European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00008.15F.0414.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter R***** ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ jeweils eines Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I./) und der Veruntreuung nach § 133 (Abs 1 und) Abs 2 (erster Fall) StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
I./ Verfügungsberechtigte der R***** AG durch die Vorgabe, hinsichtlich eines Sparbuchs des Ö***** alleine zeichnungsberechtigt zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich am 20. September 2006 zur Auszahlung von 15.000 Euro (I./A./1./) und am 21. November 2006 zur Auszahlung von 9.000 Euro (I./A./2./), verleitet, die den Ö***** in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten;
II./ von 30. August 2005 bis 5. September 2008 in den im Urteil einzeln bezeichneten Fällen (II./A./1./ bis 11./) sich ihm anvertraute Güter in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich in der Handkasse des Vereins aufbewahrte (vgl US 9,10,11) Geldbeträge in Höhe von insgesamt 40.384,49 Euro, zugeeignet, indem er diese „sich selbst auszahlte“ (1./ und 2./) und „auf sein eigenes Konto überwies“ (10./), und zwar:
1./ am 30. August 2005 8.448 Euro;
2./ am 30. November 2005 11.482,52 Euro;
…
10./ am 18. Juli 2008 3.543,38 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) zuwider kann als Aktenwidrigkeit nur ein Widerspruch, der erheblich, also für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist, aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0099408).
An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, soweit sie die Unrichtigkeit des in den Entscheidungsgründen (US 13, 14, 16) jeweils angegebenen Datums der Vernehmungen des Zeugen F***** und des Angeklagten („20.10.2010“ und „30.11.2010“ statt richtig 18. November 2010 und 28. Jänner 2011, vgl ON 45 S 25, ON 89 S 77), geltend macht.
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die (zu II./A./1. und 2./ getroffenen) Urteilsannahmen zur Ausstellung von „Kassa-Ausgangsbelegen“ (statt „Überweisungsbelegen“, vgl ON 132 S 38 f, 43) als aktenwidrig kritisiert. Ob sich die auf diesen Belegen ersichtliche Kontonummer des Empfängers auf ein Konto des Angeklagten bezieht, ist nicht entscheidend, weil das Erstgericht von Barbehebungen ausging und die Belegausstellungen als Verschleierungshandlungen wertete (US 10, 13 f).
Der weiteren Rechtsmittelargumentation (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass auf dem das Faktum II./A./10./ betreffenden Überweisungsbeleg der Name des Angeklagten angeführt ist, den Erwägungen zu vorliegendem Bereicherungsvorsatz nicht erörterungsbedürftig entgegen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer bloß die tatrichterlichen Urteilsannahmen zur Unglaubwürdigkeit der Einlassung des Angeklagten, wonach es sich bei dieser Geldüberweisung um eine Refundierung einer von ihm erbrachten finanziellen Vorleistung gehandelt habe (US 17 f), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch seine „Täuschungsabsicht“ in Abrede stellt, genügt der Hinweis, dass Veruntreuung eine derartige subjektive Ausrichtung gar nicht verlangt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit Einwänden gegen die der Zeugin Mag. J***** attestierte Glaubwürdigkeit (US 12 f) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Die mit Blick auf den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB (zum Schuldspruch I) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit b) erschöpft sich in der pauschalen Rechtsbehauptung, die (vorliegend erfolgte ‑ US 10) Rückzahlung des entzogenen Kapitals reiche für die Annahme vollständiger Schadensgutmachung (§ 167 Abs 1 Z 1 StGB) aus, ohne zu erklären, weshalb bei der Behebung von Sparbucheinlagen nicht zusätzlich der Ersatz der entgangenen Zinsen erforderlich sein soll (vgl RIS‑Justiz RS0095152; RS0095116 [T2]; Kirchbacher in WK2 StGB § 167 Rz 55 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht den aufgrund des Adhäsionserkenntnisses erfolgten Ausspruch über das „Absehen vom Verfall“ (US 5) verfehlt auf § 20a Abs 2 Z 3 StGB (idF BGBl I 2010/108) gestützt hat (vgl RIS‑Justiz RS0129916). Im Ergebnis unterblieb jedoch eine derartige vermögensrechtliche Anordnung mit Blick auf das (günstigere) Tatzeitrecht zu Recht (vgl § 20a Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/136).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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