Rechtssatz
Die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur bietet keine Grundlage für eine (prozessual beachtliche) Nachholung eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens.
Normen
StPO nF §35 Abs2 A
StPO §24 B
13 Os 95/95 | OGH | 08.11.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz sieht nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor. (T1) |
15 Os 75/01 | OGH | 07.06.2001 |
Auch; Beisatz: Das Vorbringen in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof zufolge des auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur Umstände berücksichtigen darf, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorgelegen sind. (T2) |
13 Os 178/03 | OGH | 14.07.2004 |
Beisatz: Neuen, nicht auf den Inhalt des Croquis abstellenden Argumenten kommt daher keine Beachtung zu, weil § 35 Abs 2 StPO nur die Gelegenheit zur Erwiderung einräumt, aber keine Möglichkeit eröffnet, die nur einmal ausführbare Nichtigkeitsbeschwerde nachträglich zu erweitern. (T3) |
14 Os 31/20w | OGH | 04.05.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu einem Wiedereinsetzungsantrag. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19940217_OGH0002_0150OS00182_9300000_002
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