Rechtssatz
Ob eine strafbare Handlung mit schweren Folgen verbunden ist, ist nach allen konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit sämtlicher aus der Tat resultierenden (auch außertatbestandsmäßigen) effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, deren Gewicht durch die in der Sozietät bestehenden, insofern normativen (durchschnittlichen) Wertvorstellungen der mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen bestimmt wird (SSt 48/2).
12 Os 49/06g | OGH | 01.06.2006 |
Auch; Beisatz: Dem Misslingen der gewollten Tatvollendung kommt bei Prüfung der schweren Tatfolgen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950620_OGH0002_0140OS00091_9500000_001
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