OGH 13Os141/99

OGH13Os141/9920.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wörgötter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dkfm. Gunno A***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (§ 161 Abs 1), teils nach § 12 zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. Mai 1999, GZ 16 Vr 1773/96-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dkfm. Gunno A***** wurde (zu II und III) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, teils nach § 161 Abs 1 StGB, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB und (zu I/1 und 2) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, teils nach § 161 Abs 1 StGB, schuldig erkannt.

Darnach hat er in Klagenfurt und anderen Orten

I) als Geschäftsführer der A***** Ges.m.b.H., welche später in Rodelsommer E***** Betriebsges.m.b.H. umbenannt wurde und - so wie er selbst - Schuldner mehrerer Gläubiger war, fahrlässig

1) von 1988 bis 1993 seine und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft dadurch herbeigeführt, daß er "ohne Eigenkapital und unter unverhältnismäßiger Kreditbenützung den Betrieb einer Sommerrodelbahnanlage übernahm, fortführte und es unterließ, den Geschäftsgang und die Unternehmensentwicklung gehörig zu beobachten";

2) spätestens von April 1993 bis 14. November 1996 in Kenntnis dieser beiderseitigen Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner und der Gesellschaftsgläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;

II und III) die Befriedigung nachstehender Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen im Schadensbetrag von mehr als 500.000 S vereitelt oder geschmälert, indem er

II) am 11. und 27. Juli 1996 als Geschäftsführer der Rodelsommer E***** Betriebsges.m.b.H., welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens, nämlich vereinnahmten Pachtzins von insgesamt 240.000 S, dadurch, daß er das Geld, ohne es zu verbuchen, für sich behielt, verheimlichte und beiseite schaffte;

III) am 11. Juli 1995 oder davor seine Mutter Wilhelmine Dolores A*****, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, dazu bestimmte, einen Bestandteil ihres Vermögens, nämlich ein mit den (in ihrem Eigentum stehenden) Liegenschaften EZ 63 und 64 der KG L***** verbundenes Strombezugsrecht gegen Zahlung von 6,000.000 S zu veräußern und sich das Geld zueignete.

Die aus Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Welcher Einfluß dem Angeklagten in seiner - gar nicht bestrittenen - Organfunktion als Geschäftsführer der Rodelsommer E***** Betriebsges.m.b.H. tatsächlich zukam (Bd II S 239), ist strafrechtlich unerheblich und daher nicht Gegenstand einer erfolgversprechenden Verfahrensrüge (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 161 RN 5, Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63). Weshalb aber trotz - nicht bestrittener - Zueignung des Erlöses "durch die Verwertung des Stromdeputats keine Schädigung von Gläubigern eingetreten" (III) sein soll, ging aus der Antragstellung (Bd II S 239) nicht hervor (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Das erst im Rechtsmittel erfolgte Bestreiten einer Gläubigermehrheit kann als unzulässige Neuerung dahinstehen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).

Mit der Verwendung des Erlöses (III) nach dessen - nicht in Abrede gestellter - Zueignung spricht die Mängelrüge (Z 5) ebensowenig eine entscheidende Tatsache an (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26) wie mit der Kritik an dem vom Erstgericht - keineswegs undeutlich - angenommenen Wissen um die Schädigung von Gläubigern und der Höhe der Verbindlichkeiten des Angeklagten gegenüber der "Volksbank F*****".

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen, welche Feststellungen sie (zu II und dem dazu umfassend konstatierten Vorsatz) noch verlangt. Das Vorbringen aber, für die Strafbarkeit des Bestimmungstäters bedürfe es auch eines Vorsatzes beim unmittelbaren Täter, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (Z 9 lit a und 10; vgl übrigens Fabrizy in WK1 Rz 42, Leukauf/Steininger RN 31, jeweils zu § 12).

Der (im Rahmen der Berufung; III) ausdrücklich auf den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 12 StGB - und damit nur auf einen die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum - abzielende Hinweis aufgrund eines angeblichen (Rechts-)Gutachtens, wonach "das Strombezugsrecht keine Zubehöreigenschaft zur Liegenschaft aufweist", geschieht schließlich auf bloß hypothetischer Grundlage (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Neues Vorbringen im Rahmen der nach § 35 Abs 2 StPO ermöglichten Äußerung zur (hier: kursorischen) Stellungnahme der Generalprokuratur muß unbeachtet bleiben (Foregger/Kodek StPO7 Anm zu § 35 = NRsp 1994/115).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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