European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00072.24T.1209.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Innsbruck zuständig.
Gründe:
[1] Mit beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 8 Hv 128/21v eingebrachtem Strafantrag vom 10. Dezember 2021 (AZ 12 St 31/18y) legt die Staatsanwaltschaft Graz * G* eine als Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB beurteilte Tat zur Last.
[2] Danach soll er am 10. August 2017 in B* (Erfolgsort V*) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * Z* durch die Vorgabe, er werde für ihn einen Urlaub organisieren, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Überweisung von 5.284 Euro verleitet haben.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das Verfahren befindet sich im Stadium der Hauptverhandlung.
[4] Mit beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht zu AZ 29 Hv 92/24s eingebrachter (rechtswirksamer) Anklageschrift vom 19. August 2024 (AZ 10 St 170/23i) legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck G* als das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A./), das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster Fall StGB (B./) und das Vergehen der Datenbeschädigung nach § 126a Abs 1 StGB (C) beurteilte Taten zur Last.
[5] Danach soll er in A* und andernorts
A./ sich ein ihm als Werksvertragsnehmer oder Angestellter der K* GmbH anvertrautes Gut im Gesamtwert von 10.144,09 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet haben (1./a bis c./, 2, 3./a./ bis c./);
B./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrug längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen in der Anklageschrift angeführte Personen und Verfügungsberechtigte (1./ bis 100./) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe seiner privaten Kontoverbindung als solche des Gasthofs A*, teils unter Benützung falscher Beweismittel in Form von Rechnungen mit Anführung seines Privatkontos, zur Überweisung von Anzahlungen oder Rechnungsbeträgen für Konsumationen im Gasthof A* in in der Anklageschrift jeweils angeführter Höhe verleitet haben, wodurch die Getäuschten oder die K* GmbH in einem Betrag von insgesamt 92.379,80 Euro am Vermögen geschädigt worden sein sollen, wobei der dadurch herbeigeführte Schaden bei keiner einzelnen Tat 50.000 Euro übersteigt;
C./ Ende Dezember 2023 die K* GmbH dadurch geschädigt und einen nicht feststellbaren Schaden herbeigeführt haben, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, löschte, indem er die Zurücksetzung des ihm überlassenen Firmenhandys und - laptops veranlasste.
[6] Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 beraumte die Vorsitzende des Schöffengerichts des Landesgerichts Innsbruck die Hauptverhandlung ab und übermittelte den Akt dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 8 Hv 128/21v zur gemeinsamen Führung.
[7] Das überweisende Gericht ging davon aus, dass die in der Anklageschrift genannten Taten „jeweils für sich betrachtet“ die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts oder eines Bezirksrichters begründen würden und daher das Landesgericht für Strafsachen Graz zufolge der dort früher rechtswirksamen Anklage zuständig sei (ON 1.31 in AZ 29 Hv 92/24s des Landesgerichts Innsbruck).
[8] Mit Vorlagebericht vom 28. Oktober 2024 legte das Landesgericht für Strafsachen Graz den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor. Es erachtete das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht und damit als Gericht höherer Ordnung zur gemeinsamen Verfahrensführung für zuständig (ON 48 in AZ 8 Hv 128/21v des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[9] Sofern (wie hier) im Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, sind die Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Satz StPO zu verbinden. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in diesem Fall nach den Absätzen 1 und 2 leg cit mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Abs 2 zweiter Satz des § 37 StPO dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.
[10] Nach § 37 Abs 2 erster Satz StPO ist – soweit hier von Bedeutung – unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere für alle Verfahren zuständig. Im Übrigen regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz, dass grundsätzlich die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist – unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Taten – dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).
[11] § 37 Abs 3 StPO regelt solcherart, unter welchen Voraussetzungen mehrere Hauptverfahren zu verbinden sind. Werden nacheinander mehrere Anklagen in Bezug auf subjektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren von dem nach § 37 Abs 2 und 3 StPO zuständigen Gericht zu verbinden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der späteren Anklage bereits ein Hauptverfahren (aufgrund früher rechtswirksam gewordener Anklage) anhängig ist (Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 7).
[12] Örtlich zuständig für das zu verbindende Verfahren ist das nach § 37 Abs 2 erster Satz oder Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu ermittelnde Gericht. § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anzuwenden (§ 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO). § 37 Abs 2 dritter Satz StPO führt im Fall des § 37 Abs 3 StPO aufgrund mehrerer (getrennt geführter) Ermittlungsverfahren zu keinem Ergebnis (vgl RIS‑Justiz RS0128993).
[13] Damit kommt die Verfahrensverbindung primär dem höheren Spruchkörper, dem sonderzuständigen oder dem für den unmittelbaren Täter zuständigen Gericht zu (vgl RIS‑Justiz RS0133997). Unter gleichrangigen Gerichten ist (anders als bei § 37 Abs 1 StPO) nicht die frühere Straftat, sondern das Zuvorkommen entscheidend. Insoweit ist daher das Gericht zuständig, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (§ 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO; zum Ganzen Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 9).
[14] Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt die Verfahrensverbindung – entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht als dem im Verhältnis zum Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz Gericht höherer Ordnung zu.
[15] Dass dessen Zuständigkeit (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) bloß durch Bildung einer Subsumtionseinheit (zum Begriff siehe RIS‑Justiz RS0114927; zum rechtlichen Vorliegen einer einzigen strafbaren Handlung iSd § 260 Abs 1 Z 2 StPO siehe RIS‑Justiz RS0090730 [T26]) – nämlich des Vergehens des schweren Betrugs nach § 147 Abs 2 StGB, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden in Anwendung des § 29 StGB 50.000 Euro übersteigt – begründet wird, ist unter der Ägide des § 37 Abs 3 StPO unbeachtlich (vgl 13 Ns 48/19s; zur Intention der gesetzlichen Sonderlösung in Form der „Sonderzuständigkeit“ des Schöffengerichts in § 31 Abs 3 Z 6a StPO siehe 689 BlgNR 25. GP , 49). Denn eine nachträgliche Betrachtung einzelner Taten „jeweils für sich“ ist in diesem Verfahrensstadium nicht mehr vorgesehen, bezieht sich das Regime des § 37 Abs 3 StPO doch auf die Verbindung von Verfahren über rechtswirksame „Anklagen“, nicht – wie § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO – auf die Zuständigkeit für den Fall mehrerer in einem Verfahren zu verhandelnder „Straftaten“. Eine solche „Einzelbetrachtung“ würde nämlich den gesetzlich normierten Vorrang des höherrangigen sonderzuständigen oder des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts unterlaufen (vgl Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 5).
[16] Für eine Anknüpfung nach § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO in Ansehung der früheren Rechtswirksamkeit der Anklage bleibt mangels Vorliegens eines Zuständigkeitsstreits zwischen Gerichten gleicher Ordnung kein Raum.
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