European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00068.17I.0823.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Farid N***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. April 2016 in W***** Katharina S***** dadurch, dass er sie „fest umklammerte, zu küssen versuchte, ihr auf die Brust und in den Genitalbereich griff, sein Glied entblößte und sie aufforderte, mit ihm Geschlechtsverkehr vorzunehmen bzw zumindest mit der Hand seinen bereits erigierten Penis zu befriedigen, obwohl sie ihn immer wieder wegstieß und versuchte, seinen Umklammerungen zu entkommen (...), sie durch sein Verhalten in Furcht und Unruhe versetzte, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Duldung des Beischlafs bzw [einer] dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen versucht“.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Mit der Behauptung, die Konstatierungen seien „mit der im Urteilsspruch genannten gefährlichen Drohung“ nicht kongruent, weil sich keine Feststellungen finden würden, wonach der Angeklagte ein Übel gegen Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit angedroht habe, zeigt die Verfahrensrüge (Z 3) keinen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO auf, weil das Referat der entscheidenden Tatsachen durch die Nennung des Nötigungsmittels der gegen das Opfer gerichteten Gewalt im für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidenden Umfang den als erwiesen angenommenen Tatsachen der Entscheidungsgründe (US 4 f) entspricht (RIS‑Justiz RS0120334; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 272).
Weshalb die Konstatierungen, wonach der Angeklagte das Opfer (einhergehend mit Aufforderungen zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs) wiederholt „fest umklammerte“, es mehrfach „gegen die Wand drückte“ und zu entkleiden versuchte (US 4), keine „tragfähigen Feststellungen“ für die Subsumtion nach § 201 Abs 1 StGB, sondern lediglich für den Versuch des Angeklagten seien, das Opfer zum Beischlaf „aufzufordern“, leitet die – dies bloß behauptende – Subsumtionsrüge (Z 10) nicht methodengerecht ab (RIS-Justiz RS0116565). Bleibt anzumerken, dass unter Gewalt jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands anzusehen ist, ohne dass es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung bedarf (RIS‑Justiz RS0095260).
Mit Blick auf die Feststellungen betreffend die gewaltsame Nötigung des Opfers zur Duldung des Beischlafs (US 4) können die auf das alternative Nötigungsziel der Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (vgl dazu Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 25 ff; RIS‑Justiz RS0095025) bezogenen Beschwerdeausführungen auf sich beruhen (RIS‑Justiz RS0116655).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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