OGH 13Ns48/19s

OGH13Ns48/19s9.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic, in der Finanzstrafsache gegen Mesut G***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen, in dem zu AZ 127 Hv 7/17f des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 9 Hv 81/19m des Landesgerichts für Strafsachen Graz geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00048.19S.1009.000

 

Spruch:

Das Verfahren ist vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen.

 

Gründe:

Mit am 9. Mai 2017 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachter Anklage legt die Staatsanwaltschaft Wien Mesut G***** ein als Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 und 13 FinStrG und weitere strafbare Handlungen beurteiltes Verhalten zur Last (ON 3). Die Anklageschrift konnte G***** zunächst nicht zugestellt werden; das Verfahren wurde nach § 197 StPO abgebrochen und der Genannte zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (§ 168 Abs 1 StPO). Am 24. Juli 2019 wurde die Anklageschrift durch Hinterlegung zugestellt (ON 1 S 8); sie wurde am 8. August 2019 rechtswirksam.

Am 16. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Graz Anklage gegen G***** beim Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Taten, die sie dem Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (mit einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden [§ 31 Abs 3 Z 6a StPO]) und einer weiteren strafbaren Handlung subsumierte. Die Anklage wurde dem Verteidiger am 19. Juli 2019 zugestellt (ON 28 S 9 in ON 19) und am 3. August 2019 rechtswirksam.

Beide Gerichte stellten mit Beschluss gemäß § 213 Abs 4 StPO jeweils die Rechtswirksamkeit der bei ihnen eingebrachten Anklage fest (ON 1 S 11 und ON 1 S 16 in ON 19). Nachdem das Landesgericht für Strafsachen Graz seinen Akt dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Verfahrensverbindung übermittelt hatte, legte dieses, weil es seine Zuständigkeit bezweifelte, die Akten dem Obersten Gerichtshof nach § 38 letzter Satz StPO vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 37 Abs 3 StPO sind zwei Verfahren zu verbinden, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Anklage rechtswirksam wird, ein weiteres Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist.

Rechtswirksam ist die Anklageschrift nach ihrer ordnungsgemäßen Zustellung und – soweit hier von Interesse – fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist (13 Ns 17/17d; 14 Os 20/10p; Birklbauer , WK-StPO Vor §§ 210–215 Rz 52; vgl auch RIS‑Justiz RS0125453).

Die Zuständigkeit des Gerichts für die zu verbindenden Verfahren (vgl 11 Ns 3/19h [wonach die Verbindung zwar zwingend vorzunehmen ist, jedoch– entgegen der Ansicht des Landesgerichts für Strafsachen Graz – nicht ex lege erfolgt]) kommt hier – mangels vorrangiger Zuständigkeitstatbestände – dem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (§ 37 Abs 2 und 3 StPO). Dies ist das Landesgericht für Strafsachen Graz.

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