OGH 15Os187/15m (RS0130619)

OGH15Os187/15m5.12.2022

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19a Abs 2 StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann.

Normen

StGB §19a
StGB §32 Abs2

15 Os 187/15mOGH17.02.2016

Beisatz: Die Kassation eines Konfiskationsausspruchs erfordert nicht die gleichzeitige Aufhebung der unter einem verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe, weil letztere nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Konfiskation steht. (T1)

15 Os 189/15fOGH17.02.2016
12 Os 112/15kOGH12.05.2016
15 Os 151/17wOGH14.02.2018

Auch

11 Os 29/18aOGH22.05.2018

Vgl

13 Os 44/18xOGH27.06.2018

Beisatz: Die Wertung der Konfiskation als Milderungsgrund ist rechtlich verfehlt. (T2)

15 Os 104/22sOGH05.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20160217_OGH0002_0150OS00187_15M0000_004

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