Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Wolfgang G***** (A 1 und 2) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (B) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (erster Fall) StGB, (C) des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB, (D 1 a, b und 2) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (E) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 (Abs 1) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
(A) in Wien außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung
(1) von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar in mehreren Angriffen ab 1997 bis März 1999 dadurch, dass er sich von seinem am 8. März 1991 geborenen Sohn Valentin G***** die Vorhaut seines Gliedes zurückschieben ließ;
(2) an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er in mehreren Angriffen im Sommer 1998 seinen am 8. März 1991 geborenen Sohn Valentin G***** am Penis streichelte;
(B) durch die unter A genannten Handlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht;
(C) am 9. April 1999 in Wien den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen durch Gewalt erzwungen, indem er Hans F***** mit seinem Körper von der Eingangstür wegdrängte, um gegen dessen Willen in seine Wohnung einzudringen;
(D) andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
(1) Gabriele G*****
(a) im Sommer 1998 in Wien, indem er sie an den Oberarmen packte, sie zu Boden riss, am Hals würgte, mit den Händen schlug und mit den Füßen auf sie hintrat, wodurch sie am ganzen Körper Hämatome sowie Würgespuren am Hals erlitt;
(b) zu Ostern 1999 in Deutschlandsberg, indem er sie an den Oberarmen packte, zu Boden riss und würgte, wodurch sie größere Hämatome an den Oberarmen sowie Rötungen am Hals erlitt;
(2) am 9. April 1999 in Wien Hans F*****, indem er ihn mit beiden Händen gegen dessen Brust wegstieß, sodass dieser mit dem Hinterkopf gegen den Türstock prallte und zu Boden stürzte, ihn dann am Hals würgte und zu Boden drückte, wodurch dieser insgesamt eine Prellung des Schädels, eine Schwellung am Hinterkopf und Schmerzen im Bereich des Halses erlitt;
(E) am 9. April 1999 Gabriele G***** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu ihrer Rückkehr zu ihm, zu nötigen versucht, indem er äußerte "Entweder du wirst wieder das brave Mausi und kommst zu mir zurück oder ich werde dir alles nehmen, zuerst deine Kinder und dann dein Leben".
Die dagegen aus Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Einen Nichtigkeit (Z 3) begründenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 2a StPO erblickt der Angeklagte in der Vorführung der technischen Aufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung seines unmündigen Sohnes Valentin G***** (ON 15) in der Hauptverhandlung (Schuldspruchfakten A 1 und 2). Dessen bereits zuvor abgegebene schriftliche Entschlagungserklärung (S 495c/I) wäre nicht als rechtswirksame Aussageverweigerung anzusehen, weil ihr nicht entnehmbar sei, ob ihr eine von suggestiven Einflüssen freie und dem Alter des Kindes entsprechende Belehrung im Sinne des § 162a Abs 4 StPO vorangegangen sei. Diese (nicht unter Nichtigkeitssanktion stehende) Gesetzesstelle hat zunächst die - im vorliegenden Fall ohnedies erteilte (S 233/I) - Belehrung des Zeugen über seine prozessualen Rechte im Rahmen der vor der Hauptverhandlung erfolgten kontradiktorischen Vernehmung zum Gegenstand und muss hier schon nach ihrem Regelungsinhalt außer Betracht bleiben. Eine Aussageverweigerung (hier aktuell: § 152 Abs 1 Z 2, 2a und 3 StPO), die vom Erstgericht vorliegendenfalls auch als gültig erkannt, somit ausreichend und unbedenklich beurteilt wurde, ist jedoch an keine Förmlichkeiten gebunden und kann daher auch außerhalb der Hauptverhandlung abgegeben werden (insbesondere 14 Os 145/98, 12 Os 22/99 und - mwN - 14 Os 105/99).
Da die betreffende Aufnahme demnach schon gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO (und damit unabhängig vom Einverständnis der Parteien) vorgeführt werden durfte, wäre deren Gebrauch wegen ihrer (behaupteten) mangelnden Tonqualität lediglich unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpfbar gewesen. Zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes fehlt es aber dem Angeklagten - vom letztlich nicht aufrechterhaltenen Widerspruch seines Verteidigers zur Abspielung des Videos im stattgefundenen Umfang ausgehend (vgl S 13/II iVm ON 65) - schon am Formerfordernis einer gesetzeskonformen Antragstellung.
Zu Unrecht kritisiert der Angeklagte in der Verfahrensrüge (Z 4) die Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Zeugin Gabriele G***** (betreffend die Schuldspruchfakten D 1 a und b sowie E). Damit sollte dargetan werden, dass deren Angaben nicht glaubwürdig seien und ihr Aussageverhalten den bei einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung durch Aussagepsychologen zur Anwendung gelangenden Standards nicht entprechen würde (S 19/II iVm ON 65). Eine Zustimmung des Tatopfers (zu D/1 und E) zu einer solchen Untersuchung wurde nicht einmal im Beweisantrag behauptet. Die allfällige Einholung eines Gutachtens ohne Untersuchung (aufgrund der in den Akten dokumentierten Aussagen) wäre ein offenkundiger Erkundungsbeweis, weil damit das Gericht zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, ob davon eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88). Die Zeugin Mag. Regula K***** wiederum, deren Aussage der Angeklagte bei seiner Antragstellung offensichtlich im Auge hatte, war mit Gabriele G***** nicht als Heilpädagogin und Psychotherapeutin, sondern lediglich als Freundin der Familie und damit im privaten Rahmen in Verbindung getreten, ohne nach eigenem Vorbringen zu einer diagnostischen Beurteilung des Zustandes der Genannten im April 1999 in der Lage zu sein (S 609 ff/I, insbesondere S 619/I). Das der Sache nach auf die bloße Anzweifelung der Glaubwürdigkeit Gabriele G*****s hinauslaufende und damit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielende Beweisbegehren vermag deshalb einer Relevanzprüfung nicht Stand zu halten.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.
Die psychologische Sachverständige Dr. Angelika G***** attestierte dem unmündigen Valentin G***** - übereinstimmend mit dem vom Erstgericht aus der Vorführung der Aufnahmen über dessen kontradiktorische Vernehmung - generell Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit, ohne freilich ein leichtes Aufbauschen oder Fehlinterpretieren von Handlungen des Angeklagten gänzlich ausschließen zu können (S 341, 343 iVm S 321/I). Weder die zuletzt angeführten Gesichtspunkte noch andere von der Beschwerde relevierte Passagen des Gutachtens waren somit erörterungsbedürftig, in dem (lediglich) von einem distanzierten Verhältnis des Unmündigen zum Angeklagten die Rede ist. Der Beschwerdeausführung zuwider hat das Tatgericht verlesene Beweisergebnisse generell in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (US 4) und sich auch inhaltlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Zeuge tatsächlich Wahrnehmungen wiedergab oder nicht (US 8). Entgegen der Ansicht in der gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur abgegebenen Äußerung ist die Darstellung jener Umstände, aus welchen sich die Erörterung einzelner Beweisergebnisse als entbehrlich erweist, keine Würdigung ihrer Beweiskraft.
Entbehrlich war auch die Erörterung der Ausssage von Stefanie G***** im Vorverfahren (ON 16), weil das Erstgericht dieser - keineswegs erschöpfende Wahrnehmungsmöglichkeiten über sämtliche Unzuchtshandlungen behauptenden und damit den Angeklagten in Wahrheit nicht einmal in Ansehung der Häufigkeit der Tathandlungen zu Punkt A 1 entlastenden - Zeugin nicht gefolgt ist, sondern den Schuldspruch wegen des sexuellen Missbrauchs insgesamt (vorrangig) auf die Angaben des Valentin G***** (iVm einer Wahrnehmung der Gabriele G*****) gestützt hat.
Soweit sich der Angeklagte gegenüber den vom Erstgericht aus der gebotenen Gesamtsicht aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse mit den Denkgesetzen nicht widersprechender Begründung abgeleiteten Urteilsannahmen, dass die dem Angeklagten zu den Punkten A 1 und 2 des Urteils angelasteten Tathandlungen sexuell motiviert gewesen wären (entgegen der Beschwerde sprach der Angeklagte ursprünglich sehr wohl davon, "aus Spaß" gehandelt zu haben - vgl US 8 bis 10 iVm S 509 f/I), auf die erwähnten Passagen des (verlesenen) Gutachtens und auf die Aussage von Stefanie G***** im Vorverfahren beruft und - unter zusätzlicher Relativierung seiner ursprünglichen Einlassung in der Hauptverhandlung sowie der Bedeutung der Demonstration des Tatgeschehens an anatomisch korrekten Puppen durch den unmündigen Valentin G***** - sein Verhalten (angesichts dessen Vorhauterkrankung) als ausschließlich therapeutisch motiviert verstanden wissen will, bekämpft er unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt für die Kritik des Angeklagten an den vom Erstgericht aus dem objektiven Tatgeschehen in subjektiver Hinsicht abgeleiteten Folgerungen.
Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die den Depositionen der Zeugin Gabriele G***** zu den Schuldspruchsfakten D 1 a und b sowie E anhaftenden Widersprüche mit Stillschweigen übergangen, legt mangels Substantiierung den angeführten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dar. Abgesehen davon haben die Erkenntnisrichter sowohl das Aussageverhalten dieser Zeugin als auch deren situationsbedingte sonstige Reaktionen in den Kreis ihrer Erwägungen miteinbezogen, ohne jedoch diesen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindrucks der ihnen vom Angeklagten beigemessene Bedeutung zuzuerkennen (US10 ff).
Angesichts der bereits in der Erledigung des entsprechenden Teils der Mängelrüge dargelegten Umstände war das lediglich zur Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verpflichtete Gericht auch nicht gehalten, sich im Detail mit der Aussage der Zeugin Mag. Regula K***** zu befassen, welche jedoch insgesamt in die Erwägungen des Tatgerichts eingeflossen ist (nochmals US 4).
Da das Erstgericht der drohenden Äußerung des Angeklagten vom 9. April 1999 (Schuldspruchsfaktum E) im Spruch und den Entscheidungsgründen einen identen Sinn und Aussagegehalt beigemessen hat (US 2 f, 6 und 15), kommt den von der Beschwerde betonten Abweichungen bei der jeweiligen Wiedergabe ihres Wortlautes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weshalb das angefochtene Urteil auch nicht mit dem behaupteten inneren Widerspruch behaftet ist.
Ebenso verfehlt ist die Tatsachenrüge (Z 5a), in welcher der Angeklagte zunächst - im Wesentlichen auf seine diesbezüglichen Ausführungen der Mängelrüge verweisend - durch dem Sinnzusammenhang entzogene Schlussfolgerungen aus Details des psychologischen Gutachtens (ON 27) sowie durch isoliertes Abstellen auf die Zeugenaussage von Stefanie G***** im Vorverfahren (ON 16) die Richtigkeit der belastenden Angaben des Valentin G***** in Zweifel zu ziehen sucht und darüber hinaus auch noch aus dem gleichfalls selektiv hervorgehobenen, aber nicht entscheidungsrelevanten Umstand, dass Gabriele G***** ursprünglich sexuelle Übergriffe gegen den erwähnten Unmündigen ausschließen zu können glaubte (S 161/I), günstigere Schlussfolgerungen zu den Schuldspruchsfakten A und B anstrebt.
Letzteres gilt auch insoweit, als der Angeklagte der Zeugin Gabriele G***** entgegenhält, die zu Punkt E des Schuldspruchs angelastete Drohung erst in einer späteren Phase ihrer wiederholten polizeilichen Vernehmungen erwähnt und den konkreten Wortlaut im Vorverfahren nicht wiedergegeben zu haben. Soweit der Angeklagte der inkriminierten Äußerung schließlich an Hand der Aussage der Gabriele G***** vor der Untersuchungsrichterin eine für ihn günstigere Deutung zu geben sucht, beruht sein Einwand bloß auf einer des Zusammenhangs beraubten Sicht der betreffenden Protokollpassagen (S 261/I) und nicht auf der gebotenen Berücksichtigung der entsprechenden erstrichterlichen Entscheidungsgrundlagen in ihrer Gesamtheit.
Eine eingehende Prüfung der gesamten Aktenlage einschließlich der vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Argumente vermag somit keine aus den Akten hervorkommende Bedenken (insbesondere nicht erheblicher Art) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a).
Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt im gegebenen Zusammenhang insbesondere jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Entgegen der Beschwerdeansicht wurde der früher von der Legistik verwendete Begriff "Unzucht" und "unzüchtige Handlungen" durch die neue, inhaltsgleiche Umschreibung "geschlechtliche Handlung" ersetzt, ohne ein zusätzliches Merkmal sexueller Lustbetonung ins Tatbild aufzunehmen. Dabei ist weder in den gegenständlich angenommenen Fällen des § 207 Abs 1 StGB (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl I 1998/153 - ebensowenig wie in den korrespondierenden Fällen des § 207 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB aF) noch im gleichfalls vorliegenden Fall des § 212 Abs 1 erster Fall StGB die Absicht des Täters, sich geschlechtlich zu erregen, zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich (vgl insbesondere 15 Os 9/97, 15 Os 112, 114/98 und 14 Os 139/98 - jeweils mwN). Vielmehr genügt hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale in subjektiver Hinsicht bedingter Vorsatz.
Da das Schöffengericht als erwiesen angenommen hat, dass der Angeklagte an den unter den Punkten A 1 und 2 des Urteils bezeichneten, keineswegs nur flüchtige Berührungen darstellenden Handlungen "sexuellen Spaß" hatte und solcherart seinen minderjährigen Sohn in sein ("weitschweifiges", "extrem freizügiges") Sexualleben miteinbeziehen wollte (US 5, 9 ff und 14), waren die vom Angeklagten vermissten Feststellungen über die "näheren Tatumstände" (genaue Zeitdauer der jeweiligen Tathandlungen, allfällige Anwesenheit anderer Personen beim Tatgeschehen, über sonstige "Geschehensabläufe" oder "sexuelle Lustbezogenheit" entbehrlich.
Soweit der Angeklagte für sich reklamiert, mit den betreffenden Handlungen ausschließlich therapeutische Ziele (im Zusammenhang mit der Vorhauterkrankung seines Sohnes) verfolgt zu haben, übergeht er die gegenteiligen Urteilsannahmen (siehe oben) und bringt damit die Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Der Einwand, das Erstgericht hätte das konstatierte Drohverhalten (Punkt E des Urteils) als bloße (nicht tatbildmäßige) Unmutsäußerung beurteilen müssen, weil nach den Entscheidungsgründen von einer Drohung des Angeklagten, seiner Gattin das Leben zu nehmen, nicht die Rede sein könne, verkennt, dass die Ernsthaftigkeit einer Drohäußerung (wie auch deren Sinn- und Bedeutungsinhalt) ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage betrifft. Diese Tatfrage nach dem inneren Vorhaben des Angeklagten und der tätergewollten Bedeutung der (wenngleich im Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen nicht mit konformen Worten wiedergegebenen) Äußerung hat das Erstgericht aber mit formell mängelfreier Begründung dahin gelöst, dass sich der Tätervorsatz auf die Androhung (bloß) einer Körperverletzung beschränkte. Mangels Orientierung an diesem Urteilssachverhalt verfehlt die Rechtsrüge insoweit ebenfalls eine gesetzmäßige Ausführung.
Rechtlich verfehlt ist auch die Beschwerdeauffassung, Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (hier in Form des Versuches nach § 15 StGB) setze die Absicht des Täters voraus, das Tatopfer in Furcht und Unruhe zu versetzen. Vielmehr genügt nach vorherrschender Auffassung insoweit schon die vom bedingten Vorsatz des Täters umfasste objektive Eignung der im konrekten Fall als Nötigungsmittel eingesetzten Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnisse einzuflößen (vgl insbesondere Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 6 und Leukauf/Steininger Komm3 RN 20 - jeweils zu § 105). Zudem ist das Erstgericht bei der betreffenden Eignungsprüfug ohnedies zutreffend von dem hiefür anzuwendenden objektiv-individuellen Beurteilungsmaßstab ausgegangen (US 6 und 15), ohne - der Beschwerde zuwider - dabei der "konkreten Ängstlichkeit" des Opfers Bedeutung zuzumessen.
Soweit der Angeklagte das vom Erstgericht als erwiesen angenommene gewaltsame Vorbeidrängen an Hans F***** (Schuldspruchfaktum C) in eine nicht dem Begehungsmittel der Gewaltanwendung nach § 109 Abs 1 StGB entsprechende, gänzlich unerhebliche Beeinträchtigung des angegriffenen Rechtsgutes umzudeuten sucht, geht er einmal mehr nicht von den entsprechenden Feststellungsgrundlagen des Urteils aus und verfehlt die Ausrichtung am Gesetz.
Da der öffentliche Ankläger anlässlich der Einbringung der Anklageschrift den Umfang seines Verfolgungswillens unzweifelhaft bekundete (Anklageerhebung wegen Hausfriedensbruchs) und es nach der Aktenlage auch offenbleiben muss, ob die im Rahmen der damaligen Auseinandersetzung erfolgte Beschädigung der Wohnungstüre der Brigitte R***** überhaupt im Zuge des gewaltsamen Eindringens durch den Angeklagten oder erst bei dessen Hinausschaffung aus der betreffenden Wohnung erfolgt ist (vgl S 25 und 378/I, 549/II), wobei im ersten Fall echte Idealkonkurrenz mit dem Hausfriedensbruch, andernfalls aber echte Realkonkurrenz anzunehmen wäre - vgl hiezu Leukauf/Steininger aaO Rz 35 und Mayerhofer/Rieder StGB4 E 11 jeweils zu § 109 StGB), steht die - lediglich den ungeklärten historischen Sachverhalt zur Beschädigung der Eingangstüre betreffende - Teileinstellung wegen § 125 StGB (gemäß § 109 Abs 1 StGB; vgl S 3 k ff/I) dem ergangenen Schuldspruch wegen Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB nicht entgegen und kann daher auch von einem hiedurch begründeten Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" keine Rede sein (Z 9 lit b).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, wobei es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Weiters sprach es dem Privatbeteiligten Vallentin G***** gemäß § 366 Abs 2 StPO 5.000 S zu.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Verbrechen (offenbar gemeint: die Tatwiederholung) mit mehreren, teils verschiedenen Vergehen, als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis hinsichtlich zweier Fakten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er sowohl eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe als auch deren gänzliche bedingte Nachsicht sowie die ersatzlose Streichung des Zuspruches an den Privatbeteiligten begehrt.
Zu den vom Erstgericht ansonsten im Wesentlichen zutreffend angenommenen Strafbemessungstatsachen kommt als mildernd hinzu, dass es bei der Nötigung beim Versuch geblieben ist, als erschwerend allerdings auch die Tatwiederholung beim Vergehen der Körperverletzung sowie der Umstand, dass der Angeklagte seine sexuellen Übergriffe gegen seinen damals erst sechsjährigen Sohn begonnen und über längere Zeit fortgesetzt hat.
Dem nicht näher substantiierten Vorbringen, der Sachverhalt zu Punkt A des Schuldspruches sei lediglich als Versuch zu beurteilen, stehen die gegenteiligen, von der Vollendung des Delikts ausgehenden Urteilsannahmen entgegen.
Wenn auch der Berufung darin beizupflichten ist, dass dem Angeklagten das Leugnen der sexuellen Übergriffe nicht als erschwerend anzulasten ist, so war das Erstgericht doch berechtigt, in der aus seiner Verantwortung resultierenden ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der sexuellen Integrität und des Schutzes der Geschlechtssphäre seines zu Beginn der Tathandlungen erst sechsjährigen Sohnes einen erhöhten Handlungs- und Gesinnungsunwert abzuleiten, der in der Strafzumessung seinen Niederschlag gefunden hat (§ 32 StGB). Von den korrigierten Strafzumessungsgründen ausgehend, erweist sich - unter entsprechender Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten - die vom Erstgericht verhängte Sanktion als tat- und tätergerecht, sodass zu deren Reduktion kein Anlass bestand.
Einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht steht die Deliktshäufung und deren Begehung durch lange Zeit entgegen, kann doch aus einem solchen Verhalten eine ausreichend abhaltende Wirkung bloßer Strafdrohung (auch infolge nur kurzfristiger Anhaltung in Untersuchungshaft) nicht abgeleitet werden.
Dem Antrag auf Behebung des Privatbeteiligtenzuspruchs zufolge Kassation des Schuldspruches war im Hinblick auf dessen Bestätigung der Boden entzogen. Den dazu gegebenen schlüssigen Entscheidungungsgründen hat die Berufung nichts entgegengesetzt.
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