Spruch:
Der Antrag auf Verfügung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens 11 E Vr 1031/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Juli 1991, GZ 11 E Vr 1031/91-13 (Oberlandesgericht Graz vom 19. November 1991, 11 Bs 398/91), wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ein auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gerichteter Antrag wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.Februar 1994 (ON 51) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 24.März 1994 zu 11 Bs 109/94 verworfen (siehe 13 Os 82/94).
Mit Antrag vom 25.Mai 1994 begehrt der Verurteilte nunmehr die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens 11 E Vr 1031/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Dieser Antrag war abzuweisen.
Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist gemäß Abs 2 leg cit nur der Generalprokurator berechtigt, der im vorliegenden Verfahren zu einer solchen Antragstellung keinen Anlaß gefunden hat. Die auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens im außerordentlichen Weg abzielenden Anträge von Privaten sind nach dem klaren Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92), wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt (15 Os 139-142/92-7).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)