) Verweisen auf aus dem Gesamtkontext gerissenen Details aus den Angaben
des Zeugen G*****, dem der Nichtigkeitswerber Christian L***** eine bewusst falsche Zeugenaussage unterstellt („… diese schwere Beschuldigung durch den Zeugen ist eine eindeutige Schutzbehauptung, um den Mordversuch seinerseits von sich abzuwenden. …“),
des Zeugen H***** (auch diesem wird in der Beschwerdeschrift eine falsche Beweisaussage unterstellt) sowie
des Zeugen K*****,
die die Beschwerde eigenständig beweiswürdigend interpretiert, wird kein Sachverhaltssubstrat vorgebracht, welches die von ihr begehrten - im Übrigen nicht näher bezeichneten - Zusatzfragen erforderlich gemacht hätten.
Dazu wird noch angemerkt, dass im Fall, in dem sich ein Nichtigkeitswerber bei der Kritik an der Unterlassung der Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (hier konkret auf den Inhalt von Zeugenaussagen) beruft, er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert und damit sinnverändert aus dem Kontext der Gesamteinlassung gerissener Sätze führen darf, sondern vielmehr die Aussage in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0120766; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 14 f).
Im Übrigen kann - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Wi***** (ON 360, S 34 ff) keineswegs abgeleitet werden, dass der Erstangeklagte „nicht den ersten Schuss abgefeuert hat“ und somit „die Angaben des Zeugen G***** diesbezüglich widerlegt und somit falsch“ sind.
Die Fragenrüge (Z 6) des Angeklagten Alexander L*****, die unter Bezugnahme auf dessen „eine Tötungsabsicht“ bestreitende Verantwortung im Ermittlungsverfahren und einen einzigen Satz aus der (am [richtig:] 5. Dezember 2009, damals noch als Beschuldigter abgelegten) Aussage des Zeugen G***** im Ermittlungsverfahren (nämlich: „Um nicht überfahren zu werden, musste ich zur Seite springen.“ [ON 68, S {richtig:} 9]) lapidar behauptet, dass „zu jedem indizierten Strafausschließungsgrund eigene Zusatzfragen zu stellen“ sind, erweist sich schon deshalb als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht deutlich und bestimmt darlegt, welche Frage konkret vermisst wird (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).
Die Instruktionsrüge (Z 8) kritisiert, dass den Geschworenen „im Hinblick auf die notwendig gewesen zu stellenden Fragen (Haupt- und Eventualfragen) im Sinne des Verteidigungsvorbringens keine Rechtsbelehrung iSd § 3 StGB erteilt“ worden sei. Sie übersieht, dass die Instruktion zu tatsächlich nicht gestellten Fragen aus Z 8 nicht bekämpft werden kann (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63).
Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge verlangt im Übrigen den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die allein darauf gegründete - und nur dann einer meritorischen Erledigung zugängliche - deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). Indem die vorliegende Rüge bloß pauschal behauptet, dass in der Rechtsbelehrung „lediglich der Gesetzestext und dazu Erläuterungen abgeschrieben“ worden seien und die Instruktion keine „nachvollziehbaren - für den Durchschnittsmenschen verständlichen - Erklärungen zu dem Fachvokabular“ enthalte, fehlt es ihr an einer solchen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angeführten Nichtigkeitsgrundes.
Der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift seinem Wesen erst dann, wenn sich „aus den Akten“ (mithin aus dem aktenkundigen Beweismaterial, das in der Hauptverhandlung vorgekommen ist oder vorkommen hätte können und dürfen) nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen ergeben. Dieser formale Nichtigkeitsgrund will daher nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt der Mehrzahl von Tatrichtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer im einzelrichterlichen Verfahren zugelassenen Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Die vorliegende Tatsachenrüge behauptet unter Hinweis auf „das Beweisverfahren, den gesamten Akteninhalt und insbesondere die eigene Darstellung der Angeklagten“, dass es weder zu einem Mordversuch noch zu einer Beteiligung daran (vgl Schuldsprüche AA./A./ und B./) gekommen sei; solcherart vermag sie aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Indem die Sanktionsrüge (Z 13) bloß behauptet, das Erstgericht habe „entgegen den eindeutigen Beweisergebnissen“ nicht festgestellt, „dass der Zeuge G***** den allerersten Schuss abgegeben und ständig in Tötungsabsicht gehandelt“ hat und die beiden Angeklagten demgemäß „auf ihrer Flucht in abwehrender Notwehr gehandelt“ haben, wird kein Rechtsfehler iSd Z 13 deutlich und bestimmt aufgezeigt.
Gleiches gilt für das daran anschließende - im gegebenen Zusammenhang unverständliche - Vorbringen, wonach der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt worden sei.
Die abschließende These der Sanktionsrüge (Z 13), das Erstgericht habe „durch die Verhängung der gesetzlichen fast Höchststrafe“ in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, erschöpft sich in der substratlosen Behauptung dieser Rechtsansicht und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden wird demgemäß das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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