OGH 15Os43/24y

OGH15Os43/24y4.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * N* wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. November 2023, GZ 41 Hv 62/23p‑32.5, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00043.24Y.0904.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I./) und nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in M* und andernorts durch Anzünden von Wiesen‑ und Gestrüppflächen, Strohtristen und Hecken mit offener Flamme und (zu I./2./) mit Desinfektionsmittel als Brandbeschleuniger an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer in im Urteil genannten sechs Fällen eine Feuersbrunst verursacht (I./1./ bis 6./) sowie in zwölf dort genannten Fällen zu verursachen versucht (II./1./ bis 12./).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Mängelrüge behauptet zu sämtlichen Schuldsprüchen eine unvollständige und offenbar unzureichende Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Herbeiführung einer Feuersbrunst.

[5] Dem Beschwerdevorwurf (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussage der Lebensgefährtin des Angeklagten zu seinem behaupteten Alibi für die Tat zu II./11./ sowie dessen leugnende Verantwortung sehr wohl berücksichtigt (US 12 und 13; vgl RIS‑Justiz RS0098646 [T7]).

[6] Der Beschwerdehinweis, wonach lediglich bei einem Faktum ein Brandbeschleuniger verwendet worden sei, spricht keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt an.

[7] Entgegen der weiteren Kritik (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Univ.‑Prof. Dr. * W* zur Impulskontrollstörung des Angeklagten und zu dessen Motivation für die Brandlegungen nicht unberücksichtigt gelassen (US 9, 13, 15).

[8] Sofern die Rüge diesbezüglich auf einen fehlenden Schädigungsvorsatz abstellt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (RIS‑Justiz RS0117499), weil sich der (bedingte) Vorsatz des Täters bei § 169 StGB neben der Fremdheit der Sache und der fehlenden Einwilligung des Eigentümers bloß auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst zu beziehen hat (RIS‑Justiz RS0094899 [T4]).

[9] Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten des Univ.‑Prof. Dr. W* und die – vom Erstgericht angenommene (US 9) – verminderte Zurechnungsfähigkeit für ihn günstigere Feststellungen zur subjektiven Tatseite fordert (vgl dazu im Übrigen RIS‑Justiz RS0090295 [T4]), argumentiert er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[10] Inwiefern die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus den äußeren Tatumständen, der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Gutachten des brandtechnischen Sachverständigen DI * T* bei eingehender Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten und Einbeziehung der Ausführungen des Sachverständigen Univ.‑Prof. Dr. W* (US 13 f) offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) sein soll, erklärt die, dies bloß behauptende (siehe aber RIS‑Justiz RS0099563), Beschwerde nicht. Damit wird sie auch in diesem Punkt nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde gegen den zugleich ergangenen – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen (RIS‑Justiz RS0126528) – Beschluss auf Erteilung einer Weisung folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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