OGH 15Os101/96

OGH15Os101/9627.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot Z***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 2 a E Vr 4336/93, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem, im zweiten Verfahrensgang erflossenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. März 1995, GZ 2 a E Vr 4336/93-54, wurde Gernot Z***** wegen des bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruches wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (vgl ON 29 und 37) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner, beim Obersten Gerichtshof am 12. April 1996 eingelangten Eingabe begehrt der Verurteilte die "außerordentliche Revision", ersichtlich gemeint eine außerordentliche Wiederaufnahme des erwähnten Strafverfahrens.

Hiezu ist der Verurteilte nicht legitimiert, weil gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich der Generalprokurator befugt ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.

Gemäß § 362 Abs 3 StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 99/92, 15 Os 100,103/92, 15 Os 139-142/92, 15 Os 9/94, 13 Os 103/94, 11 Os 118/95, 11 Os 173/94).

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