Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 21.März 1991, GZ 16 U 205/91-3, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 13 JGG.
Dieser Beschluß wird insoweit aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 25.April 1988, GZ 14 U 20/88-5, wurde der am 30.Mai 1970 geborene Beschuldigte Robert H***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1961 wurde der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.
Wegen einer (am 3.Feber 1991 und damit) vor Ablauf der Probezeit neuerlich begangenen strafbaren Handlung (Sachbeschädigung) erließ das Bezirksgericht Wels die in der Folge in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung vom 21.März 1991, GZ 16 U 205/91-3, mit der über Robert H***** wegen des Vergehens nach § 125 StGB eine gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt, gleichzeitig aber (gemäß § 494 a Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 StPO) vom nachträglichen Ausspruch der Strafe zum obigen Urteil des Bezirksgerichtes Wels abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Rechtliche Beurteilung
Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt der in der Strafverfügung enthaltene Beschluß - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des § 13 Abs. 1 JGG 1961. Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1961 wie auch nunmehr mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs. 1 JGG 1988 bestimmten Probezeit ist nämlich im Gesetz - anders als nach § 53 Abs. 2 StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (SSt 47/86 ua; Jesionek-Held Anm 1 zu § 15 Abs. 2 JGG 1988).
Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war der Beschluß im bezeichneten Ausspruch ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).
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