OGH 15Os13/22h

OGH15Os13/22h14.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen M* C* und andere Angeklagte über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* und A* C* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Juni 2021, GZ 80 Hv 13/19d‑485, weiters über die Beschwerde des M* C* gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 1. Dezember 2021 (ON 508) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00013.22H.0414.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten M* und A* C* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch unbekämpfte Freisprüche der Beschwerdeführer von weiteren Tatvorwürfen und (zur Gänze) eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil wurden M* C* und A* C* jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (1./ bis 3./), A* C* teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (4./), schuldig erkannt.

[2] Danach haben M* C* und A* C* in Wien und an anderen Orten in Österreich (US 2 und 24) im Zeitraum von 31. Oktober 2014 bis 23. Jänner 2018 in zahlreichen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall und Abs 2 StGB in Bezug auf die Begehung [auch] schweren Betrugs nach § 147 Abs 2 StGB [US 2 und 26]) eine Vielzahl im Urteil genannter Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet und dies versucht, die diese um einen (insgesamt) 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, indem sie diesen

1./ teils weit überhöhte Werte ihnen zur Reinigung und (oder) Reparatur gezeigter Teppiche vorspiegelten und sie dadurch, teils unter der weiteren Vorgabe danach zu erzielender hoher Verkaufserlöse, und/oder der Vorgabe eines hohen Reinigungs‑ und (oder) Reparaturaufwands zur Erteilung von Reinigungs‑ und (oder) Reparaturaufträgen (US 25: und Bezahlung des Werklohns) veranlassten oder zu veranlassen versuchten, die den Wert der Teppiche und/oder der Reinigungsleistungen weit überstiegen, und zwar

A./ M* C* in 16 Fällen im Urteil näher genannte Geschädigte in einem Betrag von insgesamt 189.123 Euro (wovon es in Ansehung von 22.500 Euro beim Versuch blieb);

B./ A* C* in 25 Fällen im Urteil näher genannte Geschädigte in einem Betrag von insgesamt 210.826 Euro (wovon es in Ansehung von 28.112 Euro beim Versuch blieb);

C./ M* C* und A* C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in 26 Fällen im Urteil näher genannte Geschädigte in einem Betrag von insgesamt 236.656 Euro (wovon es in Ansehung von 13.506 Euro beim Versuch blieb);

2./ bessere Qualität und Herkunft sowie weit überhöhte Werte zum Verkauf angebotener Teppiche vorspiegelten (US 25 f, 55, 107, 115, 139, 175, 228: einen solchen Wert zusagten) und sie dadurch zu deren Ankauf veranlassten, und zwar

A./ M* C* in einem Fall einen im Urteil näher genannten Geschädigten im Betrag von 19.350 Euro;

B./ A* C* in einem Fall einen im Urteil näher genannten Geschädigten im Betrag von 16.210 Euro (wovon es in Ansehung von 4.000 Euro beim Versuch blieb);

C./ M* C* und A* C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in drei Fällen im Urteil näher genannte Geschädigte in einem Betrag von insgesamt 31.237 Euro (wovon es in Ansehung von 10.000 Euro beim Versuch blieb);

sowie indem

3./ M* C* in einem Fall einen im Urteil näher genannten Geschädigten unter Vorspiegelung eines bevorstehenden Verkaufs eines Teppichs auf Kommission (US 153: und seiner Rückzahlungsfähigkeit und ‑willigkeit) zur Leistung von 11.000 Euro (US 153: als Darlehen) veranlasste und

4./ A* C* zur Ausführung der im Urteil zu 1./A./n./ genannten strafbaren Handlung des M* C* dadurch beitrug, dass er „am Tatort anwesend war und derart den Eindruck der Professionalität untermauerte, Teppiche vermaß, zur Reinigung entgegennahm und Auftragsscheine ausfüllte“ (US 177: M* C* zumindest zu einem Kundentermin begleitete und im Kundengespräch verbal unterstützte sowie die Abwicklung des Geschäftsfalls über seine Filiale in Wien ermöglichte) und den Genannten solcherart im Gespräch mit dem Opfer bei der Täuschung über den Wert der Teppiche und die bestehenden Verkaufsaussichten unterstützte (US 176 f).

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Dagegen richten sich getrennt ausgeführte, inhaltlich jedoch weitgehend wortgleiche, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, „9a“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M* C* und A* C*.

 

[4] Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider konnten die in der Hauptverhandlung am 25. November 2019 (ON 273 S 24 f), am 17. Dezember 2019 (ON 298 S 6 ff und 9 f) und am 23. Juni 2021 (ON 484 S 35 f, 39) gestellten, jeweils auf die Überprüfung der Ausführungen des im Hauptverfahren bestellten (ON 219 S 25; ON 221; ON 298 S 11, 31) Sachverständigen * R* betreffend die „Reparaturkosten“ und den Wert der Teppiche abzielenden Anträge auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orientteppiche ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden (vgl ON 273 S 27; ON 298 S 11 und ON 484 S 39).

[5] Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines – wie hier (vgl dazu ON 253 S 10 ff, 19 ff, 26 ff, 31 ff, 38, 42; ON 257 S 9 ff, 33 ff und 39; ON 259 S 6 ff, 13, 17 f, 22, 27 ff und 34 f; ON 265 S 8 f, 14, 19 ff, 26 f, 36 und 39 f; ON 273 S 9 f, 13 f, 17 ff, 23 f und 26; ON 298 S 8 ff und 28 ff sowie Beilage zu ON 298; ON 380 bis ON 445, ON 455 und 456; ON 457 S 26 ff; ON 481 bis ON 483; ON 484 S 23 ff, 37 f und 41 ff) – bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises besteht nämlich (nur) dann, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt (RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0117263&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False; Hinterhofer, WK‑StPO § 126 Rz 120 und § 127 Rz 30 f; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351).

[6] Indem sich die Antragsteller nicht mit den (jeweils nach der Antragstellung, aber vor der [abweislichen] Beschlussfassung des Schöffengerichts) erfolgten weiteren eingehenden Ausführungen des Sachverständigen (insbesondere ON 273 S 26, ON 298 S 8 ff, ON 457 S 27 ff und ON 484 S 23 ff, 37 f) auseinandersetzten, wurde jeweils kein (nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener) Mangel iSd § 127 Abs 3 StPO aufgezeigt (vgl dazu zutreffend US 187 f), sondern lediglich eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung – durch Überprüfung des Gutachtens in der nicht indizierten Erwartung eines für die Antragsteller günstigeren Ergebnisses – begehrt (vgl RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0117263&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False [T17], http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0118444&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 330 f).

[7] Dies gilt auch für den Antrag vom 23. Juni 2021, der sich unter isolierter Hervorhebung von – die Frage der Bedeutung der Knotendichte von Teppichen sowie einzelne Schäden von Teppichen der Zeugen * P* (1./B./o./) und * D* (1./C./b./) betreffenden – Passagen des Gutachtens, zu welchen der Sachverständige nach Antragstellung wiederum klarstellend Stellung genommen hat (ON 484 S 37 f), auf die Behauptung beschränkt, dass das Gutachten insgesamt „eben nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und in sich widersprüchlich sei“.

[8] Der Antrag vom 17. Dezember 2019 auf Vorführung von Videos des Do* zum Beweis dafür, dass dieses „sehr wohl auch gebrauchte und beschädigte und nicht nur hochwertigste Teppiche zum Verkauf bringt“ und „dass die Preise dieser Teppiche keineswegs […] zwischen 100,- und 500,- Euro liegen“ (ON 298 S 5 f), durfte schon mangels jeglichen Bezugs zu den verfahrensgegenständlichen Teppichen abgewiesen werden (ON 298 S 11; vgl auch US 188 und ON 298 S 9).

[9] Das in der Rechtsmittelschrift zur ergänzenden Antragsfundierung erstattete Vorbringen ist prozessual verspätet und damit unbeachtlich (RIS‑Justiz http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0099618&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 325).

[10] Bleibt zum Beschwerdestandpunkt, es bestehe ein Anspruch auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, „wenn zwei Sachverständigenmeinungen einander widersprechen“, anzumerken, dass sich der damit offenbar angesprochene zweite Fall des § 127 Abs 3 erster Satz StPO (weiteres Gutachten im Fall erheblicher Abweichungen zweier Sachverständiger) im Stadium des Hauptverfahrens nur auf (aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 4 StPO betrachtet: im Zeitpunkt der Antragstellung) vom Gericht in der Hauptverhandlung beigezogene Sachverständige (vgl § 126 Abs 3erster Satz StPO) bezieht (vgl zu Privatsachverständigen und [ausschließlich] von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Sachverständigen RIS‑Justiz RS0118421, RS0097292, RS0098139; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351, 351/1; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 662, 664, 673). Fundstellen dafür, dass der von den Beschwerden ins Treffen geführte, im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige B* (ON 44) im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung in der (insgesamt 17 Verhandlungstage umfassenden) Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht als Sachverständiger beigezogen worden wäre, sind den Verfahrensrügen nicht zu entnehmen (siehe aber RIS‑Justiz RS0124172 [T4]; vgl im Übrigen die Einwände der Nichtigkeitswerber gegen diesen Sachverständigen in ihrer schriftlichen Gegenäußerung zur Anklageschrift [ON 213 S 11 f] sowie die vom Gericht angeführten Gründe, weshalb in der Hauptverhandlung ein anderer Sachverständiger bestellt wurde [US 187 f und ON 219 S 25]).

[11] Die von der Mängelrüge des Angeklagten M* C* (Z 5 [nominell erster, der Sache nach] vierter Fall) vermisste Begründung der Konstatierungen zur Täuschung und Schädigung der * S* (US 133 f [1./A./j./]) findet sich auf US 186 bis 189, 215 f. Worin eine (iSd Z 5 erster Fall relevante) Undeutlichkeit (vgl dazu RIS‑Justiz RS0099425) der kritisierten Feststellungen (US 134) bestehen sollte, wird nicht dargelegt, zumal bei der Schadensberechnung hinsichtlich der zwei fehlenden (angeblich zerfallenen) Teppiche klar erkennbar keinerlei dem Opfer zu Gute gekommenen Leistungen veranschlagt wurden (US 133 f, 216).

[12] Entgegen den weiteren Mängelrügen (Z 5 zweiter Fall) wurde das Gutachten des im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen B* (ON 44; Verlesung ON 484 S 47) von den Tatrichtern keineswegs übergangen (siehe dazu US 187 f). Diese haben hinreichend dargelegt, aus welchen Erwägungen in Ansehung der zu den einzelnen Teppichen zu treffenden Feststellungen den Ausführungen des Sachverständigen R* gefolgt wurde (US 187 f; US 191 f iVm ON 253 S 19 bis 21 [iVm S 17] und [allgemeines Gutachten] ON 455 S 12; ON 482; ON 484 S 25 f und 37 f zu den konkret angesprochenen Teppichen des * D* [1./C./b./]).

[13] Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend war das Schöffengericht im Übrigen nicht verpflichtet, sich mit allen Details der genannten Beweismittel gesondert auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0098717, RS0106642).

[14] Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang weiters als übergangen erachteten Angaben der Zeuginnen * S* (US 215 f iVm ON 78 S 213 ff und ON 449 S 14 ff [1./A./j./]) und * Sc* (US 211 iVm ON 78 S 225 ff und ON 344 S 19 ff [1./C./o./ und 2./C./b./]) sowie für die Ausführungen des von der Zeugin * P* beauftragten (Privat‑)Sachverständigen * M* (US 187 f und 209 iVm ON 77 S 195 ff; vgl auch US 190 iVm ON 484 S 29  und 37 f [1./B./o./]; allgemein auch US 189 iVm [allgemeines Gutachten] ON 455 S 5, 24 und ON 457 S 26 f), aus welchen die Beschwerdeführer abermals Mängel der Expertise des im Hauptverfahren bestellten Sachverständigen abzuleiten trachten und sich damit von der angesprochenen Anfechtungskategorie entfernen (vgl RIS‑Justiz RS0098716).

[15] Soweit die Beschwerden eine Erörterung der „Wohnorte der Zeugen“ vermissen, werden keine konkreten in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse bezeichnet, die dem Schuldspruch oder der Subsumtion erörterungsbedürftig entgegenstehen sollen (RIS‑Justiz RS0118316 [T4, T8], RS0098557; vgl im Übrigen US 24).

[16] Indem sich die Mängelrügen darin erschöpfen, aus eigenständig entwickelten Erwägungen „schadensmindernde“ Leistungen für Transporte zu behaupten (zu deren Berücksichtigung sowie von weiteren Leistungen wie Rückfetten [bei der Wäsche] und Spannen bei der Bewertung der von den Angeklagten tatsächlich erbrachten Leistungen durch den Sachverständigen R* siehe etwa [allgemeines Gutachten] ON 455 S 5, 14 ff, 19, 22; ON 457 S 26 ff), die geeignet seien, die Schadenshöhe derart zu relativieren, dass von einem Übersteigen der Wertgrenze von 300.000 Euro bei keinem der beiden Angeklagten auszugehen wäre, verlassen sie den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

[17] Da sich die Beschwerdeführer in der Folge darauf beschränken, aus jeweils isoliert hervorgehobenen Passagen des Gutachtens des Sachverständigen R* (und dessen Beilagen [insbesondere ON 457 S 26 ff]) – jedoch ohne Bezugnahme auf einzelne Opfer (vgl dazu US 188 f sowie im Detail US 191 ff) – eigenständige (allgemeine und spekulative) Erwägungen zur (insgesamt 300.000 Euro übersteigenden) Schadenshöhe anzustellen und für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen zu den wirtschaftlichen Effekten der täuschungsbedingten Handlungen der Opfer zu reklamieren, bekämpfen sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

[18] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass bei beiden Beschwerdeführern die für die jeweils nach § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit relevante Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB selbst dann überschritten wäre, wenn zu sämtlichen vom Schuldspruch zu 1./A./ und 1./C./ bzw 1./B./ und 1./C./ erfassten Taten der Differenzschaden durch Gegenüberstellung der vereinbarten (bezahlten) Werklöhne und dem im Ersturteil jeweils festgestellten (objektiven) Wert der tatsächlich erbrachten Reinigungs‑ und Reparaturleistungen ermittelt worden wäre und nicht wie (im Ersturteil) erkennbar unter Bedachtnahme auf die individuelle Interessenlage der großteils auch über den tatsächlichen Wert ihrer Teppiche, jedenfalls aber über den erforderlichen Reinigungs‑ und Reparaturaufwand und den Wert der Leistungen der Angeklagten Getäuschten (US 24 f, 186 bis 189, 228 f; vgl RIS‑Justiz RS0094263 [T17], RS0119371).

[19] Gleichfalls in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft sich das weitere Vorbringen der Mängelrügen (Z 5 zweiter Fall) in Ansehung der Opfer

[20] Denn es bleibt ohne Bezug zu den jeweiligen (oben genannten) Begründungserwägungen der Tatrichter (US 184 ff), verweist jeweils auf als übergangen erachtete, indes nicht in extenso zu erörternde (vgl abermals RIS‑Justiz RS0098717, RS0106642) Beweismittel, nämlich (wiederholt) auf die Ausführungen der oben bereits genannten Sachverständigen (insb ON 44 und ON 457 S 26 ff), Passagen der Verantwortung der Angeklagten (insbesondere ON 216 S 8 [vgl US 184 f und 188 f]), auf von den Angeklagten ausgefüllte Auftragsscheine (allgemein zu diesen US 186 und zu den tatsächlich erbrachten Leistungen US 187 ff [iVm ON 455 S 5, 15 f]; vgl US 196 zu ON 77 S 591, US 200 zu ON 77 S 343 und 345, US 223 zu ON 77 S 681, US 198 zu ON 77 S 709, US 199 zu ON 78 S 371 und US 205 zu ON 77 S 237) und auf die Angaben der genannten Zeugen (zu diesen allgemein US 186 sowie die oben im Einzelnen angeführten Fundstellen im Urteil).

[21] Bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der in den Mängelrügen konkret angesprochenen Schuldspruchfakten die Behauptung einer (allfälligen) Auswirkung der von den Beschwerdeführernrelevierten Umstände auf die jeweilige Gesamtschadenshöhe in einem dieSubsumtion (auch) unter § 147 Abs 3 StGB tangierenden Umfang schon angesichts der Schadenshöhe zu denverbleibenden Fakten nicht zutrifft.

[22] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur bei einer – hier vom Angeklagten M* C* nicht einmal behaupteten – (erheblich) unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vor (RIS‑Justiz RS0099547). Mit dem Verweis auf die im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) angegebene Tatzeit zu 1./A./o./ (US 4: „25. August 2018“) wird im Übrigen keine im vorliegenden Fall entscheidende Tatsache angesprochen (RIS‑Justiz RS0098557 [T14]). Mit Blick auf die Entscheidungsgründe (US 179, 226 iVm ON 347) handelt es sich dabei im Übrigen bloß um einen offensichtlichen Schreibfehler (richtig: 25. August 2016).

[23] Die das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit in Frage stellenden Rechtsrügen (Z 9 lit a) orientieren sich nicht an den Feststellungen zu den jeweils in Österreich gelegenen Tatorten (US 24 iVm US 2; zur Heranziehung des Urteilsspruchs und des Akteninhalts zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe vgl RIS‑Justiz RS0114639 [T6]; RS0116759 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) und verfehlen damit den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0132763 sowie die in den Anklageschriften ON 171und ON 27 in ON 347 [US 11] und in der mündlichen Anklageausdehnung ON 457 S 12 ff konkret angeführten inländischen Tatorte; Salimi in WK2 StGB Vor §§ 62–67 Rz 34; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 600 ff [insb Rz 602]).

[24] Gleiches gilt für die eine rechtliche Unterstellung der dem Schuldspruch zu 1./A./d./, f./, j./ und l./, 1./B./a./, e./, g./ bis j./, t./, w./ und y./ sowie 1./C./c./, g./ bis j./, l./, o./, u./ und w./ zugrunde liegenden Taten unter § 155 Abs 1 StGB einfordernden Subsumtionsrügen (Z 10). Diese übergehen nämlich die Konstatierungen (US 24 bis 26 iVm US 34 f, 52 bis 55, 59 bis 69, 77 f, 85 bis 92, 102 f, 114 f, 133 bis 136, 140 f, 156 f, 164 bis 167 und 171 f) zu den jeweils – wenngleich unter Ausnützen deren Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit (US 24 f; vgl zu letzterer Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 154 Rz 7) – erfolgten Täuschungen der Opfer über den tatsächlichen Reinigungs- und Reparaturaufwand und den Wert solcher Leistungen und zu den jeweils mit dem täuschungsbedingten Irrtum in kausalem Zusammenhang stehenden Vermögensverfügungen der Opfer (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 52 und 55; Kert, SbgK‑StGB § 146 Rz 77).

[25] Abgesehen davon sind sie auch nicht zum Vorteil der Beschwerdeführer ausgeführt, weil sich selbst bei einer Subsumtion der von den Beschwerdeführern bezeichneten Taten im begehrten Sinn nichts an der rechtlichen Beurteilung der aus den verbleibendenTaten jeweils (pro Angeklagtem) zu bildenden Subsumtionseinheiten ändern würde (vgl RIS‑Justiz RS0120980 [T4]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 578).

[26] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten M* C* und A* C* folgt (§ 285i StPO).

 

[27] Die Beschwerde des Angeklagten M* C* (ON 511) gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2021 (ON 508), mit welchem sein Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung abgewiesen wurde, ist damit – ohne einer inhaltlichen Erwiderung zu bedürfen – erledigt, weil die Nichtigkeitsbeschwerde auch im Fall der beantragten Berichtigung erfolglos geblieben wäre (RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0126057&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False [T2, T5]; RS0120683 [T14]).

[28] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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