OGH 14Os87/90 (RS0096174)

OGH14Os87/9011.9.1990

Rechtssatz

In Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB - ungeachtet dessen, dass § 304 Abs 2 StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des § 304 StGB noch in den Fällen der §§ 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben Anlass (vom selben Geschenkgeber) gewährten Geschenken für die Ermittlung des durch diese Geschenke vermittelten Vermögensvorteils von deren Gesamtwert auszugehen.

Normen

StGB §304 Abs4
StGB §305 Abs2
StGB §307 Abs2
StGB §309

14 Os 87/90OGH11.09.1990

Veröff: EvBl 1991/33 S 138

12 Os 45/04OGH05.08.2004

Auch; Beisatz: Wenn die Geschenkgeber den Tatentschluss nicht anlässlich jeder einzelnen Amtshandlung neu fassten, sondern eine (zumindest stillschweigende) Vereinbarung mit den für sie zuständigen Beamten bestand, sie demnach mit von vornherein auf die (noch nicht absehbare) Summe der einzelnen Geschenke gerichteten Vorsatz handelten, haftet der erstgerichtlichen Zusammenrechnung der solcherart aus jeweils ein-und demselben Anlass (gleichsam institutionalisiert) gewährten Geldzuwendungen ein rechtlicher Fehler nicht an. (T1)

13 Os 52/07gOGH01.08.2007

Auch

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch; Beisatz: Die mit BGBl I 2009/98 (Inkrafttreten am 1. September 2009) neu geschaffene Wertqualifikation des § 307 Abs 2 StGB gestattet keine Zusammenrechnung (§ 29 StGB) der durch verschiedene Taten verschafften Vermögensvorteile. (T2)

17 Os 15/16hOGH03.10.2016

Auch; Beisatz: Die in § 304 Abs 2 StGB normierte Wertqualifikation gestattet keine Zusammenrechnung der aus verschiedenen Taten erlangten Vermögensvorteile. (T3)

17 Os 8/18gOGH26.02.2019

Beis wie T3

14 Os 118/19pOGH25.02.2020

Vgl; Beis wie T2

14 Os 47/20yOGH15.12.2020

Vgl; Beisatz: Eine Zusammenrechnung findet nur statt, wenn mehrere Einzelakte zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammenzufassen sind. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0140OS00087_9000000_001

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