Rechtssatz
Die Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB kommt zur Anwendung, wenn der durch die Höhe der Vermögensverringerung limitierte Gläubigerausfall, das heißt die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 50.000 Euro übersteigt (WK-StGB - 2 § 156 Rz 31).
13 Os 31/12a | OGH | 30.08.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Die Subsumtion nach § 156 Abs 2 StGB verlangt den auf das Überschreiten der 50.000 Euro‑Grenze gerichteten Tätervorsatz. (T1) |
11 Os 1/22i | OGH | 03.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Zusammenrechnung (§ 29 StGB) von Gläubigerausfällen auf Seiten des Angeklagten selbst und (aus anderen Taten resultierend) der von diesem vertretenen (§ 161 Abs 1 StGB) Gesellschaft. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20060119_OGH0002_0150OS00120_05V0000_001