OGH 15Os171/94 (RS0089948)

OGH15Os171/9412.1.1995

Rechtssatz

Zur Annahme eines - über das Stadium der bloßen (straflosen) Tatvorbereitung hinausgehenden - strafbaren Versuchs bedarf es entweder einer (bereits begonnenen) Ausführungshandlung oder (wenigsten) einer nach außenhin in Erscheinung tretenden Betätigung des auf die Verwirklichung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten unbedingten Handlungswillens durch ein in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehendes und nach dem Plan des Täters der beschlossenen Ausführung unmittelbar vorangehendes Verhalten, das nach der zielgewollten Vorstellung des Täters alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll.

Normen

StGB §15 Abs2 B1

15 Os 171/94OGH12.01.1995
12 Os 149/08sOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4)

8 ObA 25/10zOGH22.04.2010

Auch

13 Os 148/11fOGH10.05.2012

Vgl

15 Os 72/15zOGH22.07.2015

Vgl

14 Os 56/20xOGH21.07.2020

Vgl

12 Os 37/22sOGH02.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0150OS00171_9400000_001

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