Spruch:
Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem, im zweiten Verfahrensgang erflossenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. März 1995, GZ 2 a E Vr 4336/93-54, wurde Gernot Z***** wegen des bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruches wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (vgl ON 29 und 37) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner, beim Obersten Gerichtshof am 12. April 1996 eingelangten Eingabe begehrt der Verurteilte die "außerordentliche Revision", ersichtlich gemeint eine außerordentliche Wiederaufnahme des erwähnten Strafverfahrens.
Hiezu ist der Verurteilte nicht legitimiert, weil gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich der Generalprokurator befugt ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.
Gemäß § 362 Abs 3 StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 99/92, 15 Os 100,103/92, 15 Os 139-142/92, 15 Os 9/94, 13 Os 103/94, 11 Os 118/95, 11 Os 173/94).
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