OGH 14Os169/93 (RS0095025)

OGH14Os169/9318.1.2023

Rechtssatz

Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration (EvBl 1990/32 = RZ 1990/95, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 201 RN 9). Entscheidend ist, daß die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind (EvBl 1992/180 = JBl 1992,729). Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguß auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden.

Normen

StGB §201

14 Os 169/93OGH30.11.1993
15 Os 133/03OGH04.12.2003

Auch; nur: Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration. Entscheidend ist, dass die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. (T1)<br/>Beisatz: Orale Penetration (Lecken an der Scheide - Ablecken im Genitalbereich). (T2)

11 Os 91/11hOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T3)<br/>Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T4)

11 Os 105/12vOGH09.10.2012

Auch; Beisatz: Verneint bei Einführen eines Fingers in den Anus. (T5) (Anm: Beisatz irrig; betrifft lt. Entscheidung das Lecken von Scheide und Klitoris mit der Zunge.)

15 Os 109/13pOGH02.10.2013

Auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T6)

11 Os 171/13aOGH11.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Masturbationsbewegungen am Penis des Tatopfers sind nicht nach § 206 StGB zu beurteilen. (T7)

15 Os 31/14vOGH23.04.2014

Auch; Beisatz: Hier: Einführen des Fingers in die und mehrmaliges Hin‑ und Herbewegen desselben in der Scheide des Tatopfers. (T8)

15 Os 68/17iOGH23.08.2017

Auch

14 Os 104/21gOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T7

12 Os 34/22zOGH02.06.2022

Vgl

13 Os 121/22aOGH18.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0140OS00169_9300000_001

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