Rechtssatz
1. Die in § 167 StGB normierte Schadenersatzverpflichtung deckt sich nicht mit dem zivilrechtlich zu fordernden Schadenersatz: Während letzterer bei vorsätzlich verursachtem Schaden "volle Genugtuung" verlangt (§ 1324 ABGB) genügt für erstere - der kriminalpolitischen Zielsetzung der tätigen Reue entsprechend - in der Regel der Ersatz des positiven Schadens auf Grund objektiv-abstrakter Schadensberechnung; der Ersatz eines indirekten Schadens ist nicht zu fordern.
2. Die zusätzliche Belastung mit Zinsen, die der Geschädigte deshalb auf sich genommen hat, weil er ersatzweise einen Kredit aufgenommen hat, ist ein indirekter Schaden (Folgeschaden), dessen Gutmachung § 167 StGB nicht voraussetzt.
3. Im Regelfall ist der Entgang von Zinsen, der darauf zurückzuführen ist, daß das Tatopfer um die Möglichkeit gebracht wurde, das vom Täter veruntreute Geld zinsenbringend anzulegen, kein durch die Veruntreuung bewirkter (zusätzlicher direkter) Schaden, weil die solcherart entgangene Nutzung des Kapitals - von besonderen Ausnahmefällen (siehe EvBl 1961/236 = SSt 32/23) abgesehen - nicht als ein Begleitumstand der Tat zu beurteilen ist, den der Täter bei einer objektiv-abstrakten Schadensberechnung in Rechnung stellen müßte.
12 Os 102/88 | OGH | 24.11.1988 |
Veröff: EvBl 1989/71 S 247 = SSt 59/86 = JBl 1989,39 |
14 Os 152/11a | OGH | 24.01.2012 |
Vgl aber; Beisatz: Bei der Konstellation betrügerisch vorgenommener Umbuchung und Barbehebung von Kundengeldern handelt es sich um einen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen auch (dem Opfer entgangene und vom Täter zumindest teilweise tatplangemäß lukrierte) Zinsen Teil des vollständig zu ersetzenden Schadens sind. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19881124_OGH0002_0120OS00102_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)