OGH 15Os24/07d (RS0121792)

OGH15Os24/07d26.6.2013

Rechtssatz

Wird der Beschuldigte durch Säumigkeit des Gerichtes im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, ist es ohne Bedeutung, ob den Untersuchungsrichter ein Verschulden trifft, zumal es dem Staat obliegt, das Grundrecht zu gewährleisten. Maßgeblich ist mit Blick auf § 1 Abs 1 GRBG, ob die ins Gewicht fallende Säumigkeit den Gerichten zuzurechnen ist, wobei zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung auch organisatorische Maßnahmen geboten sein können.

Normen

GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1
MRK Art6 Abs1 II6
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs1

15 Os 24/07dOGH19.03.2007

Beisatz: Hier: Keine Überprüfung des vom Beschuldigten behaupteten Alibis vor Verhängung der Untersuchungshaft infolge Verhinderung des zuständigen Untersuchungsrichters und Nichtbefassung des Vertreters. (T1)

14 Os 65/08bOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass Haftsachen auch dann, wenn (jeweils) zuständige Richter in Folge von Ausgeschlossenheit, Krankheit oder Überbelastung verhindert sind, bevorzugt einer beschleunigten Bearbeitung und Erledigung zugeführt werden. (T2)

13 Os 160/08sOGH05.11.2008

Vgl

13 Os 122/09dOGH19.11.2009

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Sinn der ständigen Rechtsprechung ist dabei nicht auf ein Verschulden der befassten Organe abzustellen, denn der Staat hat den Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. (T3)

14 Os 154/10vOGH16.11.2010

Vgl; Beis wie T3

15 Os 79/13aOGH26.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20070319_OGH0002_0150OS00024_07D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)