Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Kathrin W***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 22. Juni 2006 in Linz Christian D***** dadurch, dass sie ihm ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm in die Brust links des Brustbeins stieß, durch Eröffnung der rechten Herzkammer und daraus resultierender Herzbeuteltamponade vorsätzlich getötet. Die Geschworenen haben die anklagekonform nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellte Hauptfrage bejaht und demgemäß Eventualfragen in Richtung der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB unbeantwortet gelassen.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin war die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB geboten.
Gegenstand von Eventualfragen im Sinn des § 314 Abs 1 dritter Fall oder Abs 2 StPO ist ein von jenem der Hauptfrage(n) abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen.
Aus Z 6 prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach neben der Nennung jener strafbaren Handlungen, nach denen eventualiter hätte gefragt werden sollen, auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen (Ratz WK-StPO § 345 Rz 43; RIS-Justiz RS0119418). Dabei darf der Beschwerdeführer, wenn er sich auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis - etwa, wie hier, auf den Inhalt der Verantwortung der Angeklagten - beruft, den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gelöster Teile davon führen, sondern hat die Einlassung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 14 f).
Demgegenüber geht die Beschwerde mit dem Hinweis auf einzelne Angaben der Angeklagten zu ihrer tataktuellen psychischen Verfassung, den konkreten Tatumständen und zu früherem Verhalten des Tatopfers darüber hinweg, dass sie bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung (auf welche das Rechtsmittel allein abstellt) einen - (auch) für das Verbrechen des Totschlages nach § 76 StGB essentiellen - Tötungsvorsatz dezidiert verneint und eine bloß auf die Zufügung von Verletzungen gerichtete Tatintention behauptet hat (S 25, 28 f, 31 f, 33, 41 f, 43, 61, 63/III).
Weshalb im Übrigen eine heftige Gemütsbewegung der Angeklagten wegen deren in der Beschwerde relevierten, vom gerichtspsychiatrischen Sachverständigen konstatierten Tendenz zu heftigen emotionalen Reaktionen aus nichtigen Anlässen im Sinne des § 76 StGB allgemein begreiflich sein soll (was vielmehr gerade auch bei derartigen Fallkonstellationen unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten Affektverschuldens auszuschließen ist; vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 76 Rz 30; RIS-Justiz RS0092138, 14 Os 86/05m), legt die Beschwerde nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB bleibt anzumerken, dass das Fehlen von Feststellungen zu dem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand und dessen Einfluss auf Anlasstaten sowie zu den gesetzlichen Kriterien der Gefährlichkeitsprognose und der Art der zu befürchtenden Tat in den Entscheidungsgründen für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO keinen Anlass bietet, weil diesen (aus Z 13 erster und zweiter Fall ungerügt gebliebenen) Rechtsfehlern vom Berufungsgericht ohne Aufhebung des Sanktionsausspruches Rechnung getragen werden kann (13 Os 20/06z, EvBl 2006/116).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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