OGH 14Os62/08m (RS0123544)

OGH14Os62/08m27.5.2008

Rechtssatz

Eine Beschwerde gegen das Unterbleiben einer auf Zustellung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht durch ein Erstgericht sieht die Strafprozessordnung nicht vor, sodass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch verspätete Übermittlung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Effektiven Rechtsschutz gegen das vorübergehende Unterbleiben der gebotenen gerichtlichen Verfügung bietet aber der Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG.

Normen

GOG §91 Abs1
GRBG §1 Abs1

14 Os 62/08mOGH27.05.2008
14 Os 60/08tOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Steht eine Haftbeschwerde gegen Verzögerungen nicht zur Verfügung, bietet im Übrigen § 91 GOG Grundrechtsschutz. (T1)

13 Os 161/08pOGH17.11.2008

Auch

15 Os 174/11vOGH29.02.2012

Auch

11 Os 80/20dOGH08.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichkeit der Einbringung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 91 GOG zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs (im Hinblick auf einen Erneuerungsantrag). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080527_OGH0002_0140OS00062_08M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)