OGH 12Os153/94 (RS0095152)

OGH12Os153/9423.3.1995

Rechtssatz

Im Fall dolosen Transfers eines auf Buchungsirrtum beruhenden Kontozuganges auf ein Sparguthaben setzt Vollständigkeit der Schadensgutmachung den Rückersatz nicht nur des Kapitalbetrages sondern auch der dafür von der geschädigten Bank tatplangemäß erwirkten Zinsen voraus.

Normen

StGB §167

12 Os 153/94OGH23.03.1995
14 Os 152/11aOGH24.01.2012

Vgl; Beisatz: Bei der Konstellation betrügerisch vorgenommener Umbuchung und Barbehebung von Kundengeldern handelt es sich um einen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen auch (dem Opfer entgangene und vom Täter zumindest teilweise tatplangemäß lukrierte) Zinsen Teil des vollständig zu ersetzenden Schadens sind. (T1)

14 Os 8/15fOGH14.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19950323_OGH0002_0120OS00153_9400000_002

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