European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00032.26H.0407.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
* B* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 2392.3) gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des * B* (ON 2197.2) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Dezember 2025 (ON 2189) nicht Folge und setzte die am 24. Jänner 2025 über ihn verhängte (ON 781) und bereits mehrfach fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fort.
[2] Dabei ging es vom dringenden Verdacht aus, B* habe in I* und an anderen Orten im Bundesgebiet
1./ „Faktum Kapitalerhöhung“ (in Folge: „KEH“)
A./ Anfang/Mitte 2023 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Investoren durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, sämtliche Gesellschafter würden sich an der von ihm vorgeschlagenen Kapitalerhöhung der S* H* GmbH beteiligen und die F* B* Privatstiftung werde den auf ihren Anteil entfallenden Betrag in Höhe von 35,35 Millionen Euro „in Cash“ einbringen, wobei es sich dabei tatsächlich „zumindest großteils“ um Gelder der Investoren handelte, sowie unter Vorgabe der wirtschaftlichen Verwendung der investierten Gelder für die S* H* GmbH samt Vorspiegelung deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu Handlungen, nämlich zur Leistung zusätzlicher Investments in die damals bereits materiell insolvente S* H* GmbH verleitet (I./) bzw zu verleiten versucht (II./), die die Nachgenannten in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte bzw schädigen sollte, und zwar
I./1./ * T* zur Überweisung von 2,10 Millionen Euro am 29. Juni 2023;
I./2./ Vertretungsbefugte der E* AG zur Überweisung von „rund“ 33,25 Millionen Euro am 28. Juni 2023;
II./1./ Vertretungsbefugte der H*-Privatstiftung zur Zahlung von 52,5 Millionen Euro;
II./2./ Vertretungsbefugte der F* GmbH zur Zahlung von „rund“ 8,6 Millionen Euro;
B./ Anfang/Mitte 2023 durch entsprechende Anweisung andere [im Wissen um deren vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch – vgl BS 10 f] dazu bestimmt, ihre Befugnis über fremdes Vermögen, und zwar jenes der nachgenannten Gesellschaften, zu verfügen oder diese zu verpflichten, zu missbrauchen und diese dadurch „in einem noch festzustellenden, 300.000 Euro jedenfalls übersteigenden Betrag“ am Vermögen zu schädigen, nämlich
I./ Dr. * M*
1./ als Vertretungsbefugten der S* H* GmbH zur Freigabe nachstehender Überweisungen ohne hinreichenden Rechtsgrund und ohne wirtschaftliche Rechtfertigung, und zwar am 29. Juni 2023
a./ von 7,35 Millionen Euro an die S* D* GmbH;
b./ von 28 Millionen Euro an die S* P* GmbH;
2./ als Zeichnungsberechtigten gemeinsam mit DI * St* als Vertretungsbefugten der S* D* GmbH zur Freigabe einer Überweisung von 35,35 Millionen Euro am 29. Juni 2023 mit dem Verwendungszweck „Übertrag“ von der S* D* GmbH an die F* B* Privatstiftung ohne hinreichenden Rechtsgrund und ohne wirtschaftliche Rechtfertigung;
II./ Mag. * P*
1./ als Vertretungsbefugten der S* P* GmbH zur Freigabe einer Überweisung von 28 Millionen Euro an die S* D* GmbH am 29. Juni 2023 ohne hinreichenden Rechtsgrund und ohne wirtschaftliche Rechtfertigung;
2./ gemeinsam mit * Mö* als Vertretungsbefugte der S* D* AG zur Freigabe einer Überweisung von „rund“ 7,35 Millionen Euro am 29. Juni 2023 mit dem Verwendungszweck „Übertrag“ an die S* D* GmbH ohne hinreichenden Rechtsgrund und ohne wirtschaftliche Rechtfertigung;
3./ zwischen Juni und August 2023 als Vertretungsbefugten der L* GmbH zum Abschluss eines fremdüblichen Konditionen nicht entsprechenden und wirtschaftlich nicht vertretbaren Kreditvertrags über 35,35 Millionen Euro mit der F* B* Privatstiftung als Kreditnehmerin und zur Zustimmung zur direkten Überweisung des Kreditbetrags durch die S* D* GmbH;
III./ zwischen Juni und August 2023 DI * St* und Mag. * Stu* als Vertretungsbefugte der S* D* GmbH zum Abschluss eines fremdüblichen Konditionen nicht entsprechenden und wirtschaftlich nicht vertretbaren Kreditvertrags über 35,35 Millionen Euro mit der L* GmbH als Kreditnehmerin und zur Überweisung des Betrags an die F* B* Privatstiftung;
2./ „Faktum V* E* G*“ – (in Folge: „VEG“)
als faktischer Machthaber der S* H* GmbH DI * St* als Geschäftsführer der S* H* GmbH [im Wissen um dessen vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch – vgl BS 10 f] dazu bestimmt, seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, zu missbrauchen und dadurch die S* H* GmbH in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen, indem er DI St* anwies, am 18. August 2023 deren 12.500 Anteile an der V* E* G* S.à.r.l. (eingetragen in Luxemburg zu B*) zu einem Kaufpreis von 46.323.978,10 Euro an die I* Stiftung (eingetragen in Liechtenstein zu FL*) zu verkaufen und zeitgleich 578.905 Stück Namensaktien an der S* P* AG, die von S* P* GmbH als Treuhänderin gehalten wurden, zu einem überhöhten Kaufpreis in derselben Höhe von der I* Stiftung zu erwerben und die beiden Kaufpreisforderungen aufrechnen zu lassen;
3./ „Faktum Insolvenz B*“ – (in Folge: „KRB“)
I./ Bestandteile „seines Vermögens bzw als faktischer Geschäftsführer der S* H* GmbH jenes des genannten Unternehmens“ verheimlicht, veräußert, beiseite geschafft oder sonst „sein Vermögen bzw jenes der S* H* GmbH wirklich oder zum Schein verringert“ und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger bzw jener der S* H* GmbH oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert (vgl RIS‑Justiz RS0120531 [T2]), wobei durch die Tat ein insgesamt 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, und zwar „nach dem derzeitigen Ermittlungsstand, insbesondere“
1./ am 27. Jänner 2023 durch Überweisung eines Betrags von 2 Millionen Euro mit dem Verwendungszweck „Eigenkapital für Immobilieninvestments“ an N* B*;
2./ indem er eine ihm zustehende Forderung in Höhe von 167.742 Euro gegen I* B*, resultierend aus für das Wohnobjekt * I*, H*, am 24. November 2023 geleisteten Anzahlungen für Einrichtungsgegenstände, ebenso „pflichtwidrig“ in seinem Vermögensverzeichnis verschwieg „wie ein für dasselbe Wohnobjekt am 24. November 2023 erworbenes Sicherheitssystem im Wert von 7.190,96 Euro“;
3./ in den Jahren 2023 und 2024 in Bezug auf eine im Eigentum der S* H* GmbH stehende Schusswaffe der Marke Sc* (Waffennummer *) im Wert von 80.000 Euro und drei in seinem Eigentum stehende Waffen im Gesamtwert von 23.300 Euro, und zwar eine Doppelflinte H* (Waffennummer *) im Wert von 12.000 Euro, eine K* (Waffennummer *) im Wert von 6.800 Euro und eine Repetierbüchse Sa* (Waffennummer *) im Wert von 4.500 Euro, indem er diese an seinem Wohnort verbarg und zu den drei in seinem Eigentum stehenden Waffen vorgab, diese an die Fo* GmbH & Co KG verkauft und den Kaufpreis mit von ihm getätigten, tatsächlich im Dezember 2023 bezahlten Abschüssen im Jahr 2023 gegenverrechnet zu haben;
4./ im Frühjahr 2024 „durch Verheimlichung“ seines Eigentums an den Einrichtungsgegenständen der „Villa N“, * I*, im Wert von 8 Millionen Euro;
II./ am 23. September 2024 ein falsches Beweismittel, und zwar eine inhaltlich unrichtige Rechnung über den vorgeblichen, tatsächlich nicht stattgefundenen, Verkauf der zu Punkt 3./I./3./ verheimlichten Schusswaffen von ihm an die Fo* GmbH & Co KG, datiert mit 18. Oktober 2023 und bezeichnet als „Weiterverrechnung Waffen Käufe“ und einer Rechnungssumme von 25.000 Euro, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht, indem er diese im Rahmen einer Stellungnahme zum gegen ihn von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zu AZ 24 St 3/23t geführten Ermittlungsverfahren „im Zusammenhang mit seiner Insolvenz“ von seinem Verteidiger vorlegen ließ;
4./ „Faktum Garantieerklärung“
am 6. November 2023 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. H* H* bzw Mag. C* Ha* und Mag. *G* als Vertretungsbefugte der H*‑Privatstiftung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Abgabe einer Garantieerklärung, derzufolge die Dividende der S* D* AG in Höhe von anteilig 4,99 Millionen Euro bis spätestens 30. Juni 2024 an die H*-Privatstiftung ausbezahlt würde, und er für den Fall, dass die H*‑Privatstiftung aus einem bestehenden Aktienkaufvertrag zur Zahlung weiterer 4,99 Millionen Euro „gezwungen werde“, fähig und willens sei, ihr „die verlustig gewordene Summe“ von (weiteren) 4,99 Millionen Euro binnen sieben Tagen zu bezahlen, zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung von 4,99 Millionen Euro an * Ge* als Sanierungsbeauftragten der S* H* GmbH verleitet, die die H*-Privatstiftung in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.
[3] Diese Handlungen subsumierte das Oberlandesgericht Wien dem Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (1./A./ und 4./), dem Verbrechen der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (1./B./ und 2./), dem Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (3./I./) und dem Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (3./II./).
[4] Vorliegend nahm das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO an. Diesen stützte es (der Sache nach) auf die dem Beschuldigten angelasteten, wiederholt und während eines längeren Zeitraums begangenen, „teilweise schwerster Vermögensdelinquenz“ zuzurechnenden strafbaren Handlungen und die darin zum Ausdruck kommende „beharrliche, gegen das Rechtsgut des [fremden] Vermögens gerichtete kriminelle Energie“ (BS 108). Im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nach § 173 Abs 2 StPO führte es weiters aus, dass sich die (als sehr wahrscheinlich anzunehmenden) Anlasstaten als strafbare Handlungen „mit schweren (Faktum 1./ 'KEH', Faktum 2./ 'VEG', Faktum 3./ 'KRB', Unterpunkte I./ 1./, und 4./, sowie Faktum 4./) bzw nicht bloß leichten (Faktum 3./ 'KRB', Unterpunkte I./ 2./ und 3./ und II./) Folgen“ darstellen würden (BS 81).
[5] Unter dem Aspekt der – fallkonkret bejahten (vgl BS 109) – Verhältnismäßigkeit der Haft (sowie erkennbar auch unter den Kautelen des § 178 Abs 2 StPO) verwies das Beschwerdegericht darauf, dass die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von „etwas mehr als einem Jahr“ durch „den sehr besonderen Umfang der Ermittlungen zu den dargelegten Verdachtslagen“ gerechtfertigt sei. Sie stehe – trotz der Unbescholtenheit des Beschuldigten und des erstmaligen Verspürens des Haftübels – angesichts „des beispiellosen Gesamtschadens“ weder zur Bedeutung der Sache „noch zu der mit Blick auf den anzuwendenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe außer Verhältnis“.
Rechtliche Beurteilung
[6] Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die (rechtzeitige) Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten B*, die (ausschließlich) einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO reklamiert.
[7] I./ Eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit liegt – nach Maßgabe des § 2 Abs 1 letzter Fall GRBG – vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen wurde (vgl RIS-Justiz RS0061078 [T2]; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170–189 Rz 26).
[8] Demnach ist auch eine – auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht notwendig in Frage stellende – Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO – ebenso wie das Unterlassen ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz – grundrechtswidrig (RIS-Justiz RS0120790, RS0117747 [T3]). Eine solche Verletzung zwingt jedoch nicht automatisch zur Enthaftung des Beschuldigten (RIS-Justiz RS0120790 [T13]).
[9] Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO) soll eine zügige Bearbeitung der Strafsache garantieren, darf aber nicht zur Folge haben, dass dadurch die sorgfältige und vollständige materielle Wahrheitsfindung – unter Achtung (auch) der Rechte des Beschuldigten zur Äußerung und Beweisantragstellung bzw Beweismittelvorlage – und die umfassende Prüfung des Beweismaterials vernachlässigt wird (Kier, WK-StPO § 9 Rz 29; 14 Os 109/12d; vgl Karpenstein/Mayer/Elberling, EMRK Art 5 Rn 126; EGMR 5. 11. 2009, 29044/06, Shabani).
[10] Der Erledigung ist voranzustellen, dass sich der in der angefochtenen Entscheidung als dringend eingestufte Tatverdacht auf vier „Ermittlungsstränge“ bezieht (1./ bis 4./), die teilweise in „Unterfakten“ gegliedert sind (1./ und 3./). Zur Aufklärung dieser Vorwürfe sind komplexe Ermittlungen (durch Zeugenvernehmungen im In- und Ausland; vgl dazu etwa ON 1761; ON 2077.1) erforderlich, wobei die Ermittlungstätigkeit auch in der Aufarbeitung „sichergestellter“ Datenmengen besteht, die „aufgrund des [offenkundig: großen] Umfanges“ noch andauert (vgl ON 2309.1).
[11] In einem solchen Fall hat die Grundrechtsbeschwerde bei ihrer Argumentation den gesamten hafttragenden Sachverhalt in den Blick zu nehmen. Aus einer isolierten Betrachtung bloß einzelner „Ermittlungsstränge“ allein lässt sich eine haftrelevante Verzögerung der Strafverfolgungsbehörden nicht ableiten.
[12] Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit erblickt die Grundrechtsbeschwerde darin, dass (bereits in der Haftbeschwerde [vgl ON 2197.2, 36 iVm ON 2135.2] relevierte) Vernehmungen näher bezeichneter Beschuldigter und Zeugen von den Ermittlungsbehörden „derart spät“ oder überhaupt „noch gar nicht“ durchgeführt worden seien (Faktenkomplex 2./ [„VEG“]).
[13] Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegt jedoch der geltend gemachte Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung des Obersten Gerichtshofs (vgl RIS-Justiz RS0120790) – schon aus folgenden Gründen nicht vor:
[14] Die Kritik in der Grundrechtsbeschwerde bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zeitraum „im letzten halben Jahr vor Einbringung der Haftbeschwerde [am 29. Dezember 2025]“ (ON 2451.2, 11). Nach dem Akteninhalt wurde am Beginn des hier thematisierten Zeitraums mit dem „Zwischen-Bericht“ vom 16. Juni 2024 (ON 1366) ein Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Dr. * Sto* (vom 13. Juni 2025) samt den von diesem übergebenen (bezughabenden) Dokumenten (auch) zum Themenkomplex „VEG“ von der Kriminalpolizei vorgelegt. Der ebenso zu diesem Faktenkomplex ergangene „15. Zwischenbericht“ vom 30. Juli 2025 betrifft eine Auswertung von (im Anhang ebenfalls vorgelegten) E-Mail-Korrespondenzen (ON 1596).
[15] Im Zwischenbericht vom 6. August 2025 (ON 1592) berichtete das Bundeskriminalamt von der Auswertung „des Mobiltelefons und des Ipads von DI * St* zum Faktum 'V* E* G*'“. Die ON 1759.2 hat eine Vernehmung (vom 18. September 2025) des „zum Themenbereich VEG ... in Liechtenstein“ ermittelnden Staatsanwalts zum Inhalt. In Bezug auf die vom Beschuldigten beantragte Vernehmung des in der Schweiz aufhältigen Zeugen * L* erging am 18. September 2025 (ON 1.1035; ON 1761) ein (einen Fragenkatalog und bezughabende Beilagen enthaltendes) Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, welches zunächst unbeantwortet blieb (vgl ON 2364 iVm ON 1.1373 zur – mittlerweile erfolgreichen – Urgenz dieses Rechtshilfeersuchens durch die WKStA am 10. Februar 2026).
[16] Am 4. November 2025 erfolgte die Vernehmung des Beschuldigten * Ger* (ON 1980). Der „18. Zwischen-Bericht“ vom 2. Oktober 2025 (ON 1815.1) hat eine „ergänzende“ Auswertung unter einem vorgelegter E‑Mails zum Inhalt, die auf „einen Einfluss des * B* auf die I* Stiftung hinweisen“ würden.
[17] Den dem Amtsvermerk (ON 2077.1) zugrunde liegenden Ausführungen vom 28. November 2025 ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die vom Beschuldigten am 31. Juli 2025 beantragte (vgl ON 1566.2) „zeugenschaftliche Einvernahme des [in Deutschland wohnhaften] * J*“ mit den „Kollegen des LKA Bayern im Zuge des JIT korrespondiert“ worden sei und diese eine „zeitnahe Einvernahme“ des Genannten zugesagt hätten. Nach neuerlichen Kontaktaufnahmen im September 2025 und am 19. November 2025 mit dem LKA Bayern bezüglich eines Vernehmungstermins habe schließlich die Staatsanwaltschaft München am 26. November 2025 mitgeteilt, dass der Zeuge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde.
[18] Am 16. Dezember 2025 führte die WKStA zum in Rede stehenden Ermittlungsstrang eine Vernehmung mit dem Beschuldigten Mag. * P* durch (ON 2152). Am 28. Jänner 2026 legte die Kriminalpolizei einen „Zwischen-Bericht“ (ON 2309.1, 26 ff) mit bezughabenden Beilagen zum „Faktum VEG“ vor. Mag. P* wurde sodann am 30. Jänner 2026 (ON 2321) neuerlich von der WKStA vernommen.
[19] Ausgehend von den dargestellten (bloß das „Faktum VEG“ betreffenden) Ermittlungstätigkeiten, insbesondere (auch) mit Blick auf die Notwendigkeit grenzüberschreitender Ermittlungshandlungen (im Wege von Rechtshilfeersuchen) sowie die aufzuarbeitenden Datenmengen und dem sich daraus ergebenden Erfordernis, die Tätigkeiten entsprechend dem Verfahrensfortschritt zu koordinieren und aufeinander abzustimmen, kann – entgegen dem Beschwerdevorbringen – von einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit oder (gar) einer Inaktivität der Strafverfolgungsbehörden keine Rede sein.Solcherart war das Oberlandesgericht auch nicht gehalten, eine Grundrechtsverletzung festzustellen und konkrete Anordnungen zur Verfahrensbeschleunigung (vgl RIS-Justiz RS0124006) auszusprechen.
[20] II./ Der weiteren Beschwerdekritik an der „stagnierenden Ermittlungstätigkeit“ in Bezug auf die Fakten 1./ („KEH“), 3./I./1./ und 3./I./4./ (jeweils Unterpunkte zum Faktenkomplex „KRB“) ermangelt es bereits an der von § 1 Abs 1 GRBG verlangten horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs. Demnach sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde nur jene Argumente iSd § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 176 Abs 5 StPO auf die von § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen wurden (vgl RIS‑Justiz RS0114487 [T20, T21]; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 42).
[21] Dazu ist es erforderlich, dass der Betroffene die in der Grundrechtsbeschwerde monierte Verletzung auch im Instanzenzug „jeweils inhaltlich zumindest der Sache nach“ und „in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften“ vorgebracht hat (Kier in WK² GRBG § 1 Rz 41; vgl zum Erfordernis „horizontaler Erschöpfung“ im Übrigen RIS‑Justiz RS0122737 [T13]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rn 36; siehe auch EGMR 20. 3. 2018, 37685/10 und 22768/12, Radomilja und andere [Z 116 ff], sowie 14. 11. 2023, 24074/19, Canavci und andere [Z 70]). Dadurch soll dem Beschwerdegericht auch materiell die Möglichkeit gegeben werden, die behauptete Rechtsverletzung „zu verhindern bzw zu beseitigen“.
[22] Eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist „zumindest der Sache nach“ vorgebracht (im Sinn von „argumentativ ausgebreitet“ – vgl hiezu auch Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.95 und Ratz, ÖJZ 2005, 415 [416]; 14 Os 2/18b [zum Erfordernis einer „substantiierten“ Argumentationsführung]), wenn der Beschuldigte (in der Haftbeschwerde) ein hinreichend determiniertes Sachverhaltssubstrat für eine ins Gewicht fallende Säumigkeit der Strafverfolgungsbehörden (vgl Kier, WK-StPO § 9 Rz 58 zu den Adressaten des § 9 Abs 2 StPO) benennt. Solcherart hat er etwa konkret umschriebene, nicht oder bloß verzögert unternommene Ermittlungsschritte einer bestimmten Strafverfolgungsbehörde zu bezeichnen, aus denen sich (die von ihm behauptete) Säumigkeit oder Inaktivität ergeben soll (vgl 14 Os 13/24d,14 Os 15/16m, 14 Os 158/09f, 14 Os 167/11g).
[23] In seiner Haftbeschwerde (ON 2197.2, 36) verwies der (sich im Übrigen gar nicht ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot nach §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO berufende) Beschuldigte in Bezug auf den Faktenkomplex „KEH“ (1./) zunächst darauf, dass sich die „von der WKStA anlässlich der Haftprüfungsverhandlung am 31.01.2025 angekündigte Beendigung“ der diesbezüglichen Ermittlungen „Mitte Februar 2025 ... auch objektiv“ als unzutreffend erwiesen habe. Weiters übte er Kritik an „von der Soko S*“ (nach seiner Ansicht) zu Unrecht als „Abschlussbericht“ bezeichneten Ermittlungsergebnissen vom 20. Oktober 2025 (ON 1888.1). Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen sprechen diese Ausführungen eine unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots in Haftsachen relevante Säumigkeit oder Inaktivität der Strafverfolgungsbehörden bereits von vornherein nicht an. Selbiges gilt auch für die weiteren Darlegungen, die WKStA habe „erst unlängst“ mitgeteilt (vgl hiezu deren Note vom 21. November 2025 – ON 1.1195), einem vom Beschuldigten am 7. November 2025 zu 1./ („KEH“) gestellten Beweisantrag (ON 1993.2) nachzukommen.
[24] Ein solches, hinreichend konkretisiertes Substrat ist auch dem Teile des Faktenkomplexes „KRB“ (3./I./1./ und 3./I./4./) betreffenden Vorbringen in der Haftbeschwerde (ON 2197.2, 37) nicht zu entnehmen, wonach „bereits im Sommer dieses Jahres [2025] die von der WKStA angekündigten [nicht näher benannten] Zeugeneinvernahmen zu Teilfakten dieses Sachverhaltskomplexes … nach wie vor nicht durchgeführt“ worden seien und „seit Monaten angekündigte Abschlussberichte zu weiteren [bloß pauschal bezeichneten] Unterfakten“ bis dato ebenso wenig vorliegen würden. Die weiteren Ausführungen, es sei – entgegen der diesbezüglichen Darstellungen der WKStA – nicht von „zeitnahen Teilerledigungen“ auszugehen, erschöpfen sich in (bloßer) Kritik an der Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörde ohne jedoch konkret darzulegen, dass es in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zu einem – unter dem Aspekt des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen aufzugreifenden – „Ermittlungsstillstand“ gekommen wäre. Dies gilt auch für die bloß allgemein gehaltenen Darlegungen, wonach die Ermittlungen zu den „verschiedenen Faktensträngen … offenkundig noch geraume Zeit“ andauern würden.
[25] Auf die in der Grundrechtsbeschwerde in Bezug den Faktenkomplex 2./ („VEG“) thematisierte „bereits … rund 1 ½ Jahre“ andauernde Auswertung der „sichergestellten Unterlagen/Daten/E-Mails“ war inhaltlich ebenso wenig einzugehen, weil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots insoweit in der Beschwerde gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts vom 23. Dezember 2025 nicht geltend gemacht wurde.
[26] III./ Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde auf die (behauptete) Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Bezug auf die den Fakten 3./I./2./, 3./I./3./ und 3./II./ (Faktenkomplex „KRB“) zugrunde liegenden Ermittlungstätigkeiten bezieht, betrifft sie bereits von vornherein keine für die vorliegend verfügte Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft maßgeblichen Sachverhalte (vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7], RS0061132 [T8]).
[27] Denn der im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts herangezogene (vom Betroffenen im Übrigen unbekämpft gebliebene) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wurde sowohl in der Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO als auch in jener des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO angenommen (BS 1, 80 und 108). Die von der Grundrechtsbeschwerde ins Treffen geführten Fakten 3./I./2./ und 3./I./3./ qualifizierte das Beschwerdegericht (zufolge eines – für jede Tat isoliert gesehen – jeweils 300.000 Euro nicht nahekommenden Schadens) als Anlasstaten im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO (siehe hiezu Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43, 46). Da jedoch nach dem angefochtenen Beschlussinhalt bereits die Faktenkomplexe „KEH“ (1./), „VEG“ (2./), „KRB“ (3./, davon die „Unterpunkte 3./I./1./ und 3./I./4./“) sowie „Garantieerklärung“ (4./) den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (in Form des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) rechtfertigen (vgl BS 81), spricht das in Bezug auf die Fakten 3./I./2./ und 3./I./3./ erstattete Vorbringen gerade keine für die vorliegend verfügte Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft maßgeblichenSachverhalte an (vgl auch 15 Os 3/22p [Rz 7 und 9]; 14 Os 127/20p; 14 Os 116/20w).
[28] Selbiges gilt auch für die in der Haftbeschwerde monierte „stagnierende Ermittlungstätigkeit“ in Ansehung des Faktums 3./II./ als Anlasstat im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO (BS 81). Zudem wurde der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ausschließlich auf Basis der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen gegen das Rechtsgut fremden Vermögens (siehe dazu Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 42) herangezogen, und gerade nicht aufgrund des (gegen ein anderes Rechtsgut [RIS‑Justiz RS0104973] gerichteten) als Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB subsumierten Verhaltens des Beschuldigten (3./II./; BS 108).
[29] Soweit die Grundrechtsbeschwerde ihre Kritik auf die Ermittlungstätigkeiten „zum Unterfaktum 'Porsche'“ bezieht, lässt sie außer Acht, dass das Beschwerdegericht in Ansehung dieses Sachverhalts nicht von einem dringenden Tatverdacht ausging und dieses solcherart gerade nicht seiner (reformatorischen) Entscheidung über die Haftfortsetzung (als hafttragend) zugrunde legte (BS 4 ff und 58 f).
[30] IV./ Das Oberlandesgericht hat – dem Beschwerdevorbringen zuwider – auch keine Säumigkeit in Haftsachen dadurch zu verantworten, dass es den Entscheidungszeitraum „von höchstens fünf Wochen“ deutlich überschritten und die Entscheidung über die Haftbeschwerde „erst“ am 16. Februar 2026, kurz „vor Ablauf der Haftfrist“, getroffen habe.
[31] Vorliegend erstreckte sich das Verfahren vor dem Beschwerdegericht über einen Zeitraum von rund sieben Wochen (vgl ON 2201 zur Vorlage der Haftbeschwerde am 30. Dezember 2025 an die Rechtsmittelinstanz und ON 1.1387 zur Abfertigung des angefochtenen Beschlusses durch das Erstgericht am 17. Februar 2026). Das Oberlandesgericht hatte im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Haftentscheidung (RIS‑Justiz RS0116421, RS0120817) nicht nur (die den Beschuldigten betreffenden) Ermittlungsergebnisse eines außergewöhnlich umfangreichen, (bereits zum damaligen Zeitpunkt) mehr als 2000 Ordnungsnummern umfassenden Aktes zu beurteilen, sondern sich auch mit einer 37-seitigen Rechtsmittelschrift (ON 2197.2) argumentativ auseinanderzusetzen. Mit Blick darauf besteht (anders als in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung 15 Os 82/93, nach deren Sachverhalt der Akt „lediglich“ aus zwei Bänden „samt Beilagen“ bestand) kein Hinweis auf eine vom (erstmals in diesem Verfahren mit der Haftfrage befassten) Oberlandesgericht zu verantwortende behördliche Inaktivität oder eine (grundrechtswidrige) Verfahrensverzögerung.
[32] Die Grundrechtsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Beschuldigten – ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
[33] Bleibt anzumerken, dass die zu Punkt 1./B./II./3./ und 1./B./III./ angeführten Tathandlungen auf Basis der diesbezüglich dargestellten Verdachtsannahmen eine Subsumtion unter § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB nicht zu tragen vermögen. In Ansehung der genannten Fakten ging das Oberlandesgericht davon aus, dass der Beschuldigte durch entsprechende Anweisungen die jeweils genannten Geschäftsführer (im Wissen um deren vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch und mit Schädigungsvorsatz) dazu bestimmt habe, als Machthaber der S* D* GmbH und der L* GmbH „fremdüblichen Konditionen nicht entsprechende und wirtschaftlich nicht vertretbare Kreditverträge“ über jeweils 35,35 Millionen Euro [im August 2023] „abzuschließen“, wobei die genannten Gesellschaften als Kreditgeber fungiert und durch die missbräuchlich erfolgten Kreditvergaben jeweils einen Vermögensschaden in Höhe von 35,35 Millionen Euro erlitten hätten (BS 29 f iVm 6 f). Nach den weiteren Ausführungen im Haftfortsetzungsbeschluss sollten demgegenüber die beiden Kreditverträge allein dem Zweck dienen, die unter 1./B./I./2./ genannte, am 29. Juni 2023 „ohne hinreichenden Rechtsgrund und ohne wirtschaftliche Rechtfertigung“ erfolgte Überweisung von 35,35 Millionen Euro von der S* D* GmbH an die F* B* Privatstiftung „nachträglich“ zu „dokumentieren“ (BS 29).
[34] Diese Verdachtsannahmen stehen jedoch in Widerspruch zueinander. Denn die Ausführungen, die beiden genannten Kreditverträge hätten „lediglich“ der nachträglichen bzw „Neu‑Dokumentation“ (BS 29) des zu 1./B./I./2./ genannten, bereits am 29. Juni 2023 erfolgten Geldflusses auf das Konto der F* B* Privatstiftung gedient, weisen auf das Vorliegen „bloßer“ – rechtlich unwirksamer (vgl RIS-Justiz RS0018103, RS0018136 [T1, T3]) – Scheingeschäfte hin, die (nach dem Willen der Parteien) gerade keine „neuen“ Kreditverbindlichkeiten begründen sollten (zum Kreditvertrag als Konsensualvertrag siehe RIS-Justiz RS0094836 [T14]). Solcherart bleiben die (dringenden) Verdachtsannahmen, wonach der Beschuldigte auch bei den Fakten 1./B./II./3./ und 1./B./III./ mit untreuerelevantem Schädigungsvorsatz gehandelt habe, ohne Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090).
[35] Für die Erledigung der Grundrechtsbeschwerde war dies jedoch nicht von Bedeutung, weil schon der – nicht bekämpfte und keinen amtswegigen Bedenken begegnende – dringende Tatverdacht zu den Punkten 1./A./, 1./B./I./, 1./B./II./1./, 1./B./II./2./, 2./, 3./I./1./, 3./I./4./ und 4./ (in Ansehung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) hafttragend ist (vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]; RS0061132 [T8]).
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