OGH 11Os118/95

OGH11Os118/9522.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefanos D***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 SGG und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Verurteilten Stefanos D*****, gemäß § 362 StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 34 b Vr 1281/91 des Landesgerichtes Linz zu verfügen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Eingabe vom 25.Juli 1995 strebt der Verurteilte Stefanos D***** der Sache nach (ua) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO an.

Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92; 11 Os 173/94 uva); der Sache nach handelt es sich dabei allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung.

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