European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00153.940000.0323.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Herbert R* und Dagmar G* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2, zweiter Fall StGB (1), Herbert R* überdies des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (2) schuldig erkannt.
Darnach haben
1. Herbert R* und Dagmar G* als Mittäter (§ 12 StGB) vom März 1990 bis März 1991 in zahlreichen (insgesamt 35, im Urteil als "Geschäftsfälle" bezeichneten) Angriffen, die ihnen durch ihren Angestelltenvertrag eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, durch nachträgliche Reklamation von Wertpapierzeichnungen, rückwirkende Erfüllung von Kauf‑ bzw Verkaufsaufträgen und Verrechnung falscher Kurse, wissentlich mißbraucht und dadurch ihrem Dienstgeber, der "*bank * AG" (nachmals: "Bank *", im folgenden kurz "Z" genannt) einen Vermögensnachteil von 842.432,50 S zugefügt;
2. Herbert R* allein am 24. Juli 1990 ein fremdes Gut in einem 25.000 S übersteigenden Wert, das durch Irrtum in seinen Gewahrsam geraten ist, sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, indem er das durch doppelte Stornobuchung auf dem Wertpapierkassakonto WKK 82800834 der "Z" aufscheinende Guthaben von 438.278 S behob.
Rechtliche Beurteilung
Den dagegen von beiden Angeklagten aus Z 5, 5 a, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zum Schuldspruch wegen Untreue (1):
Die Tatrichter stützten sich dazu vor allem auf die als glaubwürdig und sachkundig beurteilten Zeugen Mag. Christine M* und Dkfm. Franz P*, welche als Kontrollorgane der Bank mit der Überprüfung der fraglichen Wertpapierkonten befaßt waren und die dabei gewonnenen, im Urteil zu den einzelnen Fakten zusammengefaßt und solcherart ausführlich genug (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) wiedergegebenen (US 35 f) Erkenntnisse zudem durch zahlreiche Unterlagen belegen konnten (US 34).
Aus diesem vom Schöffengericht somit mitberücksichtigten Beweisergebnis (vgl insbesondere Beilage B/1 zu ON 29 und 30, Beilage J zu ON 34/II, S 281/II) ergibt sich komprimiert dargestellt eine Häufung von Fällen behaupteter unrichtiger Kursmitteilung durch die jeweiligen Wertpapierhändler, durchwegs ausschließlich zugunsten der vom Erstgericht dem Angeklagten R* selbst oder dessen Verwandten‑ oder Bekanntenkreis zugeordneten Wertpapierkonten (US 34 f) und die Unauffindbarkeit der diese Wertpapiergeschäfte betreffenden Händlerbelege. Überdies gehen daraus eine nur bei diesen Konten bei der Abwicklung eingehaltene unübliche und jede weitere interne Kontrolle umgehende Vorgangsweise, eine Vielzahl von ‑ teilweise objektiv unrichtig begründeten - Reklamationen zugunsten dieser Konten und schließlich der Umstand hervor, daß alle 40 kurzfristigen Wertpapiergeschäfte des Jahres 1990 für die Konteninhaber gewinnbringend waren, 36 davon allerdings Grund zur Beanstandung boten.
Auf Grund der Koinzidenz dieser Faktoren und des aus der Art der verwendeten Losungswörter und der Geldbewegungen abgeleiteten "Beziehungsgeflechtes" zwischen diesen Konten gelangte das Erstgericht zur Überzeugung, daß die durch einen im Jahr 1990 bestehenden Boom im Wertpapierhandel entstandene teilweise "chaotische Situation" von den beiden Angeklagten, die sehr gut befreundet sind, bewußt ausgenützt wurde, um Konten ihrer Verwandten oder Bekannten durch Manipulationen zu Lasten der Bank ungerechtfertigt zu "bedienen" (US 34). Dabei berücksichtigte es auch die vom Angeklagten R* nach Anzeigeerstattung nahezu vollständig geleistete Schadensgutmachung und das Schuldanerkenntnis über einen Betrag von über 800.000 S durch Dagmar G* sowie die der Darstellung der Angeklagten widersprechenden Zeugenaussagen der Wertpapierhändler (US 42 f).
Es erachtete damit die leugnende Verantwortung der Angeklagten mit denkrichtiger, am gesamten Beweisergebnis orientierter Begründung für widerlegt.
Dagegen wird mit dem ‑ jeweils unter isolierter Bezugnahme auf einzelne Begründungsteile ‑ erhobenen Einwand (Z 5), die Annahme einer Absprache zwischen den Angeklagten sei nicht oder nur unzureichend begründet, aus dem Fehlen der Händlerbelege (betreffend die Fakten 5 bis 8, 22, 23, 25 bis 35) könne mangels Kenntnis des Zeitpunktes, ab wann sie fehlten, auf eine Manipulation der Beschwerdeführer nicht geschlossen werden, kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.
Die festgestellte Absprache steht auch nicht in logischem Widerspruch zu dem ‑ vom Erstgericht gleichfalls als Indiz für die wissentliche Wertpapiermanipulation herangezogenen ‑ Umstand, daß bei mehreren Fakten (6, 13 und 14) die vom Angeklagten R* in der Zweigstelle * hergestellten Belege mit den korrespondierenden Belegen der Zentrale, die Dagmar G* ausstellte, nicht in allen Punkten übereinstimmen. Diese verschiedenen Belegsgattungen (siehe S 127 f/I) weisen so unterschiedliche Daten auf, daß beim angenommenen Hauptziel der Angeklagten, in den von ihnen nachträglich erstellten Unterlagen das vorgegebene Datum des Kaufs‑ oder Verkaufsauftrages zwecks unrechtmäßiger Erlangung von Kursgewinnen in Übereinstimmung zu bringen, Abweichungen bei Kennzahlen untergeordneter Bedeutung (etwa der nur dem Inhaber des Wertpapierkassakontos bekannten und in der Zweigstelle aufliegenden Dispositionsnummer) mit dem festgestellten Tatplan durchaus vereinbar sind.
Das Schöffengericht war auch nicht verhalten, sich mit der Verantwortung der Angeklagten G* eigens auseinanderzusetzen, sie und der Angeklagte R* hätten ein "Portfolio‑Management" auch bei Kapitalbeträgen von unter 1 Million S vorgenommen. Denn auch bei dieser Form der Kundenbetreuung (bestmögliche Veranlagung eines der Bank ohne konkreten Wertpapierauftrag zur Verfügung gestellten Kapitals) ist der Bankangestellte nicht berechtigt, Kauf‑ oder Verkaufsaufträge jeweils zu Lasten des Umlaufvermögens der Bank zu einem gegenüber dem Tageskurs für den Kunden durchwegs günstigeren Preis (im Sinne einer "Wette nach Zieleinlauf" vgl S 85/I) zu erteilen.
Gerade davon und von der Verschleierung dieses unzulässigen Vorganges durch Erstellung entsprechend angepaßter Belege, ist aber das Erstgericht ausgegangen (US 3, 5 f). Damit war die von den Angeklagten vermißte Erörterung des Sinngehaltes der auf den Zweigstellenbelegen vom Beschwerdeführer R* angebrachten Vermerke "bestens ..." (Fakten 18 und 20), "Limit" (Faktum 26) und "außerbörslich fix" (Fakten 34 und 35) aber überflüssig.
Schließlich trifft auch der zum Faktum 21 erhobene Vorwurf aktenwidriger Wiedergabe der Zeugenaussage Monika B* nicht zu. Diese Zeugin bestätigte zwar, den Zweigstellenbeleg, der nach den Urteilsannahmen über Ersuchen des Angeklagten R* von ihr nachträglich verfertigt wurde, mit Datum 4. September 1990 (Beilage M zu ON 25 und 26) ausgefüllt zu haben. Die Beschwerdebehauptung, daß sie eine nachträgliche Belegeerstellung aber ausschließen konnte, weil ihr dies aufgefallen wäre, ist jedoch nicht aktengetreu (S 178 f/II).
Die Mängelrüge versagt daher.
Dies trifft auch auf die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) aufgestellten Behauptungen zu, wonach die festgestellte Täterschaft der Angeklagten deshalb bedenklich sei, weil die Zweitangeklagte den Beschwerdeführer R* entlastet habe, die Innenrevision der Bank nur die tatverfangenen Konten überprüft habe und das Revisionsergebnis daher nur beschränkt aussagekräftig sei, es überdies "in der Natur der Sache liege", daß Bedienstete (gemeint die Wertpapierhändler) Fehler nicht zugeben könnten und schließlich zahlreiche entlastende Momente in verschiedenen Zeugenaussagen nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
Damit wird im Ergebnis nur eine für die Beschwerdeführer günstigere Variante tatrichterlicher Beweiswürdigung im Sinne einer gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung reklamiert.
Vor dem Hintergrund der zur Mängelrüge bereits erörterten Beschwerdeargumente, die die Angeklagten auch in diesem Zusammenhang teilweise wiederholen, vermag das Vorbringen insgesamt keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit des bekämpften Tatsachenausspruches zu erwecken.
Ergänzend ist nur auszuführen, daß zur Feststellung des Schadenseintrittes und der Schadenshöhe ‑ der Beschwerde zuwider ‑ eine weitere Beobachtung der Kursentwicklung nach den angenommenen Manipulationen schon allein deshalb nicht erforderlich war, weil der Vermögensschaden beim Tatbestand der Untreue kein dauernder sein muß (Leukauf‑Steininger Komm3 § 153 RN 28).
Überdies ist das Erstgericht zu Recht auf jenen Teil der Aussage der Zeugin Mag. M* nicht eingegangen, wonach von der "Z" auch erhebliche Abrechnungsdifferenzen mit der C* festgestellt worden seien (S 205/II), hat sich dieses bankinterne Erhebungsergebnis doch nur auf Direktgeschäfte zwischen diesen Instituten, nicht aber auf die hier in Rede stehenden Börsengeschäfte bezogen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht von der urteilsfremden Prämisse aus, daß die Kauf‑ und Verkaufsaufträge in bezug auf jene Wertpapiergeschäfte, die den Fakten 18 bis 20 zugrundeliegen, von dem Tag stammen, der auf den Zweigstellenbelegen aufscheint und lediglich einige Tage später, allerdings mit dem "richtigen" Kurs der seinerzeitigen Auftragserteilung abgerechnet wurden. Sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, besteht doch der Urteilssachverhalt im gegebenen Zusammenhang darin, daß die als Mittäter handelnden Beschwerdeführer eine Erfüllung von Kauf‑ und Verkaufsaufträgen bloß rückwirkend vortäuschten (US 3, 5 iVm US 16 bis 19). Diese Tatsache hat das Erstgericht im übrigen zum Faktum 18 mit dem Hinweis auf die entsprechenden Angaben der Zeugin Mag. M* noch zusätzlich klargestellt (US 40).
Auch der behauptete Feststellungsmangel zur Kenntnis des Erstangeklagten R* von der Verrechnung falscher Kurse durch Dagmar G* liegt nicht vor, weil die Beschwerdeführer nach den Urteilskonstatierungen ihre Tathandlungen durchwegs miteinander abgesprochen haben (US 17 bis 19).
Zum Schuldspruch wegen Unterschlagung (2):
Vorweg ist dazu festzustellen, daß dem Erstgericht zugunsten des Angeklagten R* ein ‑ mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr korrigierbarer ‑ Subsumtionsfehler unterlaufen ist.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen gelangte durch eine Fehlbuchung der Bank infolge einer irrtümlich doppelten Stornobuchung im Zusammenhang mit einer Aktientransaktion ein Betrag von 438.278 S als (scheinbares) Guthaben auf das vom Angeklagten R* (ersichtlich im eigenen Interesse) verwaltete Wertpapierkassakonto 828008334. Mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung, somit in Kenntnis dieses Umstandes, verfügte R* am 24. Juli 1990 über diesen Betrag, indem er je 210.000 S auf zwei zu diesem Zweck eröffnete Überbringersparbücher umbuchen ließ und den Restbetrag von 18.278 S in bar behob (siehe Beilage A zu ON 34, S 18; S 136/II; US 32).
Bei diesem Vorgang war R* zwar in der Filiale anwesend (vgl US 50 ‑ womit das Erstgericht der Verantwortung des Beschwerdeführers, damals außer Haus gewesen zu sein (S 125 f/II), den Glauben versagte), doch bediente er sich zur Durchführung dieser Umbuchung (ebenso wie zur Barabhebung) anderer (gutgläubig handelnder) Bankangestellter und täuschte diese, indem er ihnen gegenüber seine Verfügungsberechtigung über das Scheinguthaben vorgab (siehe ZV Walter S*, auf welchen sich das Erstgericht ausdrücklich stützte ‑ US 32; S 172 f/II; Beilage E, S 2 zu ON 34/II).
Damit sind alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB gegeben.
Richtigerweise hätte der Angeklagte R* daher dieses Delikt zu verantworten, während eine Unterstellung unter § 134 StGB im Falle einer Fehlbuchung - anders als bei einer Fehlüberweisung (sogenanntes Giralgeld), bei welcher die Rechtsprechung die objektive Tatbestandsmäßigkeit nach § 134 StGB schon bejaht hat (SSt 56/17) ‑ wegen der hier unterschiedlichen Rechtsstellung des Kontoinhabers gegenüber dem kontoführenden Bankinstitut von vornherein ausschied (Leukauf‑Steininger aaO § 134 RN 12 a). Nach der (auch für Wertpapierkassakonten geltenden) Bestimmung Punkt 8 Abs 4 der ABG der österreichischen Kreditunternehmungen entsteht nämlich im Falle einer Fehlbuchung keine Forderung gegenüber der Bank, welche deshalb den Buchungsfehler durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren) kann und deren effektive Verfügungsmacht insofern daher weiter besteht. Mit der Umbuchung dieses Scheinguthabens auf das Sparkonto des Beschwerdeführers erwuchs dem Angeklagten jedoch eine (solcherart dolos begründete) Forderung gegen die Bank, womit diese das Stornorecht verlor und zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf deren klageweise Geltendmachung verwiesen war. Damit geriet sie in die Rechtsstellung eines Schuldners einer vom Angeklagten R* jederzeit realisierbaren Forderung und ging ihrer Verfügungsmacht verlustig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* zu diesem ‑ im Ergebnis für ihn nicht nachteiligen ‑ Schuldspruch ist nicht berechtigt.
Daß er sich vor der inkriminierten Abhebung in der Wertpapierabteilung mehrmals telefonisch über die Richtigkeit der in Rede stehenden Buchung erkundigt hatte, steht der Mängelrüge (Z 5) zuwider nicht in logischem Widerspruch zur Annahme seines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes (US 32), haben die Tatrichter diesen Umstand doch ersichtlich nur als vorbeugenden Legitimierungsversuch gewertet, indem sie unter Ablehnung seiner leugnenden Verantwortung von seiner Schlechtgläubigkeit bei Fassung des Entschlusses auf Geldbehebung ausgingen (US 50).
Gegen die entscheidende Bejahung dieses Vorsatzes vermag der Angeklagte auch mit dem Einwand der Tatsachenrüge (Z 5 a), die bankinterne Überprüfung habe den Fehler belegmäßig nicht nachweisen können, möglicherweise sei nicht diese, sondern die vorangegangene (etwas niedrigere) Überweisung irrtümlich erfolgt, keine (erheblichen) Bedenken zu erwecken. Dies umsoweniger, als das unberechtigte Guthaben ‑ unbestrittenermaßen ‑ auf einer irrtümlich doppelten Stornobuchung beruht und daher überhaupt nur durch den zweiten Buchungsvorgang entstehen konnte. Im übrigen steht durch die Buchungsunterlagen der Bank eindeutig fest, daß die Einzahlung auf die Sparbücher (kurz) nach der Abhebung dieses Betrages erfolgte (Beilage B zu ON 34).
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend macht, weicht er vom festgestellten Urteilssachverhalt ab, wonach er im ‑ allein entscheidenden ‑ Zeitpunkt des inkriminierten Geldtransfers mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz handelte und führt sie damit nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Einem weiteren ‑ im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen ‑ Beschwerdeeinwand zuwider schließt diese subjektive Tatsachenfeststellung des Schöffengerichtes die Kenntnis vom Irrtum der Bank im Zusammenhang mit der Überweisung des Geldbetrages auf das Wertpapierkassakonto mit ein.
Es versagt ferner der Einwand, das Geld sei (als Sparguthaben) weiter bei der Bank verblieben, sodaß dieser kein Schaden entstanden sei. Die Bank hat durch die Vorgangsweise des Angeklagten ‑ wie dargelegt ‑ die Verfügungsmacht über das (von einer bloßen Fehlbuchungsgröße zu Fremdgeld mutierte) Guthaben eingebüßt, weshalb der Umstand, daß ihr die (einer frei disponiblen Veranlagung von Eigenkapital der Bank vorweg nicht gleichwertige) zinsbringende Nutzung desselben ‑ anders als im Fall einer Barabhebung ‑ möglich war, allein für die Frage einer über den Kapitalbetrag hinausgehenden Gesamtschadenshöhe von rechtlicher Bedeutung ist.
Schließlich kommt der Rechtsrüge (Z 9 lit b) auch insoweit keine Berechtigung zu, als sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 167 StGB reklamiert.
Den Kapitalbetrag von 438.278 S zahlte der Angeklagte R* am 14. Juni 1991, somit vor der erst am 19. Juli 1991 erstatteten Strafanzeige zurück (S 67/I).
Mit der Umbuchung (eines Teiles von 420.000 S) des unberechtigt erlangten Guthabens auf zwei Sparbücher hatte die Bank dafür auch Habenzinsen ‑ im konkreten Fall bis zur Abhebung Mitte 1991 13.775,87 S und 13.820,81 S ‑ zu bezahlen. Darüber hinaus erwuchsen ihr Mindestreservekosten für die Spareinlagen von rund 2.000 S, für den bar behobenen Betrag entgingen ihr Zinsen von rund 1.200 S (S 279/II).
Nur diesen Schaden stellte sie ‑ abweichend von rund 39.000 S in der Anzeige (S 29/I) ‑ in Rechnung.
Mit Rücksicht auf die Beschränkung der Schadenersatzleistung auf den Kapitalbetrag verneinte das Erstgericht die Vollständigkeit derselben und demnach die Anwendbarkeit des § 167 StGB.
Dieser Beurteilung ist im Ergebnis zuzustimmen, wenngleich das Schöffengericht in diesem Zusammenhang verkannte, daß es sich beim geltend gemachten Schaden großteils um einen positiven und nicht darum handelte, daß der Bank "der Geldbetrag während dieser Zeit nicht zur Verfügung stand und sie demnach einen Zinsenverlust erlitten hat" (US 52).
Diesen Schaden hatte der Angeklagte aber auch zu ersetzen:
Die Schadenersatzverpflichtung des reuewilligen Täters erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 167 StGB auf den "ganzen aus der Tat" im Sinne deliktstypischer Verknüpfung damit entstandenen Schaden. Sie deckt sich insoweit nicht unbedingt mit dem weitergehenden zivilrechtlichen Schadensbegriff, der bei vorsätzlich verursachtem Schaden zur Leistung voller Genugtuung verpflichtet (§ 1324 ABGB).
Die täterbezogene Komponente dieses Strafaufhebungsgrundes führt vielmehr zu einer Beschränkung der Ersatzpflicht auf das dem Täter objektiv überschaubare Ausmaß des aus der Tat entstandenen Gesamtschadens; unter Heranziehung zivilrechtlicher Begriffe somit auf den Ersatz des positiven Schadens auf Grund objektiv‑abstrakter Schadensberechnung (Brandstetter, Die tätige Reue in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, JBl 1987, 545).
Bei Anwendung dieser Kriterien auf den konkreten Fall war der Beschwerdeführer nicht nur zur Erstattung des Kapitals, sondern jedenfalls auch zum Ersatz der ihm aus der Tat zwangsläufig erwachsenen und auch exakt berechenbaren Zinsen verpflichtet, die das geschädigte Kreditinstitut für ein ihm defraudiertes Vermögen positiv zu entrichten hatte.
Wenn die Rechtsprechung den Täter sogar ausnahmsweise zum Ersatz entgangener Zinsen verpflichtet (EvBl 1961/236), umfaßt die Ersatzpflicht umsomehr auch die durchaus deliktstypisch mit der Tat verbundenen, positiv bezahlten Zinsen in von vornherein feststehender Höhe.
Nicht beigetreten werden kann hingegen der Argumentation der Generalprokuratur, ein mit der Tat des Angeklagten kausal verknüpfter (weiterer) Schaden der Bank sei nicht eingetreten, weil ihr die zinsenmäßige Nutzung des fehlgebuchten Kapitals bereits durch die unrichtige Buchung verwehrt gewesen und erst wieder dadurch ermöglicht worden sei, daß der Angeklagte das Geld in Form einer Spareinlage zur Verfügung gestellt habe, sodaß durch die Bezahlung von Zinsen "wie sonst bei jeder Spareinlage" kein weiterer Schaden entstanden sein könne.
Sie läßt nämlich außer Betracht, daß der Bank die "Spareinlage" im konkreten Fall ‑ anders als sonst ‑ nicht als realer (die Bezahlung von Zinsen bedingender) Liquiditätszufluß zugekommen ist.
Da sich sohin zeigt, daß die Schadenersatzpflicht des Angeklagten R* jedenfalls die positiv ausbezahlten Zinsen, die er nicht gut machte, mitumfaßt hat, kann es dahingestellt bleiben, welcher Beurteilungsmaßstab bei dem von der Bank weiters geltend gemachten Schaden anzulegen gewesen wäre.
Auch damit, daß die Bank in Unkenntnis der Sparbuchübertragung vom Beschwerdeführer R* nur den Kapitalbetrag verlangte, ist für ihn nichts gewonnen, denn ein (auch nur teilweiser) Verzicht des Geschädigten ist nur dann kein Hindernis für die Annahme tätiger Reue, wenn der Täter dem Geschädigten den Ersatz des ganzen Schadens angeboten hat (worüber er sich selbst vergewissern muß) und der Geschädigte im Sinne eines freiwilligen schenkungsweisen Schulderlasses auf die Leistung (ganz oder teilweise) verzichtet (Leukauf‑Steininger aaO § 167 RN 29 und 32). Davon kann vorliegend keine Rede sein.
Tätige Reue liegt daher mangels vollständiger Schadensgutmachung nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren sohin insgesamt zu verwerfen.
Nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB, bei Herbert R* auch unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, verurteilte das Schöffengericht Herbert R* zu achtzehn Monaten, Dagmar G* zu vierzehn Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung jeweils für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dabei wertete es bei beiden Angeklagten die Fortsetzung der Straftaten durch längere Zeit, bei R* das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, dagegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die nahezu gesamte Schadensgutmachung (durch R*) sowie die Tatbegehung vor längerer Zeit und das Wohlverhalten seither als mildernd.
Den Berufungen, mit welchen die Angeklagten jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstreben, kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe bedürfen zunächst insoweit einer Korrektur, als von einem Wohlverhalten durch längere Zeit nicht gesprochen werden kann. Die Angeklagten wurden nämlich bereits kurz nach Begehung der abgeurteilten Straftaten in Verfolgung gezogen und die späte Aburteilung ist allein auf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen (Leukauf‑Steininger aaO § 34 RN 27).
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß beide Beschwerdeführer als Folge ihres strafbaren Verhaltens den Arbeitsplatz verloren haben, bleibt aus der Sicht des jeweils gravierenden Treubruchs innerhalb qualifizierter Vertrauensstellungen in Verbindung mit den vom Erstgericht im übrigen vollständig erfaßten und tat‑schuldgerecht gewerteten Strafzumessungsgründen für eine Reduktion der auch im Verhältnis zueinander ausgewogenen Sanktionen kein Raum.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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