OGH 14Ns23/22a; 15Ns72/24t (RS0133997)

OGH14Ns23/22a; 15Ns72/24t9.12.2024

Rechtssatz

Im Fall sukzessiver Anklageerhebung ist das nach § 37 Abs 2 erster Satz oder Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu ermittelnde Gericht für das zu verbindende  Verfahren örtlich zuständig. Damit kommt die Verfahrensverbindung primär dem höherrangigen Spruchkörper, unter Gerichten gleicher Ordnung jenem mit Sonderzuständigkeit zu. Subsidiär dazu zieht bei objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen sonstige Beteiligte (§ 12 StGB) an sich. Bei subjektiv-objektiver Konnexität aber nur dann, wenn einem Bestimmungs- oder Beitragstäter nicht weitere strafbare Handlungen zur Last liegen, für die ein höherrangiger Spruchkörper zuständig wäre als für die objektive Konnexität begründende strafbare Handlung. Bei Gleichrangigkeit gibt unmittelbare Täterschaft in Bezug auf die objektive Konnexität herstellende strafbare Handlung den Ausschlag. Frühere Rechtswirksamkeit der Anklage (§ 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO) hinsichtlich eines der an dieser strafbaren Handlung als Bestimmungs- oder Beitragstäter Beteiligten wegen anderer (sei es auch von diesem als unmittelbarer Täter begangener) Straftaten ist ohne Bedeutung.

Normen

StPO §37 Abs3

14 Ns 23/22aOGH21.04.2022
15 Ns 72/24tOGH09.12.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20220421_OGH0002_0140NS00023_22A0000_001

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