Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Maik Michael G***** des Verbrechens des teils räuberisch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach haben - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Maik Michael G***** und Damir A***** am 11. Dezember 2009 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gewahrsamsträgern der S***** AG eine Flasche Stroh-Rum im Wert von 19,99 Euro und zwei Flaschen Prosecco im Wert von 2,98 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie auf frischer Tat betreten dadurch, dass sie den Kaufhausdetektiv Markus B*****, der sie beide im Bereich ihrer Oberarme an der Oberbekleidung festhielt, mit sich über die Straße zogen und schliffen und sich unter Aufbringen erheblicher Körperkraft aus dem Festhaltegriff loszureißen versuchten, Gewalt gegen eine Person angewendet, wobei es Maik Michael G***** dabei darauf ankam, sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte G***** mit einer auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.
Nach den Feststellungen der Tatrichter ergriff der Berufsdetektiv die beiden Angeklagten nach Verlassen des Geschäftslokals fest an deren Jacken, um sie anzuhalten. Die beiden Angeklagten gingen aber weiter und schliffen ihn, der vergeblich mit aller Kraft versuchte, mit seinem Gewicht von ca 80 kg der Flucht der beiden Angeklagten entgegenzuwirken, auf dem rutschigen Asphalt mit. Zudem versuchten die Beiden fortgesetzt sich mit erheblicher Körperkraft von B***** loszureißen. Nachdem dies dem Zweitangeklagten gelungen war, hielt der Detektiv den Erstangeklagten unverändert fest, der seinerseits weiterhin versuchte, sich kraftvoll loszureißen. Dabei kam es ihm darauf an, sich die in seiner Jackentasche befindliche Flasche Stroh-Rum zu erhalten (US 6 f).
Die Mängelrüge (Z 5), die im Übrigen das ebenfalls konstatierte Mitschleifen des Detektivs über eine längere Strecke nicht bekämpft, kritisiert zunächst die Annahmen des Erstgerichts zum „kraftvollen“ Losreißen bzw zum Einsatz erheblicher Körperkraft mit eigenständigen Erwägungen und Bewertungen von Zeugenaussagen. Damit greift die Beschwerde aber bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts an, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. Die Tatrichter haben ihre Annahmen zur eingesetzten Gewalt nämlich - logisch und empirisch einwandfrei - auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung des Zeugen B***** sowie die Angaben des Zweitangeklagten vor der Polizei gestützt (US 11 ff; Z 5 vierter Fall).
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge blieb auch die Absicht des Angeklagten, sich die weggenommene Sache zu erhalten, nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern aktenkonform auf die Einlassungen des Angeklagten gestützt (US 13; ON 20 S 7). Die Erwägungen der Beschwerde hiezu erschöpfen sich wiederum in einer in dieser Form im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Beweiswürdigungskritik.
Weshalb es schließlich neben der Konstatierung, dass der Angeklagte den Berufsdetektiv nicht geschlagen hat (US 7), auch der Feststellung, dass er ihn „auch nicht schlagen wollte und dieser auch nicht verletzt wurde“, bedurft hätte, bleibt unerfindlich.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet ohne Ableitung aus dem Gesetz, zur Erfüllung des Tatbestands des § 131 StGB sei eine „doch erhebliche Gewalteinwendung, die auf den Körper eines anderen gerichtet ist, die dem Opfer einen Widerstand unmöglich oder bewusstlos macht und ihm Schmerzen bereitet“, erforderlich und verfehlt so eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Die von der Beschwerde für ihre Behauptung ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs AZ 14 Os 81/95 und 13 Os 129/00 besagen genau das Gegenteil, erachten sie doch einen Stoß, der den Getroffenen zurücktaumeln lässt, zur Tatbestandsverwirklichung für ausreichend (vgl im Übrigen zur Rsp, wonach eine besondere körperliche Kraftanstrengung zur Erfüllung des Gewaltbegriffs nicht erforderlich ist: RIS-Justiz RS0093597).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)