European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00037.22S.0602.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in F* * Ba* mit Gewalt
I./ am 23. November 2019 zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie mit einem Bein umschlang, ihren Arm fixierte, den Reißverschluss ihrer Jacke öffnete, ihren Büstenhalter über ihre Brust zog und sodann ihre unbekleidete Brust streichelte und leckte und zu ihr sagte, dass er weitermachen und mit ihr schlafen wolle, während sie mehrfach zu ihm sagte, dass sie das nicht wolle, und versuchte, ihn wegzudrücken, wobei es ihr schließlich gelang, sich aus seiner Umklammerung zu lösen und zu fliehen,
II./ am 10. August 2020 im Zuge eines verbalen Streits zur Unterlassung weiteren Widerspruchs genötigt, indem er sie gegen die Wand drückte, sie am Hals packte und mit der Faust neben ihren Kopf gegen die Wand schlug, während er ihr mitteilte, dass er mitnehmen könne, was er wolle.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und Z 9 lit a und lit b jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch I ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 14 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098671 und RS0116882) und bei einem leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0116882 [T1]).
[5] Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend seien, kann eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO entgegen der Beschwerdeansicht nicht gestützt werden (RIS‑Justiz RS0099455).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I vermisst mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zu einer „dem Geschlechtsakt unmittelbar vorausgehende[n] Handlung“ Feststellungen zu einem auf Vergewaltigung gerichteten, ausführungsnahen Täterverhalten. Sie lässt jedoch offen (RIS‑Justiz RS0116565), warum die Vergewaltigung trotz der durch den Einsatz des Nötigungsmittels der Gewalt (US 4 f) bereits begonnenen Tatausführung (vgl Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 40) noch nicht ins Versuchsstadium des § 15 Abs 2 StGB getreten sei (RIS‑Justiz RS0089948).
[7] Das Beschwerdevorbringen (nominell Z 9 lit b der Sache nach Z 10), „wenn überhaupt, dann wäre das Verhalten des Angeklagten unter § 105 StGB oder § 202 StGB zu subsumieren gewesen“, leitet die geforderte rechtliche Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber erneut RIS‑Justiz RS0116565).
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II übergeht mit der Behauptung, das Opfer sei vom Angeklagten zu nichts gezwungen worden, prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099775) die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 5 f).
[9] Weshalb zur rechtsrichtigen Beurteilung als Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zudem Feststellungen erforderlich wären (Z 9 lit a), wonach „der nächste Faustschlag des Angeklagten nicht gegen die Wand, sondern gegen * Ba* gegangen wäre, wenn diese weiter widersprochen hätte“, wird einmal mehr nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (erneut RIS‑Justiz RS0116565).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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