OGH 11Os173/94

OGH11Os173/9417.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 4 a Vr 2537/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Thomas K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29.Jänner 1990, AZ 4 a Vr 2537/89, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwölf Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Das Urteil ist am 29. Jänner 1990 in Rechtskraft erwachsen.

Thomas K***** strebt nunmehr mit seiner Eingabe vom 12.Dezember und deren Ergänzung vom 19.Dezember 1994 (eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 14. bzw 27.Dezember 1994) hinsichtlich seines bereits am 4.Oktober 1994 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebrachten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof an.

Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO); darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 15 Os 139-142/92), wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.

Der vom Verurteilten seinerzeit gestellte Antrag auf ordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens wird von dem hiefür gemäß § 353 Abs 1 StPO zuständigen Landesgericht für Strafsachen Graz einer Erledigung zuzuführen sein, dem es außerdem obliegt, die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der in der Eingabe des Thomas K***** vom 19.Dezember 1994 enthaltenen Beschwerde (wegen verzögerter bzw unsachgemäßer Behandlung seines Wiederaufnahmeantrages) zu veranlassen.

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