Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 11.März 1996, GZ 10 U 479/95-6, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluß wird, soweit er den bezeichneten Ausspruch betrifft, aufgehoben.
Text
Gründe:
Der am 13.September 1980 geborene Jugendliche Markus E***** wurde mit dem Urteil der Einzelrichterin in Jugendstrafsachen des Landesgerichtes Korneuburg vom 7.September 1995, GZ 12 E Vr 746/95-16, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem am 15.März 1996 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 11.März 1996, GZ 10 U 479/95-6, wurde E***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig gesprochen, wobei der Ausspruch der zu verhängenden Strafe abermals gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde. Unter einem verkündete der Bezirksrichter den (gleichfalls unangefochten gebliebenen) Beschluß, daß vom Ausspruch einer Strafe zum vorgenannten Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Korneuburg abgesehen werde, ordnete jedoch gleichzeitig die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre an (27 iVm 30 und 33 des Aktes 10 U 479/95 des Bezirksgerichtes Gänserndorf).
Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt der Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG 1988.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das Gericht, sofern der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, aber keine Strafe ausgesprochen wird (§ 15 Abs 1 JGG), lediglich zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Hingegen ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit im Gesetz - anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen und demnach in jedem Fall unzulässig (15 Os 140/91, 14 Os 97/91 ua; Leukauf/Steininger Komm3 § 53 RN 7; Jesionek JGG 1988 Anm 9 zu § 13 Abs 1 mwN). Eine Probezeitverlängerung könnte bei der vorliegenden Fallgestaltung aber auch nicht auf die Bestimmung des § 494 a Abs 6 StPO gestützt werden, weil es sich bei dieser nur um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§ 53 Abs 2 StGB, § 15 Abs 2 JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (14 Os 14/91).
In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.
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