OGH 15Os39/16y (RS0130775)

OGH15Os39/16y25.5.2016

Rechtssatz

Die abstrakte Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Personen genügt (neben der räumlichen Ausdehnung des Feuers) für die Annahme einer Feuersbrunst; eine konkrete Gefährdung einer größeren Zahl von Personen ist hingegen nicht erforderlich.

Normen

StGB §169 Abs1

15 Os 39/16yOGH25.05.2016
12 Os 125/16yOGH04.11.2016

Vgl auch

14 Os 21/17wOGH23.05.2017

Auch

12 Os 43/17sOGH22.06.2017

Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 12 Os 125/16y. (T1)

12 Os 86/18sOGH11.10.2018

Auch

12 Os 43/19vOGH09.05.2019
13 Os 24/20hOGH22.10.2020

Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatbestand insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt. Zudem verlangt das Gesetz einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst (dazu RIS-Justiz RS0094826, RS0094944 und RS0105885), sodass § 169 Abs 1 StGB insgesamt eine Kombination aus (abstraktem) Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt darstellt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20160525_OGH0002_0150OS00039_16Y0000_001

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